Frage: Welche Teile der Anlage müssen bei der regelmäßig durchzuführenden Dichtheitskontrolle geprüft werden?
Antwort: Gemäß Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 Artikel 4 sind Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ab einer gewissen Füllmenge regelmäßigen Dichtheitskontrollen zu unterziehen.
Für Anlagen, deren Kältemittel nicht unter die F-Gase-Verordnung fällt, gibt es in der DIN EN 378-4 Anhang D.5 (2019) Vorgaben für eine regelmäßige Dichtheitsprüfung.
Im Rahmen der Dichtheitsprüfung sind nach Verordnung (EG) Nr. 1516 / 2007 Artikel 4 bei einer systematischen Prüfung folgende Komponenten zu prüfen:
Bezüglich der Messmethode wird nach Verordnung (EG) Nr. 1516 / 2007 in Artikel 5 zwischen direkten und indirekten Methoden unterschieden. Unter direkten Methoden, die immer zulässig sind, wird der Einsatz von Lecksuchgeräten, die Anwendung von Spezialschaumlösungen / Seifenlaugen oder der Einsatz von Farbstoffen (UV-Detektorflüssigkeit) verstanden.
Die Verwendung von Farbstoffen, wie den UV-Detektorflüssigkeiten, unterliegt Beschränkungen, da es hier meist keine Herstellerfreigaben gibt. Spezialschaumlösungen/Seifenlaugen eignen sich nur zur Ortung von großen Lecks. Elektronische Lecksuchgeräte sind dagegen auch zum Aufspüren kleiner Undichtigkeiten geeignet. Die Sensibilität elektronischer Lecksuchgeräte muss mindestens 5 g jährlich betragen.
Die indirekte Methode umfasst die Auswertung der Parameter Druck, Temperatur, Anlaufstrom, Flüssigkeitsniveau und Nachfüllmengen, um dadurch auf Lecks zu schließen. Die Nachweisgrenze der Parameterüberwachung ist in der Praxis meist wesentlich geringer als bei elektronischen Lecksuchgeräten. Daher ist diese Methode eher als Frühwarnsystem bzw. Havarieanzeige anzusehen.
Der Verdacht, dass ein Leck aufgetreten ist, ist auch bei den folgenden Anlässen gegeben:
Führt die Auswertung der Daten oder Beobachtungen an der Anlage zu Hinweisen auf Undichtigkeiten, ist eine Leckortung mit einer direkten Messmethode durchzuführen.