Die europäische Marküberwachungsverordnung [4] gilt in Deutschland ab dem 16. Juli 2021 unmittelbar. Die nationale Umsetzung dieser Verordnung wird durch das Marktüberwachungsgesetz (MÜG) erfolgen, welches die harmonisierten und nicht harmonisierten Marktüberwachungsvorschriften enthalten wird. Die sich daraus ergebenden konkurrierenden Regelungen zum geltenden Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) [5] sollen durch eine Neufassung des ProdSG bereinigt werden.
Das Produktsicherheitsgesetz enthält Vorschriften für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und regelt damit vor allem die Anforderungen an die Sicherheit von Produkten und überwacht deren Kontrolle und Kennzeichnung.
Daneben enthält das bisher geltende ProdSG im 9. Abschnitt auch Vorschriften für den Betrieb der in § 2 Nummer 30 ProdSG genannten überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Kälteanlagen). Diese richten sich an den Betreiber der Anlage und dienen dem Schutz Beschäftigter und Dritter vor Gefahren beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen, sofern diese gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können.
Bei dem ProdSG handelt es sich um eine durch europäisch harmonisiertes Binnenmarktrecht geprägte Rechtsvorschrift für das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt, welches sich an den Hersteller oder Einführer richtet. Die im Abschnitt 9 enthaltenen Betriebsvorschriften gehören nicht in diese Systematik und sollten daher in ein eigenständiges ÜAnlG übernommen und dabei überarbeitet und modernisiert werden.
Mit der Übernahme des 9. Abschnittes ProdSG in das neue ÜAnlG entfällt die Ermächtigung der Länder, eigene Verordnungen zu erlassen. Die bisher über Länderverordnung geregelten Sachverhalte können nunmehr einheitlich in einer Bundesverordnung geregelt werden. Weiterhin werden zentrale Betreiberpflichten der BetrSichV (Gefährdungsbeurteilung, Schutzziele, Instandhaltung, Prüfungen) in das Gesetz übernommen.
Die von den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen zu beachtenden konkreten Vorgaben sollen aber weiterhin, gestützt auf das ÜAnlG, in einer Verordnung geregelt werden. Dies ist derzeit weiterhin die BetrSichV, die inhaltlich unverändert bleibt, so dass den Betreibern mit dem ÜAnlG keine neuen Pflichten auferlegt werden.
Der Katalog der überwachungsbedürftigen Anlagen wird nicht aus dem ProdSG in das ÜAnlG übernommen. Die Bundesregierung soll ermächtigt werden, einen solchen Katalog in einer auf das ÜAnlG gestützten Rechtsverordnung zu bestimmen.
Fazit: Die derzeit auf das ProdSG gestützten konkreten Anforderungen der BetrSichV an den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen bleiben unverändert.
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