Verordnungen
Neue Betriebssicherheits-Verordnung 2015
Wie schon in der März-Ausgabe der KK erwähnt, möchten wir Ihnen einige Änderungen aufzeigen, die die neue Betriebssicherheitsverordnung ab 1. Juni 2015 mit sich bringen wird.
In der (alten) Betriebssicherheitsverordnung wurde die Prüfung vor Inbetriebnahme für überwachungsbedürftige Anlagen im § 14 Prüfung vor Inbetriebnahme“ geregelt. In der neuen Ausgabe verschiebt sich das Ganze nun auf § 15 und daraus folgend sind die Maßgaben aus Anhang 2 zu beachten.
Auszug aus § 15:
Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen.(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen,
1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist, und
2. ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zu-stand befindet
Die Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind von einer zugelassenen Überwachungs-stelle nach Anhang 2, Abschnitt 1 durchzuführen. Sofern dies in Anhang 2, Abschnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prüfungen nach Satz 1 auch von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.
Es werden nun nicht mehr die Diagramme der EG-Druckgeräterichtlinie97 / 23 / EG zugrunde gelegt, sondern es gelten die Tabellen aus Anhang 2.
Wie sind die Tabellen anzuwenden?
Zur Bestimmung der Prüfgruppe und der daraus resultierenden Abnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder befähigte Person (bP) ist wie folgt vorzugehen:
Bestimmung des Druck-Volumen-Produkts (PS x V)
Bestimmung der Fluidgruppe (Gruppe 1 oder Gruppe 2)
Beschaffenheit des Fluids (gasförmig oder flüssig)
Zum besseren Verständnis betrachten wir das folgende Beispiel:
Kältemittelsammler: Druckbehälter
Behältervolumen: V = 15 Liter
Kältemittel R 134 a: Fluidgruppe 2 / gasförmig
PS: 20 bar
Das daraus resultierende Druck-Volumen-Produkt ist:
20 [bar] x 15 [Liter] = 300 [bar x Liter]
Aus Anhang 2 Tabelle 4 ergibt sich daraus Prüfgruppe II.
Ergebnis:
Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Wiederkehrende Prüfungen (äußere, innere und Festigkeitsprüfung) durch befähigte Person (bP)
Dieses Beispiel soll nur einen Eindruck vermitteln, welche Änderungen sich gegenüber der vorigen Version mit den Diagrammen aus der EG-Druckgeräterichtlinie ergeben. Anhang 2 ist natürlich weitaus umfangreicher und in der Praxis sind zahlreiche weitere Punkte zu beachten.
April – April
Neue Methode für die Dichtheitskontrolle etc.
In der letzten Ausgabe der KK berichteten wir darüber, dass zertifizierte Unternehmen ihre Mitarbeiter und Fahrzeuge ab sofort mit einem QR-Code kennzeichnen müssen. Weiterhin wurden die Lecksuchmethode Ballontest“ und die neue Pflicht zur Dichtheitskontrolle an Haushaltskühlgeräten vorgestellt.
Viele Leser haben es sicher schon geahnt. In der April-Ausgabe ist der eine oder andere Beitrag eher zum Schmunzeln gedacht und sollte nicht ganz wörtlich genommen werden.
Es ist zwar richtig, dass Unternehmen, die andere Unternehmen mit der Ausführung zertifizierungspflichtiger Tätigkeiten beauftragen, sicherstellen müssen, dass das beauftragte Unternehmen über die notwendigen Zertifikate verfügt, eine Kennzeichnungspflicht mit QR-Code ist aber weder für die Mitarbeiter noch für die Fahrzeuge vorgesehen.
Auch dass der Ballontest als Lecksuchmethode in die EG-Verordnung aufgenommen worden ist, war eine freie Erfindung, obwohl sich diese Messmethode sicher mit anderen Methoden, wie dem Seifenblasentest, messen kann. Sofern die Leckage an einer Stelle auftritt, an der sie mit einem Ballon umschlossen werden kann, kommt man bei einer entsprechend langen Messdauer tatsächlich auf gute Ergebnisse.
Auch die Pflicht, nach der Aufstellung eines Haushaltskühlschrankes eine Dichtheitsprüfung durchzuführen, war eine April-Laune. Hier wird sich also auch kein neues Geschäftsfeld für Kälteanlagenbauer-Fachbetriebe ergeben.
Wir hoffen, Sie hatten mit der April-Ausgabe genauso viel Spaß wie wir!
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