Prüfung von Arbeitsmitteln
Frage Laut Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitsmittel geprüft werden. Wer ist für diese Prüfungen verantwortlich und wo kann man Informationen dazu bekommen?
Antwort Die Betriebssicherheitsverordnung fordert von jedem Unternehmen (Arbeitgeber), dass die Arbeitsmittel regelmäßig geprüft werden. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber festlegen, welche Arbeitsmittel mit welchen Fristen und Anforderungen zu prüfen sind, um somit dem Arbeitnehmer nur geprüfte Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Daneben muss auch die Qualifikation des jeweiligen Prüfers festgelegt werden (befähigte Person1)).
Um seiner Eigenverantwortung in diesen Punkten gerecht zu werden, hat der Unternehmer (Arbeitgeber) in den Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, BG-Informationen und staatlichen Vorschriften nach den für ihn relevanten Anforderungen zu recherchieren. Um den Unternehmer hierzu hilfreich zu unterstützen, kann man folgendes Buch empfehlen: Prüfpflichtige Arbeitsmittel von Peter Hartung, erschienen im Universum Verlag, ISBN: 978-3-89869-244-1.
1) Die TRBS 1203 definiert den Begriff befähigte Person und konkretisiert die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung für Prüfungen an Arbeitsmitteln.
Verwendung von R 22
Frage Welche Regelungen gelten ab dem nächsten Jahr für die Verwendung des Kältemittels R 22? Darf ich meine gelagerten R 22-Bestände noch aufbrauchen?
Antwort Die momentan geltende EG-Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, wurde überarbeitet. Die Neufassung2) tritt zum 1.1.2010 in Kraft. Nach wie vor gilt aber, dass ab 1.1.2010 kein frisches R 22 (HFCKW) mehr zu Wartungszwecken eingesetzt werden darf. Sollten Sie zum Jahresende noch über R 22-Restbestände verfügen, so müssen diese entsorgt (zerstört) werden.
In der neuen Verordnung 1005/2009 werden die Möglichkeiten zur Nutzung von wiederverwerteten HFCKW detaillierter geregelt. Nachfolgend die wichtigsten Punkte der Verordnung (keine wörtliche Wiedergabe):
Begriffe
Recycling ist die Wiederverwendung eines zurückgewonnenen geregelten Stoffes (HFCKW) im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren.
Aufarbeitung ist die Bearbeitung eines zurückgewonnenen geregelten Stoffes, damit er unter Berücksichtigung seiner Verwendungszwecke Eigenschaften erreicht, die mit denen eines ungebrauchten Stoffes gleichwertig sind.
Verwenden von HFCKW
Aufgearbeitete, teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (z.B. R 22) dürfen bis zum 31. Dezember 2014 für die Instandhaltung und Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen verwendet werden, sofern der Behälter mit einer Kennzeichnung versehen ist, auf der angegeben ist, dass es sich um einen aufgearbeiteten Stoff handelt und auf der die Seriennummer sowie Name und die Anschrift der Aufarbeitungseinrichtung anzugeben sind.
Recycelte HFCKW: Bis zum 31. Dezember 2014 dürfen zurückgewonnene teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (z.B. R 22) für die Instandhaltung oder Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen verwendet werden, sofern sie aus solchen Einrichtungen zurückgewonnen wurden. Sie dürfen ausschließlich von dem Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt hat oder für das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde.
Werden für die Instandhaltung und Wartung einer Kälte-/Klimaanlage oder Wärmepumpe aufgearbeitete oder zurückgewonnene teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet, so muss diese mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Art des Stoffes, die Füllmenge und die Kennzeichnung für ozonschichtschädigende Stoffe enthalten ist.
Betreiber von Einrichtungen, die 3 kg oder mehr teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, führen Aufzeichnungen über die Menge und die Art des zurückgewonnen und nachgefüllten Stoffes sowie über das Unternehmen oder das technische Personal, das die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat.
Unternehmen, die für die Wartung oder Instandhaltung aufgearbeitete oder recycelte teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwenden (z. B. Kälteanlagenbauerfachbetriebe), führen Aufzeichnungen über die Unternehmen, die die aufgearbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe geliefert haben, und über die Herkunft der recycelten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe.
Undichtigkeiten und Emissionen
Die Unternehmen treffen alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um jegliche Undichtigkeiten und Emissionen von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Unternehmen, die Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen betreiben, die HFCKW enthalten, gewährleisten, dass die ortsfesten Anlagen,
a) die eine Füllmenge von 3 kg oder mehr geregelte Stoffe enthalten, mindestens alle 12 Monate auf Undichtigkeiten überprüft werden; dies gilt nicht für Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg geregelte Stoffe enthalten,
b) die eine Füllmenge von 30 kg oder mehr geregelte Stoffe enthalten, mindestens alle sechs Monate auf Undichtigkeiten überprüft werden,
c) die eine Füllmenge von 300 kg oder mehr geregelte Stoffe enthalten, mindestens alle drei Monate auf Undichtigkeiten überprüft werden,
und dass alle entdeckten Lecks so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen repariert werden.
Die Unternehmen führen Aufzeichnungen über Menge und Typ der nachgefüllten geregelten Stoffe und über die bei der Wartung, Instandhaltung und endgültigen Entsorgung zurückgewonnenen Mengen. Sie führen ferner Aufzeichnungen über andere relevante Informationen, u.a. zur Identifizierung des Unternehmens oder des technischen Personals, das die Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat, sowie über die Termine und Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen auf Undichtigkeiten. Diese Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2010. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
Online-Archiv
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