Kältemittel
Der R 22-Ausstieg steht bevor
Bei der Vielzahl von Nachrichten zur neuen F-Gase-Verordnung ist fast in Vergessenheit geraten, dass das Kältemittel R 22 zum Jahresende verboten wird. In den letzten Wochen gehen bei uns zahlreiche Fragen zum Thema FCKW und H-FCKW ein.
Frage 1 Wie lange darf eine R 12-Anlage bzw. eine R 22-Anlage ohne weitere Eingriffe betrieben werden?
Antwort Das Verwenden des Kältemittels R 12 ist bereits seit dem 1. Juli 1998 verboten. Praktisch bedeutet das, dass die meisten Reparaturen nicht mehr möglich sind. Das Betreiben der Anlage über diesen Zeitpunkt hinaus ist aber prinzipiell möglich, solange die Anlage störungsfrei läuft. Das Gleiche gilt auch für Anlagen mit dem Kältemittel R 22, dessen Verwendung ab 2015 verboten ist.
Frage 2 Auf der Internetseite der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik (BFS) wurden wir auf Ihr Merkblatt zum Verbot des Kältemittels R 22 aufmerksam. Dort heißt es das Betreiben einer R 22-Anlage über den 1.01.2015 hinaus ist prinzipiell möglich, solange nicht in den Kältemittelkreislauf eingegriffen werden muss“. Dazu ergibt sich folgende Rückfrage: Stellt eine routinemäßige Wartung einschließlich Dichtheitsprüfung bereits einen Eingriff in den Kältemittelkreislauf einer Anlage dar, oder darf eine bestehende Anlage mit H-FCKW – so lange keine weiteren Eingriffe zu erwarten sind – weiter gewartet werden?
Antwort In dem Merkblatt, welches sich in erster Linie an den Betreiber richtet, haben wir eine vereinfachte Darstellung des Sachverhaltes gewählt. Genau genommen ist das Verwenden von R 22 verboten. Nach EG-Verordnung 1005 / 2009 ist das Verwenden definiert als Einsatz geregelter Stoffe oder neuer Stoffe zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederbefüllung) von Produkten und Einrichtungen oder zu anderen Zwecken.“
Es ist damit nicht grundsätzlich jeder Eingriff in den Kältemittelkreislauf verboten. Eine routinemäßige Wartung der Anlage ist weiterhin möglich. Eine direkte Dichtheitskontrolle mit einem elektronischen Lecksuchgerät ist ohnehin kein Eingriff in den Kältemittelkreislauf. Das Anschließen einer Manometerbatterie fällt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht unter den Verwendungsbegriff und ist daher weiterhin erlaubt.
Die routinemäßige Wartung und Dichtheitsprüfung an Kälte- und Klimaanlagen mit H-FKW-Kältemitteln ist ab dem 1.01.2015 nicht nur erlaubt, sondern ab 3 kg Füllmenge auch weiterhin Pflicht. In § 4 Abs. 2 der ChemOzonschichtV heißt es Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die 3 kg oder mehr geregelte Stoffe als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden.“
Die Häufigkeit der Dichtheitsprüfungen für ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ist in Artikel 23 der EG-Verordnung 1005/2009 geregelt:
Es darf aber keinesfalls Kältemittel nachgefüllt werden. Alle Reparaturen, die voraussetzen, dass Kältemittel zurückgewonnen und anschließend wieder eingefüllt wird, sind ab 2015 ebenfalls verboten.
Frage 3 Aufgrund bereits erfolgter Umstellungen an anderen Anlagen ist der Kunde im Besitz von wiederaufbereitetem R 22 in Flaschen. Eine R 22-Kälteanlage wird noch zwingend bis Mitte nächsten Jahres benötigt und soll dann stillgelegt und demontiert werden. Ist eine gesetzeskonforme Lösung für den Kunden realisierbar? Können Behälter mit bevorratetem R 22 fest an die Anlage über Absperrventile angeschlossen werden, um eventuelle kleine Undichtigkeiten auszugleichen?
Antwort Ein Umbau/Erweiterung der R 22-Anlage, was ja das Anschließen des R 22-Behälters bedeuten würde, ist seit dem Jahr 2000 nicht mehr erlaubt.
Eine gesetzeskonforme Lösung wäre, noch in diesem Jahr alle Undichtigkeiten an der Anlage sorgfältig zu beseitigen und auf maximale Füllmenge aufzufüllen. Damit sollte es kein Problem sein, die Anlage über ein weiteres halbes Jahr zu betreiben.
Es besteht auch die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde eine befristete Ausnahme für die Verwendung von R 22 zu beantragen (nach Artikel 11 Absatz 8 EG-Verordnung 1005 / 2009). Zuständig sind hier die Landesbehörden. Ob sich in Ihrem Fall die Mühe lohnt und ob die Anlage die Voraussetzungen erfüllt dass es für eine bestimmte Verwendung keine technisch und wirtschaftlich machbaren Alternativstoffe oder -technologien gibt oder diese nicht verwendet werden können“ ist in Ihrem Fall fraglich. Eine solche Ausnahme kann bis maximal 31.12.2019 erteilt werden.
Kältemittel
Einsatz brennbarer Kältemittel
Aufgrund der neuen F-Gase-Verordnung (517 / 2014/EU) und der sich dadurch ergebenden Situation für die H-FKW geht die Blickrichtung zunehmend zu den natürlichen Kältemitteln. Große Bedeutung haben dabei die brennbaren Kältemittel, wie R 290 / Propan. Da nie ganz ausgeschlossen werden kann, dass das brennbare Kältemittel aus der Anlage austritt, sind einige Bedingungen bei Errichtung und Betrieb zu berücksichtigen.
Explosionsfähige Atmosphäre
Brennbare Stoffe können im Gemisch mit Sauerstoff eine explosionsfähige Atmosphäre“ bilden. Für eine Explosion müssen drei Komponenten vorhanden sein: Der brennbare Stoff (R 290), eine Zündquelle und Sauerstoff im richtigen Mischungsverhältnis. Bei Gasen entscheidet das Konzentrationsverhältnis, ob eine Explosion möglich ist. Nur wenn die Konzentration des Stoffes in Luft zwischen der unteren Explosionsgrenze (UEG) und der oberen Explosionsgrenze (OEG) liegt, kann das Gemisch gezündet werden. Dies kann dann zu schwerwiegenden Personen- oder Sachschäden führen.
Für R 290 gelten folgende Explosionsgrenzen (Vol. % in Luft): UEG = 1,7 Vol. %, OEG = 10,8 Vol. %
Zoneneinteilung
Abhängig von der Häufigkeit und der Dauer des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre werden die betreffenden Bereiche, Anlagen oder Anlagenteile in Zonen unterschiedlichen Gefährdungsgrades eingeteilt. Die Betreiber dieser Einrichtungen sind verpflichtet, in den explosionsgefährdeten Bereichen die Gefahr von Explosionen durch Schutzmaßnahmen zu verhindern. Die Einteilung der Zonen für Gase ist wie folgt eingeteilt:
Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt (z. B. einmal monatlich explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht länger als ca. 30 min je Vorgang).
Der Bereich um Kälteanlagen, die brennbare Kältemittel enthalten, ist im Allgemeinen in Zone 2 einzustufen. Welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, wird in einer der nächsten Ausgaben erörtert.
Online-archiv
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