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Das sollten Sie wissen

Vorschriften

CE-Kennzeichnung

Frage Wer ist eigentlich verantwortlich für die Anbringung der CE-Kennzeichnung an eine Kälteanlage? Der Hersteller, Inverkehrbringer oder Anlagenbauer?

Antwort Um die Frage besser beantworten zu können, sollte man einige Hintergründe betrachten. Die nötigen Informationen zur CE-Kennzeichnung findet man in Gesetzen (ProdSG1), Verordnungen (ProdSV2) und EG-Richtlinien (z. B. RL3 2006/42).

Der Aufbau und die Hierarchie sind im folgenden Diagramm (beispielhaft) dargestellt.

Das ProdSG regelt im § 7 CE-Kennzeichnung, dass der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter dafür verantwortlich ist, das CE-Kennzeichen anzubringen. Weitere wichtige Grundsätze zur CE-Kennzeichnung sind:

  • Produkte, auf die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit eine oder mehrere der EG-Richtlinien Anwendung finden, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, bevor sie erstmals in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Es sind alle anzuwendenden Richtlinien zu berücksichtigen.
  • Hersteller eines technischen Produktes ­prüfen in eigener Verantwortung, welche EG-Richtlinien sie bei der Produktion ­anwenden müssen.
  • Das Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher zum aktuellen Zeitpunkt anwendbaren Richtlinien entspricht und die Konformitätsbewertung gemäß allen anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden ist.
  • Der Hersteller erstellt eine EG-Konformitätserklärung (falls in der EG-Richtlinie gefordert) und bringt die CE-Kennzeichnung am Produkt an.
  • Falls gefordert, ist für die Konformitäts­bewertung eine Benannte Stelle (z. B. TÜV, Dekra, Germanischer Lloyd) einzuschalten.
  • Neben der CE-Kennzeichnung sind keine anderen Zeichen oder Gütesiegel zulässig, die die Aussage des CE in Frage stellen können.
  • Die CE-Kennzeichnung bestätigt die vollständige Einhaltung der Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, die in den EG-Richtlinien konkret festgelegt sind.
  • Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur, wenn spezielle Richtlinien anderslautende Bestimmungen vorsehen.
  • Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller bzw. seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten gut sichtbar, leserlich, unverwechselbar und dauerhaft auf dem Produkt oder am daran befestigten Schild angebracht werden. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder es hierfür keinen Anlass gibt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht, sofern die betreffende Richt­linie solche Unterlagen vorsehen.
  • Falls eine Benannte Stelle gemäß den anzuwendenden Richtlinien im Verlauf der Produktionsüberwachung eingeschaltet ist, muss die Kennnummer der Benannten Stelle (z. B. 0036 = TÜV Süd) neben der CE-Kennzeichnung stehen. Für die Anbringung der Kennnummer durch den Hersteller oder seinen in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten ist die Benannte Stelle verantwortlich.
  • Die CE-Kennzeichnung darf erst vorgenommen werden, wenn alle EG-Richtlinien erfüllt sind, die für das entsprechende Produkt anzuwenden sind.

Im Folgenden bedeutet dies für die Hersteller von Komponenten (Verdampfer, Verflüssiger, Verdichter, Sammler usw.) bzw. Baugruppen (Verflüssigungssätze), dass sie alle einschlägigen EG-Richtlinien zu erfüllen haben. Machen wir dies an einigen Beispielen fest:

Beispiel 1: Der Hersteller eines Sammlers will einen Druckbehälter bauen. Er hat demzufolge die RL 97/23 Druckgeräterichtlinie zu erfüllen. Für den Sammler muss die entsprechende Kategorie ermittelt werden, um über das dazugehörige Konformitätsbewertungsverfahren (Modul A bis Modul H) zu entscheiden. Eine Konformitätserklärung ist zu erstellen und eine CE-Kennzeichnung anzubringen. Ausnahmen sind dem Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie zu entnehmen.

Beispiel 2: Wie sieht die Sache für einen Hersteller eines Verflüssigungssatzes aus? Hier besteht der Verflüssigungssatz (Baugruppe) aus mehreren Bauteilen (Verdichter, Sammler, Verflüssiger etc.). Es sind hierbei alle zutreffenden Richtlinien (z. B. RL 2006/42 Maschinenrichtlinie, RL 97/23 Druckgeräterichtlinie, RL 2006/95 Niederspannungsrichtlinie, RL 2004/108 Elektromagnetische Verträglichkeit usw.) zu berücksichtigen. In der Konformitätserklärung müssen nun alle zutreffenden Richtlinien angegeben werden. Der Verflüssigungssatz erhält eine CE-Kennzeichnung. Auch hier sind die jeweiligen Anwendungsbereiche der Richtlinien zu prüfen.

Beispiel 3: Hier soll eine durch den Kälteanlagenbauer/Mechatroniker am Aufstellungsort beim Kunden errichtete Anlage betrachtet werden. Hierzu werden alle Komponenten (Verdichter, Verdampfer, Verflüssiger, Sammler, Rohrleitungen, Ventil etc.) im Handel zugekauft. Die einzelnen Komponenten (Bauteile) können schon durch die jeweiligen Hersteller mit einem CE-Kennzeichen versehen sein, aber auch der Kälteanlagenbauer/Mechatroniker muss prüfen, unter welche einschlägigen Richtlinien (z. B. RL 2006/42 Maschinenrichtlinie, RL 97/23 Druckgeräterichtlinie, RL 2006/95 Niederspannungsrichtlinie, RL 2004/108 Elek­tromagnetische Verträglichkeit usw.) seine errichtete Anlage fällt. Das heißt, auch der Anlagenbauer muss eine Konformitätserklärung zur errichteten Anlage erstellen und ein CE-Kennzeichen an die Anlage anbringen.

Weitere Informationen zur CE-Kennzeichnung sind im Internet unter den ­folgenden Adressen ersichtlich:

https://www.ce-zeichen.de/

http://www.stmwivt.bayern.de/fileadmin/

Web-Dateien/Dokumente/europa/

CE_Kennzeichnung_Rahmenregelungen.pdf

http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/ce-

kennzeichen.html?page=1&name=Bedeutung-

der-CE-Kennzeichnung-als-EU-Reisepass#top

1ProdSG = Produktsicherheitsgesetz

2ProdSV = Produktsicherheitsverordnung

3RL = Richtlinie

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