Frage: Welche Pflichten hat der Betreiber als Arbeitgeber, wenn in seinem Betrieb Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln eingesetzt werden?
Antwort: Der Arbeitgeber (Betreiber) ist laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um den Arbeitnehmer vor eventuellen Gefahren die von einer Kälteanlage bzw. dem Kältemittel ausgehen zu schützen.
Da nun die Kälteanlage mit einem brennbaren Kältemittel betrieben werden soll, gilt auch die Gefahrstoffverordnung (GefstoffV) die folgendes vorschreibt:
§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
(2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Lieferanten oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Informationen zu beachten, die ihm nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006 zur Verfügung gestellt werden; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Gemischen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat der Lieferant dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können. Dabei hat er zu beurteilen,
Insbesondere hat er zu ermitteln, ob die Stoffe, Gemische und Erzeugnisse auf Grund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, explosionsfähige Gemische bilden können. Im Fall von nicht atmosphärischen Bedingungen sind auch die möglichen Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln und zu berücksichtigen.
(8) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Dabei ist Folgendes anzugeben:
(9) Bei der Dokumentation nach Absatz 8 hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Feststellungen nach Absatz 4 die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument). Daraus muss insbesondere hervorgehen,
Um nun den Arbeitgeber (Betreiber) bei der Erfüllung dieser Pflichten zu unterstützen sowie dem Kälte-Fachbetrieb die nötigen Informationen bereitzustellen, hat die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik in Maintal eine „Checkliste zur Ermittlung von Explosionsgefahren im normalen Betrieb einer Kälte-, Klima-, Wärmepumpenanlage mit brennbaren Kältemitteln“ erstellt. Somit kann der Arbeitgeber seine Maßnahmen bezüglich des Explosionsschutzes prüfen und falls notwendig entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Die Checkliste kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.bfs-kaelte-klima.de/submenu/download/
-> Checkliste Explosionsgefahren.