Transport von Druckgasflaschen
Rechtslage
Frage Was muss beim Transport von Druckgasflaschen in gewerblich genutzten Service-Fahrzeugen (Pkw-Kombis und Transportern) beachtet werden?
Antwort Insbesondere in den Kundendienstfahrzeugen der Kälteanlagenbauer gehören Gasgebinde (Druckgasflaschen) oft zum täglichen Gepäck. Neben den Kältemitteln werden für Löt- und Schweißarbeiten auch brennbare Gase, wie Acetylen und Flüssiggas mitgeführt, außerdem wird Sauerstoff benötigt. Die unter Druck stehenden Behälter stellen dabei eine „explosive“ Gefahr dar. Eine Gasexplosion im Wagen (Kastenwagen, Pkw-Kombi, Pkw, Anhänger) hat mit Sicherheit verheerende Folgen. Grund für derartige Vorfälle ist häufig auch die fehlende oder unsachgemäße Landungssicherung. Manche Transporter sind nicht mit den für einen Druckgasflaschentransport notwendigen Halterungen ausgerüstet. Unter Zeitdruck werden die Druckgasflaschen „nur mal schnell hinten reingeworfen“ und dies nicht selten ohne Ventilschutzkappen oder gar mit noch aufgeschraubten Armaturen(!). Dieses gefährliche Verhalten ist beim Transport von Acetylen-, Sauerstoff- und Flüssiggasflaschen leider immer wieder zu beobachten. Die Druckgasflaschen können während der Fahrt hin und her rollen, wenn diese nicht gegen Lageveränderungen gesichert wurden. Durch ein undichtes Ventil kann der Flascheninhalt entweichen und im Fall von brennbaren Gasen mit der Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden. Toxisch, narkotisch oder erstickend wirkende Gase können außerdem dazu führen, dass der Fahrer während der Fahrt bewusstlos wird. Ladungssicherung und eine angemessene Lüftung sind daher grundlegende Forderungen, um die Gesundheit des Fahrers zu schützen.
Neben den Druckgasflaschen sind Spraydosen, Benzinkanister, Verdünnungsmittel etc. die klassischen Gefahrgüter in den Fahrzeugen. Im Sommer können durch Sonneneinstrahlung im Fahrzeuginneren Temperaturen von über 50 °C auftreten im Falle von Spraydosen und Reserve-Benzinkanister (auch vermeintlich leeren) eine nicht zu unterschätzende Explosionsgefahr! Viele Kunststoff-Reservekanister werden nach Jahren porös, so dass Benzin verdunsten und sich Benzindämpfe im Gepäckraum oder Wageninneren ausbreiten können.
Unabhängig von der Menge des zu befördernden Gefahrgutes, müssen die Vorschriften zur ausreichenden Belüftung und Ladungssicherung eingehalten werden.
Leider ist bei vielen Fahrzeughaltern und -führern die Unwissenheit über diese (schleichende) Explosionsgefahr zu bemängeln und der empfohlene Wert für die Größe der Belüftungsöffnungen nicht bekannt. Es kommt sogar vor, dass vorhandene Lüftungsöffnungen abgedeckt oder durch Ladung zugestellt werden.
Die Rechtslage schreibt beim Transport gefährlicher Güter eine „ausreichende Belüftung” vor. Seitens des Bundesverkehrsministeriums kann die Größe der Belüftungsöffnungen nicht für jeden Fahrzeugtyp genau definiert werden, da die Verhältnisse in den einzelnen Fahrzeugmodellen sehr unterschiedlich sind. So richtet sich die Empfehlung des Bundesverkehrsministeriums nach dem Merkblatt des Deutschen Verbands für Schweißtechnik (DVS) 0211 „Druckgasflaschen in geschlossenen Kraftfahrzeugen“. In diesem Merkblatt werden zwei Lüftungsöffnungen mit einem freien Querschnitt von je 100 cm² gefordert (eine in Boden- oder Seitenwand, die andere in Deckennähe), die diagonal versetzt im Fahrzeug angeordnet sein müssen. Es sollte darauf geachtet werden, dass eine Querdurchlüftung gewährleistet ist.
Gasdichte Transportbehälter (sogenannte „TOX BOX“) mit Be- und Entlüftungsschläuchen und Spanngurt für Druckgasflaschen können die Insassen von Kombi-Fahrzeugen vor unbemerkt ausströmenden Gasen schützen.
Ist das Fahrzeug auch noch mit passenden Gasflaschenhalterungen ausgestattet und werden die Flaschen vor dem Transport sorgfältig kontrolliert, steht dem sicheren Transport von Druckgasflaschen nichts mehr im Wege.
Nachfolgend die wichtigsten Punkte, auf die beim Transport von Druckgasflaschen geachtet werden sollte:
- Im Fahrzeug stets für ausreichende Lüftung sorgen.
- Kastenwagen müssen über zwei Lüftungsöffnungen jeweils in Boden- und Deckenhöhe von je mindestens 100 cm2 verfügen, diese dürfen nicht abgedeckt oder zugeklebt sein. Die Öffnungen sind regelmäßig zu kontrollieren.
- Im Pkw-Kombi Seitenfenster/Schiebedach öffnen bzw. Lüftungsgebläse auf Außenluft und höchste Stufe stellen.
- Druckgasflaschen nur ausnahmsweise und kurzzeitig im Pkw befördern, beim Transport im Kofferraum muss die Heckklappe in leicht geöffnetem Zustand befestigt, nach dem Transport sofort entladen werden.
- In den Fahrzeugen und in der Nähe der Fahrzeuge besteht absolutes Rauchverbot. Umgang mit Feuer und offenem Licht sind ebenfalls verboten.
- Vor dem Verladen sorgfältig prüfen, ob sämtliche Flaschenventile geschlossen sind und ob Ventilschutzeinrichtungen (Schutzkragen, Schutzkappen) ordnungsgemäß angebracht sind. Auf eventuelle Gasundichtigkeiten testen (z. B. mit Leckspray).
- Wenn vorgeschrieben, sind die Verschlussmuttern auf die Ventilseitenstutzen dicht aufzuschrauben.
- Druckgasflaschen nie mit angeschlossenen Druckminderern oder sonstigem Zubehör befördern.
- Druckgasflaschen müssen mit Gefahrzetteln und Stoffbezeichnung gekennzeichnet sein.
- Druckgasflaschen nur dann stehend verfrachten, wenn sie ausreichend gegen Umfallen gesichert sind, z. B. durch Halterungen an Seiten- oder Stirnwand.
- Druckgasflaschen sind ggf. liegend in Längsrichtung zum Fahrzeug oder in der Nähe der Stirnwand quer zu transportieren, gegen Fortrollen durch Festlegen, Verkeilen oder Festbinden sichern. Auf eine gleichmäßige Lastverteilung ist zu achten.
- Beim Umgang mit Druckgasflaschen sollte entsprechende Sicherheitsausrüstung wie z. B. geeignete(r) Feuerlöscher, Schutzhandschuhe, Brille etc. einsatzbereit sein.
Sachkunde für Arbeiten an Kfz-Klimaanlagen
Verordnungen
Frage Für Arbeiten an Klimaanlagen in Fahrzeugen wird eine Ausbildungsbescheinigung gemäß EG-Verordnung 307/2008 gefordert. Personen mit einer Zertifizierung nach Kat. I oder II gemäß EG-Verordnung 303/2008 haben sicherlich eine höhere Qualifikation nachgewiesen. Daher stellt sich die Frage, ob nach EG-Verordnung 303/2008 zertifizierte Personen auch berechtigt sind, an Kfz-Klimaanlagen zu arbeiten oder benötigen sie zusätzlich einen Ausbildungskurs bzw. eine Ausbildungsbescheinigung gemäß EG-Verordnung 307/2008.
Die nach EG-Verordnung 307/2008 geforderten praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch die Sachkundeanforderungen für Arbeiten an stationären Kälte- und Klimaanlagen bei weitem übertroffen. Daher würde es uns nur logisch erscheinen, dass Personen mit Zertifizierung nach Kat. I oder II gemäß EG-Verordnung 303/2008 keinen weiteren Ausbildungskurs bzw. keine weitere Ausbildungsbescheinigung benötigen.
Antwort Die Länder haben sich im Mai geeinigt, dass auch die Sachkundeanforderungen der VO 303/2008, Kategorien I und II, unmittelbar und ohne weitere Fortbildung zu den Rückgewinnungstätigkeiten an Kraftfahrzeugen (einschließlich Transportkälte) befähigen. Dies soll auch künftig durch eine Änderung der ChemKlimaschutzV im Rahmen der Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Vorschriften an die Dienstleistungsrichtlinie rechtlich klargestellt werden.
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