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Kältemittel

Checkliste Explosionsgefahren

Frage: Welche Pflichten hat der Betreiber als Arbeitgeber, wenn in seinem Betrieb Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln eingesetzt werden?

Antwort: Der Arbeitgeber (Betreiber) ist laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um den Arbeitnehmer vor eventuellen Gefahren die von einer Kälteanlage bzw. dem Kältemittel ausgehen zu schützen.

Da nun die Kälteanlage mit einem brennbaren Kältemittel betrieben werden soll, gilt auch die Gefahrstoffverordnung (GefstoffV) die folgendes vorschreibt:

§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

  • gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,
  • Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,
  • Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,
  • Möglichkeiten einer Substitution,
  • Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
  • Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
  • Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
  • Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
  • (2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Lieferanten oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Informationen zu beachten, die ihm nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006 zur Verfügung gestellt werden; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Gemischen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat der Lieferant dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.

    (4) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können. Dabei hat er zu beurteilen,

  • ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, auftreten; dabei sind sowohl Stoffe und Gemische mit physikalischen Gefährdungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 wie auch andere Gefahrstoffe, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, sowie Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, zu berücksichtigen,
  • ob Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, vorhanden sind und
  • ob schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten möglich sind.
  • Insbesondere hat er zu ermitteln, ob die Stoffe, Gemische und Erzeugnisse auf Grund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, explosionsfähige Gemische bilden können. Im Fall von nicht atmosphärischen Bedingungen sind auch die möglichen Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln und zu berücksichtigen.

    (8) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Dabei ist Folgendes anzugeben:

  • die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
  • (…)
  • Im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.
  • (9) Bei der Dokumentation nach Absatz 8 hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Feststellungen nach Absatz 4 die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument). Daraus muss insbesondere hervorgehen,

  • dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
  • dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes),
  • ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt wurden,
  • für welche Bereiche Explosionsschutz­maßnahmen nach § 11 und Anhang I Nummer 1 getroffen wurden,
  • wie die Vorgaben nach § 15 umgesetzt werden und
  • welche Überprüfungen nach § 7 Absatz 7 und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen sind.
  • Um nun den Arbeitgeber (Betreiber) bei der Erfüllung dieser Pflichten zu unterstützen sowie dem Kälte-Fachbetrieb die nötigen Informationen bereitzustellen, hat die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik in Maintal eine „Checkliste zur Ermittlung von Explosionsgefahren im normalen Betrieb einer Kälte-, Klima-, Wärmepumpenanlage mit brennbaren Kältemitteln“ erstellt. Somit kann der Arbeitgeber seine Maßnahmen bezüglich des Explosionsschutzes prüfen und falls notwendig entsprechende Maßnahmen ergreifen.

    Die Checkliste kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.bfs-kaelte-klima.de/submenu/download/
    -> Checkliste Explosionsgefahren.

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