Neue Druckgeräterichtlinie ab Juni 2015
Richtlinien
Die EG-Druckgeräterichtlinie 97 / 23 / EG ist seit dem 29. November 1999 die gültige Richtlinie für das Inverkehrbringen von Druckgeräten.
Die EU hatte die Angleichung der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten für Druckgeräte vorgenommen, um den freien Warenverkehr im Binnenmarkt bei gleichzeitiger Gewährleistung eines Sicherheitsniveaus sicherzustellen. Der Druckgerätesektor umfasst eine breite Palette von Produkten, darunter fallen auch Sammler und Rohrleitungen von Kälteanlagen. Druck ist ein traditioneller Sektor, der seit der industriellen Revolution reguliert wird.Der Vorschlag vom 28. Juni 2013 der neuen Druckgeräterichtlinie1 ist unter (COM)2013 471 final veröffentlicht worden. Die wesentlichen Änderungen betreffen:
- Angleichung an den neuen EU-Rechtsrahmen (New Legislative Framework NLF)
- Angleichung an die ab 1. Juni 2015 verbindliche Rechtsvorschrift hinsichtlich der Einstufung der Fluide in die Gefährlichkeitsmerkmale
Nach Artikel 9 der Richtlinie 97 / 23 / EG werden die Fluide in zwei Gruppen eingeteilt. Gruppe 1 umfasst gefährliche Fluide entsprechend ihrer Einstufung in der Richtlinie 67 / 548 / EWG auf der Grundlage ihrer Eigenschaften sowie des Grades und der Art der mit ihnen verbundenen Gefahren; hierzu zählen explosionsgefährliche, hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche, sehr giftige, giftige und brandfördernde Fluide. Gruppe 2 umfasst alle anderen, in der Richtlinie 97 / 23 / EG nicht als gefährlich bezeichnete Fluide.
Zur Berücksichtigung der von gefährlichen Fluiden ausgehenden Druckrisiken gelten nach der Richtlinie 97 / 23 / EG bei der Konformitätsbewertung von Druckgeräten, die Fluide der Gruppe 1 enthalten, strengere Anforderungen als bei Druckgeräten, die Fluide der Gruppe 2 enthalten.Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 /2008 wird die Richtlinie 67 / 548 / EWG zum 1. Juni 2015 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt. In dieser Verordnung werden neue Gefahrenklassen und Kategorien eingeführt, die mit denen der geltenden Vorschriften nur teilweise übereinstimmen. Die Einstufungskriterien für Fluide der Richtlinie 97 / 23 / EG müssen daher bis zum 1. Juni 2015 an die Einstufungskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 angeglichen werden, wobei das bestehende Schutzniveau der Richtlinie aufrechtzuerhalten ist.Weitere Informationen und auch der Vorschlag zur neuen Druckgeräterichtlinie sind im Internet ersichtlich.
1 http://www.ce-richtlinien.eu/richtlinien/Druckgeraete/Richtlinie/Vorschlag_Druckgeraete_RL.pdf
Änderungen bei den aushangpflichtigen Gesetzen
Gesetze
Im Laufe des Jahres 2013 sind wieder einige Gesetze novelliert worden, die zu den aushangpflichtigen Gesetzen zählen. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, wichtige Gesetze und Verordnungen den Mitarbeitern in der neuesten Fassung zugänglich zu machen. Das kann über einen Aushang oder auch beispielsweise über das Intranet geschehen. Folgende aushangpflichtige Gesetze wurden geändert:
- Arbeitszeitgesetz (1. August 2013),
- Jugendarbeitsschutzgesetz (1. August 2013),
- Arbeitsgerichtsgesetz (1. August 2013),
- Bundesurlaubsgesetz (1. August 2013) und
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz(1. August 2013)
Reparaturen an einer R 22-Anlage
Kältemittel
Frage An einer R 22-Anlage weist der Verflüssiger leichte Korrosionsschäden auf. Wir würden diese Komponente gerne austauschen, bevor eine Leckage auftritt. Ist das noch zulässig?
Antwort Gemäß der EG-Verordnung 1005 / 2009 darf bis Ende des Jahres 2014 wiederverwendetes R 22 in eine bestehende Anlage eingefüllt werden. Bis dahin kann das Kältemittel zurückgewonnen und nach Reparatur der Anlage wieder eingefüllt werden. Sofern es sich um einen einfachen Austausch des Bauteiles handelt, dürfte der Reparatur nichts entgegenstehen.
Vorsicht bei Angeboten für Adressbuch-Einträge!
Recht
Frage Wir haben schon wieder per Fax ein Formular eines Adressbuch-Verlages erhalten. Das Angebot erscheint auf den ersten Blick kostenlos. Beim genaueren Hinsehen entdeckt man aber dann doch, dass der Eintrag mit hohen Kosten verbunden ist. Welche Folgen hat es eigentlich, wenn ein solches Formular versehentlich zurückgeschickt wird?
Antwort Viele Firmen erhalten regelmäßig Angebote von Adressbuchverlagen oder Internet-Adressverzeichnissen. Häufig erweckt das Angebot zunächst den Eindruck, kostenfrei zu sein. Liest man aber das Kleingedruckte, so wird klar, dass mit erteilter Unterschrift ein mehrjähriger Vertrag abgeschlossen wird, der letztlich einige Hundert bis Tausende Euro kostet.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262 / 11) hat inzwischen zugunsten der Verbraucher klargestellt, dass unaufgefordert zugesendete Formulare, bei denen die Entgeltklausel im Text versteckt ist, keinen Anspruch auf Zahlung zur Folge haben:„Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.“Positiv an dieser Entscheidung ist auch, dass in einem solchen Fall auch ein gewerblicher Vertragspartner nicht mit solchen Kosten rechnen muss, da die Kunden im Allgemeinen davon ausgehen, dass eine derartige Dienstleistung kostenlos ist. Es ist daher Aufgabe des Anbieters, deutlich auf die Kosten hinzuweisen. In dem Fall, über den der BGH entschieden hat, war die Klausel über die Bezahlung unwirksam und es bestand keine Pflicht zur Zahlung.Anders sieht es bei den Angeboten vom „Deutschen Branchenbuch Verlag GmbH“ aus Nürnberg aus, der in den letzten Wochen zahlreiche Firmen aus der Branche angeschrieben hat. Die Formulare sind regional gestaltet, so findet sich oben links in einem orangefarbenen Banner beispielsweise die Bezeichnung „Branchenbuch Maintal“. Wer den „Eintragungsantrag“ unterschreibt, schließt einen Vertrag über die Aufnahme in ein Online-Branchenbuch, der über die Laufzeit von zunächst zwei Jahren mit mindestens 3096 Euro (netto) zu Buche schlägt. Das Formular erfordert eine besondere Vorsicht, zumal die Rechtsprechung des BGH zum Thema Branchenbücher durchaus beachtet und auf die Kosten deutlich hingewiesen wird. In den AGB wird auch ein Widerrufsrecht eingeräumt, das aber innerhalb von fünf Tagen nach Unterzeichnungsdatum per Einschreiben ausgeübt werden muss.In der Praxis ist das natürlich relativ wenig wert, da die meisten Betroffenen erst bei Rechnungstellung merken, was passiert ist. Letztendlich gilt: Niemals zugesandte Formulare unterschreiben und zurücksenden ohne den Text genau zu lesen. Sollte es doch einmal passiert sein, raten wir durch einen erfahrenen Anwalt prüfen lassen, ob ein Vertrag zustande gekommen ist.Übrigens: Informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen im Büro über die Praktiken der Adressbuchverlage, da die „kleine Adresskorrektur“ häufig auf deren Schreibtisch landet.
Absicherung von Verdichtern in Kälteanlagen
Sicherheitstechnik
In der letzten Ausgabe KK 10 / 2013 ging es um den Anlagenschutz im Zusammenhang mit der Absicherung von Verdichtern in der Kälteanlage. Die Antwort auf die Frage, wie eine Anlage abgesichert werden muss, in deren Verdichter schon eine interne Überströmeinrichtung verbaut ist, blieb dabei offen. Um dieses Thema abschließend zu klären, haben wir uns in der Zwischenzeit mit verschiedenen Überwachungsstellen in Verbindung gesetzt.
Antwort Eine Möglichkeit zur Absicherung ist ein DBK in Kombination mit einem SDBK, wenn der Verdichter gemäß EN 12693 mit einer integrierten Verdichter-Überströmeinrichtung ausgerüstet ist oder mit einer extern angeordneten Druckentlastungseinrichtung oder einem Sicherheitsventil gegen Bruch geschützt ist.
Sofern alle Überwachungsstellen in diesem Sinne handeln, dürften damit die Unklarheiten beseitigt sein.
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