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Das sollten Sie wissen …

Vorschriften

Was ist die DGUV V3?

Frage Zur Bestätigung der Prüfung meiner elektrischen Betriebsmittel nach BGV A3 wollte ich neue Prüfaufkleber bestellen. Angeboten werden aber jetzt Aufkleber mit der Beschriftung geprüft nach DGUV V3“. Was hat es denn damit auf sich?

Antwort Ab dem 1. Mai 2014 wurde die Benennungssystematik der Berufsgenossenschaftlichen Regelwerke wieder einmal grundlegend verändert. Die Vorschrift der Berufsgenossenschaft BGV A3 wurde ersetzt durch die DGUV Vorschrift  3“.

Inhaltlich hat sich dagegen nichts geändert. Die Prüfung für elektrische Anlagen und Betriebsmittel mit den Prüfungsinhalten und Prüfungsintervallen, die dem Betreiber durch die Betriebssicherheitsverordnung, die zugehörigen Technischen Regeln, die Arbeitsschutzgesetze oder die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV  Vorschrift  3) auferlegt sind, gelten weiterhin.

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel sind nach DGUV  V3 alle vier Jahre einer Prüfung zu unterziehen. Hierzu zählen beispielsweise die Anlageninstallation, Leuchten, Verteilungen, Kabel und Leitungen. Ortsveränderliche Betriebsmittel (mobile elektrische Geräte) müssen je nach Gefährdungspotenzial alle 6 bis 24 Monate geprüft werden. Hierzu gehören z. B. Vakuumpumpen, Entsorgungsgeräte, Kabeltrommeln, Computer, Kaffeemaschinen und Bohrmaschinen.

Betroffen von der Umbenennung sind übrigens auch die anderen Berufsgenossenschaftlichen Regeln und Vorschriften, beispielsweise die BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln“, die in Kapitel 2.35 Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen“ quasi die Überbleibsel der Unfallverhütungsvorschrift VBG 20 enthält, erhielt nun die Nummer DGUV Regel 100-500. Weitere Informationen finden Sie unter www.dguv.de.

Arbeitsrecht

Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Frage Ein Mitarbeiter unserer Firma möchte zum 1. August die Stelle wechseln, aber vorher seinen kompletten Jahresurlaub von 30 Tagen (vertraglich vereinbart) nehmen. Hat er Anspruch darauf?

Antwort Scheidet der Arbeitnehmer innerhalb der ersten Jahreshälfte aus, so hat er grundsätzlich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Bei einer Beendigung zu einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni ist die Sachlage eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens einem halben Jahr bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nicht heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 5-Tage-Woche, also auf 20 Urlaubstage.

In welchem Umfang der darüber hinaus arbeitsvertraglich vereinbarte Zusatzurlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung getroffen wurde, welche vorsieht, dass im Jahr des Eintritts in ein Unternehmen oder im Jahr des Ausscheidens der Urlaub nur anteilig gewährt werden soll.

Eine Formulierung im Arbeitsvertrag könnte lauten: Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.“

Findet sich im Arbeitsvertrag eine solche Regelung, so hat der Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, nur einen anteiligen Anspruch. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden nach dem 30. Juni immer mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche beanspruchen kann.

Ist eine solche zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag nicht enthalten, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub.

Doppelansprüche sind ausgeschlossen: Der Arbeitnehmer hat beim neuen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Urlaub, soweit ihm für das laufende Kalenderjahr bereits vom früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

Der Arbeitgeber ist nach dem Bundesurlaubsgesetz verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitneh-mer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten Urlaub auszuhändigen.

Verordnungen

Betriebssicherheitsverordnung und Druckgeräterichtlinie

Frage Ich komme mit den neuen Tabellen der Betriebssicherheitsverordnung1 nicht zurecht. Wie ist hier der Zusammenhang mit den Diagrammen der Druckgeräterichtlinie 97 / 23 / EG herzustellen?

Antwort Einen direkten Zusammenhang zwischen den Diagrammen aus der Druckgeräterichtlinie 97 / 23 / EG und den Tabellen aus der Betriebssicherheitsverordnung gibt es nicht.

In der alten (nicht mehr gültigen Fassung) der Betriebssicherheitsverordnung wurde direkt auf die Diagramme aus der Druckgeräterichtlinie 97 / 23 / EG Bezug genommen. Im Gegensatz dazu sind die Tabellen der aktuellen Fassung der Betriebssicherheitsverordnung für sich allein gültig.

Die folgende Darstellung soll eine Übersicht geben, indem die Diagramme aus der Druckgeräterichtlinie 97 / 23 / EG (und der neuen Fassung 2014 / 68 / EU) und die Vorgaben aus der alten und neuen Betriebssicherheitsverordnung gegenüber- gestellt werden:

Online-archiv

Im Internet sind unter

www.diekaelte.de

alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

Fußnoten

1Bundesgesetzblatt Nr. 4 vom 6. Februar 2015 / Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen

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