Frage: Bei einem Kunden wurde eine Anlage deinstalliert und dabei Kältemittel R 134 a und Glykol (Ehtylenglykol/Wasser-Gemisch) zurückgewonnen. Beides wollen wir wie gewohnt beim Großhändler abgeben. Nun verlangt der Kunde von uns einen Übernahmeschein gemäß Abfallrecht. Einen Vordruck für diesen Übernahmeschein haben wir schon gefunden, aber zum Ausfüllen fehlt uns die Abfallschlüsselnummer und wir haben keine Entsorgernummer.
Antwort: Der Wunsch Ihres Kunden ist durchaus berechtigt. Es gibt laut Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Verpflichtung, die Annahme des Abfalls zu bestätigen. Sofern Ihr Kunde als Abfallerzeuger unter die Kleinmengenregelung fällt, reicht auch ein Übernahmeschein. Ansonsten muss das Begleitscheinverfahren geführt werden, welches wesentlich komplizierter ist.
Im Falle der Kleinmengenregelung muss auf dem Übernahmeschein keine Erzeugernummer angegeben werden
Sofern das Kältemittel als Abfall behandelt werden soll, ist in der „Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses“ für fluorierte Kältemittel folgende Abfallschlüsselnummer zu finden:
Für Glykol ist die Abfallschlüsselnummer nicht so eindeutig bestimmbar. Der Stoff Glykol ist als solcher nicht im Abfallverzeichnis zu finden und von den beschreibenden Begriffen passen mehrere.
In den Sicherheitsdatenblättern für Wärmeträgerflüssigkeiten auf Glykolbasis der verschiedenen Hersteller findet man ganz unterschiedliche Abfallschlüsselnummern. Der korrekte Weg ist daher, dass Sie das Sicherheitsdatenblatt des Produktes, das beim Kunden eingesetzt wurde, verwenden und dort unter Abschnitt 13 (Hinweise zur Entsorgung) nach der Abfallschlüsselnummer suchen.
Falls Sie dort nicht fündig werden, können Sie gegebenenfalls eine der folgenden Abfallschlüsselnummern aus dem Abfallverzeichnis verwenden. Wenn die genaue Zusammensetzung nicht bekannt ist, sollte sicherheitshalber die Variante mit den gefährlichen Stoffen gewählt werden:
Bei den mit Sternchen gekennzeichneten Abfällen handelt es sich um gefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.