Frage: Welche Anforderungen werden an den Bau und die Ausrüstung von Kühlräumen gestellt?
Antwort: Es ist zunächst die Bauordnung des zutreffenden Bundeslandes zu beachten und zu prüfen, ob dort spezielle Anforderungen an den Bau von Kühlräumen genannt sind. Falls das nicht der Fall ist, sind in folgenden Normen Informationen zu finden:
Auszug aus der DIN EN 378:
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der vorliegenden Normenreihe berührt nicht nur Fragen der Anlagensicherheit, sondern auch verschiedene Aspekte des betrieblichen Arbeitsschutzes und des Baurechts. Dazu gehören etwa Aufstellungsbereiche der Anlagen, Grenzwerte von Kältemitteln oder Schutz von Personen in Kühlräumen. Zu den in diesem Zusammenhang anzuwendenden Rechtsvorschriften gehören beispielsweise Gefahrstoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung sowie ggf. die Bauordnungen der Länder. Der Anwender kann durch das Einhalten der Normanforderungen nicht ohne zusätzliche Prüfung davon ausgehen, dass damit die für Kälteanlagen und Wärmepumpen relevanten Vorschriften der vorgenannten Gesetze eingehalten werden.
Allgemeines
Um die Gefährdung von Personen, die in Kühlräumen eingeschlossen werden (die möglicherweise durch starke Luftströmungen gekühlt werden), auf ein Mindestmaß zu reduzieren, sollten die in den nachstehenden Abschnitten beschriebenen Maßnahmen eingeleitet werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass am Ende des Arbeitstages kein Personal in Kühlräumen eingeschlossen ist. Dieser Anhang ist auf Kühlräume mit Betriebs-
temperaturen unter 0 °C begrenzt.
Öffnen von Türen und Notausgangstüren
Kühlräume sollten jederzeit verlassen werden können. Türen sollten deshalb sowohl von innen als auch von außen geöffnet werden können.
Notschalter oder Notsignal
In Kühlräumen mit einem Rauminhalt über 10 m³ sollten je nach Betriebsbedingungen folgende Einrichtungen vorhanden sein:
Bei Ausfall der Beleuchtung sollten die Wege zum Notausgang (und / oder Alarmschalter) durch entweder eine unabhängige Beleuchtung oder andere bewährte Mittel erkennbar sein.
Kühlräume mit kontrollierter Atmosphäre
Für Kühlräume mit kontrollierter Atmosphäre (Räume mit einer Atmosphäre, bei der die Sauerstoffkonzentration unter 18 Prozent und/oder die Kohlenstoffdioxidkonzentration über 4 Prozent liegt [1] gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen: