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F-Gase-Verordnung

Prüfintervalle für die Dichtheitsprüfung

Frage: In unserem Betrieb werden Kältemaschinen auf Lager produziert. Während der Produktion werden diese mit 15kg R 134 a befüllt. Wann beginnt das Prüfintervall zur turnusmäßigen Dichtheitsprüfung? Ist es das Herstellerdatum, das Versanddatum, das Lieferdatum, das Montagedatum, das Inbetrieb­nahmedatum oder ein anderer Termin?

Antwort:  Formal sind die Prüffristen für Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen und damit auch für das Kälte­mittel R 134a in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gase-VO) geregelt. 15 kg des Kältemittels R134a entsprechen einem CO2-Äquivalent von 21,45 t. Damit ist die Anlage alle 12 Monate auf Dichtheit zu kontrollieren. Der Termin zur ersten Dichtheitsprüfung ist in der Verordnung (EG) 1516/2007 geregelt. Gemäß Artikel 10 (Anforderung an neu installierte Systeme) werden neu installierte Systeme unmittelbar nach ihrer Inbetriebnahme auf Dichtheit kontrolliert.

In den FAQ des Umweltbundesamtes wird in Frage 2.13 ergänzend betrachtet:

„Was ist beim Probebe­trieb von Neuanlagen zu beachten?

Wird eine vor Ort errichtete Anlage durch den Installationsbetrieb im Probebetrieb getestet, hat die­ser die Dichtheits- und Reparaturanforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 zu beachten. Der Installationsbetrieb ist dann gemäß der Definition in Artikel 2 Nr. 8 als Betreiber einzu­ordnen. Allerdings werden durch einen Probebetrieb nicht die Kontrollintervalle für Dichtheitskon­trollen nach Artikel 4 Nr. 3 ausgelöst, da die Kontrollpflichten erst mit der Abnahme zu laufen begin­nen und ein Probebetrieb nicht als finale Inbetriebnahme angesehen werden kann.“

Neben der F-Gase-VO enthält auch die DIN EN 378 Prüffristen für Anlagen. In Teil 4 Anhang D sind Termine für die wiederkehrenden Prüfungen genannt. Die Anforderungen an Anlagen mit fluo­rierten Treibhausgasen sind dabei weitgehend deckungsgleich mit den Anforderungen der F-Gase-VO. Zusätzlich sind in der Norm Prüffristen für Anlagen, die nicht anderweitig national geregelt sind (also Anlagen, die nicht unter die F-Gase-VO fallen) beschrieben.

In der DIN EN 378-2 geht es um die Prüfungen vor der Inbetriebnahme. Gemäß dieser technischen Regel ist die erste Dichtheitsprüfung vor der Inbetriebnahme, in Ihrem Fall direkt im Werk nach der Produktion, durchzuführen.

Die Dichtheitsprüfung vor Inbetriebnahme ist dahingehend sinnvoll, da ja ab dem Zeitpunkt der Be­füllung Kältemittel austreten und dabei die Atmosphäre schädigen kann – unabhängig davon, ob die Anlage in Betrieb genommen wurde oder nicht. Nach Artikel 3 der F-Gase-VO ist die absichtliche Frei­setzung fluorierter Treibhausgase verboten und Lecks sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Auch dieser Punkt unterstreicht die Notwendigkeit der Dichtheitsprüfung.

Zusammenfassend kann aber festgestellt werden, dass das Prüfintervall mit dem Zeitpunkt der Inbe­triebnahme beginnt.

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