Über die Dokumentation von Kälteanlagen
Frage Welche Unterlagen/Dokumentation muss ein Kälteanlagenbauer dem Betreiber bei der Übergabe einer Kälteanlage aushändigen?
Antwort Es ist oft das leidliche Problem: Welche Unterlagen muss ich eigentlich als Kälteanlagenbauer dem Betreiber bei der Inbetriebnahme einer Kälte- oder Klimaanlage übergeben? In der Praxis findet man bei den Anlagen häufig keine Dokumentation. Eine gute Kältefachfirma weist den Betreiber auf die Pflicht hin, dass bei der Anlage ein Anlagenlogbuch vorhanden sein muss, in welches die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, die regelmäßige Dichtheitsprüfung sowie die rückgewonnenen Kältemittelmengen eingetragen werden sollen.
Bei einer neu errichteten Kälteanlage sollte man die Kennzeichnung und Dokumentation nach DIN EN 378-2:2008 Kapitel 6.4 erstellen.
- Dokumentation der Aufstellung
- Bedienungs-Handbuch
- Angaben
- Zeichnungen
- Anlagenprotokoll
Da eine Kälteanlage unter die EG-MRL¹ fällt, müssen dem Betreiber weitere Dokumente übergeben werden. Ganz wichtig ist hierbei die Konformitätserklärung nach der EG-MRL. Hierzu gehören folgende Unterlagen:
- Gesamtplan der Maschine
- Steuerpläne
- Betriebsanleitung
- Liste der angewandten Richtlinien und Normen
- Gefahrenanalyse der Maschine
Die technische Dokumentation dient zum Nachweis, dass die Ausführung der Maschine den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der EG-MRL entspricht. Wer nun eine Kälteanlage nach der DIN EN 378 baut und dokumentiert, hält die geforderten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der EG-MRL ein, da die DIN EN 378 eine harmonisierte Norm nach EG-MRL ist.
Ein Hilfsmittel für das einfache und sichere Erstellen der gesamten Anlagendokumentation ist übrigens die Formular-CD KForm 2006, die Ihnen die wichtigsten Dokumente in Form einfach auszufüllender Formulare zur Verfügung stellt.
Link
http://www.informations-gmbh.de
1 Maschinenrichtline 98/37/EG
Zertifizierung von Betrieben
Frage Es wurde im Zusammenhang mit der F-Gase-Verordnung2 und ChemKlimaschutzV3 häufiger erwähnt, dass nicht nur das Personal, sondern auch Betriebe zertifiziert werden müssen. Benötigen auch Kälteanlagenbauerbetriebe diese Zertifizierung und wie kann man das Zertifikat erlangen?
Antwort Unternehmen, die folgende Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen ausführen, müssen ab dem 4. Juli 2008 im Besitz eines Zertifikats sein:
- Installation
- Instandhaltung und Wartung
Damit fallen natürlich auch die Kälte-Klima-Fachbetriebe unter die Zertifizierungspflicht. Voraussetzungen für die Erteilung eines Zertifikats sind:
- es steht zertifiziertes Personal zur Verfügung
- dem Personal stehen alle erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung
Ausgenommen von der Zertifizierungspflicht sind bis zum 4. Juli 2009 Unternehmen, die diese Tätigkeiten schon vor dem 4. Juli 2008 ausgeübt haben. Übergangsbescheinigungen sind für Betriebe nicht vorgesehen.
Für die Zertifizierung von Unternehmen ist gemäß der ChemKlimaschutzV die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland zuständig.
Für Hessen ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht klar gestellt, wer die zuständige Stelle für die Zertifizierung von Betrieben ist. Auch in anderen Bundesländern ist nach unserer Information diese Frage noch offen.
Da bestehende Kälteanlagenbauerbetriebe, die bereits vor dem 4. Juli 2008 tätig waren, das Zertifikat erst ab 4.7.2009 benötigen, muss die Entwicklung vorerst noch abgewartet werden.
2 Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
3 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008
Bedingungen für hermetische Anlagen
Frage Hermetisch geschlossene Systeme, die weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten, sind von verschiedenen Pflichten der F-Gase-Verordnung ausgenommen. Dazu zählt beispielsweise die regelmäßige Dichtheitskontrolle. Wann gilt eine Anlage als hermetisch?
Antwort Hermetisch geschlossene Systeme sind in der Verordnung wie folgt definiert:
hermetisch geschlossenes System ein System, bei dem alle Bauteile, die Kältemittel enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet sind und das auch gesicherte Ventile und gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Beseitigung dienen und die eine geprüfte Leckagerate von weniger als drei Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks haben.
Nach dieser in der Verordnung getroffenen Definition zählen also z.B. Bördel- und Schneidringverschraubungen, Flansche mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung nicht zu den dauerhaften Verbindungen.
Als hermetisch gelten die Anlagen allerdings nur, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind. Außerdem muss natürlich der Nachweis erbracht werden, dass die oben genannten Anforderungen für eine hermetische Anlage eingehalten werden.
In der Praxis ist dies für serienmäßig gefertigte Anlagen relativ einfach. Bei individuell hergestellten Systemen dürfte es dagegen aufwändig sein, eine geprüfte Leckagerate von weniger als drei Gramm pro Jahr nachzuweisen.
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