Abgrenzung eine oder zwei Anlagen?
Frage Werden Kälteanlagen bei der Bestimmung der Kontrollzyklen für die Dichtheitsprüfung zusammengefasst? Für die Anwendung der Bestimmungen gemäß F-Gase-Verordnung ist die Menge der enthaltenen Treibhausgase (also die Kältemittelfüllmenge) von Bedeutung. So richtet sich die notwendige Sachkunde und die Häufigkeit der Dichtheitsprüfung nach der Füllmenge.
Wenn zwei Kälte- oder Klimaanlagen in engem Zusammenhang stehen, stellt sich die Frage, ob diese als eine große oder als zwei kleine Anlagen zu betrachten sind.
Wie ist die Situation bei einem Kaltwassersatz mit zwei Kältekreisläufen zu bewerten?
Antwort Diese Fragestellung wird in den Fragen und Antworten zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase auf der Internetseite des Umweltbundesamtes behandelt:
Gemäß Art. 3(2) sorgen Betreiber bestimmter Anwendungen (Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe) dafür, dass diese von zertifiziertem Personal auf Dichtheit kontrolliert werden. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich nach der Menge an fluorierten Treibhausgasen, die in der jeweiligen Anwendung enthalten ist. Zur Bestimmung der erforderlichen Kontrollzyklen ist daher die Ermittlung der Füllmenge und damit die Abgrenzung der Anwendungen notwendig.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission haben diese Frage diskutiert. Nach Auffassung der Europäischen Kommission sollte das Kriterium für den Begriff Anwendung im Falle von Kälte- und Klimaanlagen die technische Struktur und nicht der Aufstellungsort oder die Funktion sein. Eine Anwendung wird danach als ein Set von Komponenten und Rohrleitungen verstanden, welches derart eine Struktur bildet, dass fluorierte Treibhausgase hindurchfließen können. Damit wären zwei voneinander getrennte, nebeneinander stehende Anlagen, die den gleichen Zweck erfüllen, als zwei Anwendungen zu betrachten.
Dem gegenüber ist es weiterhin die Auffassung des Umweltbundesamtes, dass mehrere Anlagen derselben Art, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, als eine Anwendung zu betrachten sind. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn anstelle einer großen Anlage zwei oder mehr kleinere Anlagen installiert wurden, um z.B. einen Raum zu klimatisieren oder zu kühlen. Wir begründen diese Auffassung mit der in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gewählten Formulierung einschließlich deren Kreisläufen, welche auch mehrere Kreisläufe einschließt. Im Zweifelsfall kann letztlich nur die zuständige Behörde eine Entscheidung treffen, die durch die Gerichte überprüft werden kann.
Die Beantwortung der Frage ist durch die unterschiedliche Auslegung der Europäischen Kommission und des Umweltbundesamtes natürlich wenig hilfreich. Wer ganz sicher gehen möchte, sollte bei der zuständigen Behörde anfragen. Wer die zuständige Behörde ist, hängt vom Bundesland ab. In Hessen sind das beispielsweise die Regierungspräsidien.
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Sachkunde für Arbeiten an mobilen Kälteanlagen
Frage Da jetzt die Arbeiten an stationären Kälte- und Klimaanlagen mit fluorierten Treibhausgasen (Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung und Wartung) nur noch durch zertifiziertes Personal durchgeführt werden dürfen, stellt sich nun die Frage, welche Sachkunde Personen benötigen, die Geräte für die Kühlung von Gütern beim Transport herstellen und warten.
Hintergrund dieser Frage ist, dass laut ChemKlimaschutzV Betreiber von mobilen Einrichtungen, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, diese Einrichtungen mindestens jährlich auf Dichtheit prüfen lassen müssen.
Benötigen die Firmen, die mobile Kühlanlagen warten und die Dichtheitsprüfung vornehmen zurzeit einen Sachkundenachweis? Ist eine spezielle Gesetzgebung für diese Anlagenart geplant? Wird es für mobile Kühlanlagen besondere Sachkundeanforderungen geben?
Wie sieht die Situation bei der Klimatisierung von Bussen, Bahnen und großen Maschinen (z.B. Kräne, Baumaschinen, landwirtschaftliche Maschinen) aus?
Antwort Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Referat IG II 1 (Grundsatzfragen der Chemikaliensicherheit, Chemikalienrecht) teilt zu dieser Frage mit:
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung sieht für die Dichtheitsprüfungen an mobilen Kälteeinrichtungen keine Anforderungen an das Personal vor. Personen, die an solchen Einrichtungen Dichtheitsprüfungen vornehmen oder diese Einrichtungen warten, benötigen hierfür keine Sachkundebescheinigung.
Dichtheitsprüfungen sind nach §3Abs. 2 der ChemKlimaschutzV auch nur für mobile Einrichtungen vorgesehen, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen (mit Ausnahme von Kühlcontainern). Klimaanlagen in Bussen, Bahnen, Kränen oder dergleichen sind damit nicht erfasst.
Die Europäische Kommission ist nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 842/2006 verpflichtet, einen Bericht über die Nutzung fluorierter Treibhausgase in Klimaanlagen und Kühlsystemen in Verkehrsmitteln vorzulegen. Auf der Basis dieses Berichtes wird die Kommission entscheiden, ob sie weitere Rechtsvorschriften für den Transportbereich vorschlagen wird. Zu diesem Zweck hat die Kommission eine Studie in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse Ende des Jahres zu erwarten sind.
Erste Zwischenberichte zeigen, dass der Transportsektor einen erheblichen Beitrag zu den Gesamtemissionen an fluorierten Treibhausgasen leistet, so dass voraussichtlich die Anwendung des Art. 3 auf diesen Bereich empfohlen wird. Wie eine solche Regelung dann im Detail aussehen wird, ob sie Anforderungen an das Personal umfasst, und welcher Anpassungsbedarf dann für die Chemikalien-Klimaschutzverordnung besteht, bleibt abzuwarten.
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