Frage: Wir wurden vom Betreiber eines Restaurants aufgefordert, uns um die Entsorgung eines defekten Flaschenkühlschrankes zu kümmern, den wir vor etwa 10 Jahren verkauft haben. Sind wir dazu verpflichtet?
Antwort: Das ElektroG [1]setzt die europäische WEEE-Richtlinie 2012 / 19 / EU [2] in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten und damit die Produktverantwortung.
Der Geltungsbereich des ElektroG umfasst sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte, die einen Stecker haben, bzw. für den Betrieb mit Wechselspannung von max. 1000 V oder Gleichspannung von max. 1500 V ausgelegt sind. Das Gesetz gilt sowohl für Erzeugnisse aus privaten Haushalten (inkl. „Kleingewerbe“) „b2c-Geräte“ als auch aus sonstigen Herkunftsbereichen (Groß-Gewerbegeräte) „b 2 b-Geräte“
Das ElektroG gilt nicht für folgende explizit genannten Ausnahmen (Auszug):
Dabei sind die „ortsfeste Großanlagen” nach § 3 Nr. 17 wie folgt definiert:
Eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiterer Einrichtungen, die
a) von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut wird,
b) dazu bestimmt ist, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorgesehenen Standort betrieben zu werden, und
c) nur durch die gleichen, speziell konstruierten Geräte ersetzt werden kann.
Bei Geräten, die unter das ElektroG fallen, müssen unterschiedliche Rücknahmeverpflichtungen durch den Hersteller erfüllt werden, je nachdem, ob die gebrauchten Geräte aus Privathaushalten oder aus Gewerbe stammen. Ziel ist eine weitgehende Wiederverwertung der elektrischen Geräte. Keinesfalls dürfen diese im Hausmüll oder im Schrott landen.
Verbraucher sind verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte separat vom Hausmüll zu entsorgen. Hierzu können sie diese kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen oder beim Händler abgeben oder ein Rücknahmesystem der Hersteller nutzen.
Im gewerblichen Bereich besteht für Hersteller ebenfalls eine Rücknahmepflicht für Altgeräte wie z. B. Kühlmöbel und sonstige Kälte- und Klimaanlagen (§ 19 ElektroG). Für Altgeräte, die nach dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht wurden, muss der Hersteller dem Besitzer eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe seiner eigenen Altgeräte schaffen und die Altgeräte entsorgen. Für ältere Geräte ist der Besitzer verantwortlich. Bis zum 31.12.2021 können Hersteller, Erwerber und Besitzer dazu abweichende Vereinbarungen treffen. Danach kann die Entsorgungsverantwortung nicht mehr auf den Endnutzer übertragen werden, die Kostenübertragung dagegen schon. Hersteller/Bevollmächtigte müssen die finanziellen und organisatorischen Mittel vorhalten, um ihren Pflichten nachkommen zu können.
Hersteller im Sinne des ElektroG sind insbesondere Produzenten und Importeure, die sich ordnungsgemäß – das heißt mit der zutreffenden Marke und Geräteart – durch die Stiftung Elektro-Altgeräte register (www.stiftung-ear.de) registrieren lassen müssen, bevor sie ihre selbst produzierten oder importierten Elektrogeräte in Deutschland in den Verkehr bringen. Vertreibern ist das Anbieten von Elektrogeräten nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller gesetzlich untersagt. Bieten sie dennoch solche Elektrogeräte an, gelten sie ihrerseits als Hersteller und unterliegen den entsprechenden Herstellerpflichten.
Kälte-Klima-Fachbetriebe, die Elektro- und Elektronikgeräte herstellen oder importieren, tragen eine besondere Produktverantwortung hinsichtlich der Entsorgung. Sie müssen sich vor Inverkehrbringen der Produkte unter www.stiftung-ear.de registrieren lassen und für die ordnungsgemäße Rückgabe sorgen.
Firmen, die lediglich Elektrogeräte verkaufen, müssen unter Umständen die Altgeräte von Privatpersonen zurücknehmen.
Da es sich bei dem Käufer in Ihrem Fall um einen Gewerbebetrieb handelt, sind Sie als Verkäufer nicht zur Rücknahme des Gerätes verpflichtet. Die Verantwortung liegt beim Hersteller.
Davon unberührt bleibt die Pflicht des Kälte-Klima-Fachbetriebes, gemäß ChemKlimaschutzV Kältemittel zurückzugewinnen und zur Entsorgung oder Wiederaufbereitung zurückzugeben.