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F-Gase-Verordnung

Sind Kühler in sich geschlossene ­Einrichtungen?

Frage: Wir produzieren Kaltwassersätze, die als werksgefertigte, befüllte Anlagen verkauft werden. Fallen diese Anlagen im Sinne der neuen F-Gase-Verordnung unter den Begriff „Kühler“ oder werden sie als „in sich geschlossene An­lagen“ eingestuft.

In welche Kategorie fallen die Kalt­wassersätze bei den Inverkehrbringensverboten nach Anhang IV?

Antwort: Die beiden Begriffe werden in Artikel 3 „Begriffsbestimmungen“ der neuen F-Gase-Verordnung erläutert:

38. „in sich geschlossen“ bezeichnet ein vollständiges, fabrikgefertigtes System, das sich in einem geeigneten Rahmen oder Gehäuse befindet, vollständig oder in zwei oder mehr Teilen hergestellt und transportiert wird, Absperrventile enthalten kann und mit dem vor Ort keine Gas enthaltenden Teile verbunden werden;

44. „Kühler“ bezeichnet ein einzelnes System, dessen Hauptfunktion darin besteht, eine Wärmeübertragungsflüssigkeit (wie Was­ser, Glykol, Sole oder CO2) für Kühl-, Prozess-, Konservierungs- oder Komfortzwecke zu kühlen;

Die Begriffe helfen nicht unmittelbar für die Beantwortung Ihrer Frage, da tatsächlich beide Beschreibungen auf Ihren Kaltwassersatz zutreffen.

Eindeutig ist die Verordnung allerdings in Anhang IV, wo die Inverkehrbringensverbote genannt sind. Dort wird bei fast allen beschriebenen Arten von Kälte- und Klimaanlagen explizit darauf hingewiesen „mit Ausnahme von Kühlern“.

Kühler sind somit gemäß F-Gase-Verordnung eine eigene Kategorie von Anlagen, unter die alle Systeme, die eine Wärmeträgerflüssigkeit kühlen, fallen, unabhängig davon, ob es sich um ein in sich geschlossenes System handelt oder nicht und auch unabhängig davon, ob der Kühler für die Kühlung von Lebensmitteln, für die Prozesskühlung oder die Klimatisierung eingesetzt wird.

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