Verordnungen / Zertifizierungen
Dichtheitskontrolle an Drucklufttrocknern
Frage Wir liefern und warten große Kompressoren für die Erzeugung von Druckluft und die zugehörigen Drucklufttrockner. Letztere beinhalten Kältemittelkreisläufe, meist hermetisch geschlossene Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen in einer Menge von 10 t CO2-Äquivalent oder mehr. Unser Servicepersonal soll künftig im Rahmen der regelmäßigen Wartung der Kompressoren auch die Dichtheitskontrollen an den Kältemittelkreisläufen durchführen. Alle Reparaturen und Eingriffe in den Kreislauf werden nach wie vor durch einen Kälteanlagenbauerfachbetrieb übernommen. Ist dies mit einer Zertifzierung nach Kategorie IV laut Verordnung (EG) 303 / 2008 möglich? Benötigen wir in diesem Fall auch eine Unternehmenszertifizierung?
Antwort Eine Zertifizierung des Personals nach Kategorie IV wäre genau der richtige Weg für Sie. Eine Unternehmenszertifizierung ist nur für Unternehmen vorgeschrieben, die an stationären Kälteanlagen Installation, Instandhaltung oder Wartung vornehmen. Sofern ein Unternehmen nur die Dichtheitskontrolle durchführt, ist sie nicht erforderlich.
Mit der Zertifizierung nach Kategorie IV ist das Personal berechtigt, die Dichtheitskontrolle an den Kältemittelkreisläufen (z. B. mit elektronischen Lecksuchgeräten sowie Sichtprüfungen) durchzuführen und zu dokumentieren. Weitergehende Kontrollen am Kältemittelkreislauf, wie die Druckmessung, sind nicht möglich, da sie im Allgemeinen einen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordern.
Um die Zertifizierung nach Kategorie IV zu erlangen, bieten die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik und auch andere Fachschulen zweitägige Kurse an. Diese umfassen die theoretische Betrachtung der Dichtheit von Anlagen, den Vergleich der verschiedenen Lecksuchmethoden und den praktischen Umgang mit elektronischen Lecksuchgeräten, wozu auch deren Überprüfung und Kalibrierung gehört.
Werkzeuge / Ausrüstungen
Elektronische Lecksuchgeräte
Frage Es heißt ja, dass die elektronischen Lecksuchgeräte einmal jährlich zu überprüfen sind. Bedeutet das, dass die Geräte zur Prüfung beim Hersteller eingeschickt werden müssen?
Antwort Nein, das heißt es nicht unbedingt. Die Verordnung (EG) Nr. 1516 / 20071 sagt hierzu aus, dass die Lecksuchgeräte alle zwölf Monate auf einwandfreien Betrieb geprüft werden müssen und dass die Sensibilität tragbarer Lecksuchgeräte mindestens 5 g jährlich betragen soll. Die Form der Überprüfung ist nicht vorgeschrieben.
Etwas präziser ist die Aussage der Norm DIN EN 146242. Eine Überprüfung / Kali-brierung muss, mindestens jährlich, nach den Empfehlungen des Herstellers durchgeführt werden. Bei mobilen Leckdetektoren muss ein Kalibrierleck verwendet werden …“
Im Handel sind sogenannte Prüflecks erhältlich, welche eine Undichtigkeit von beispielsweise 3 g jährlich simulieren. Damit kann die Funktionsfähigkeit des Lecksuchgerätes und die Ansprechschwelle jederzeit überprüft werden. Wir schließen uns der Empfehlung des ILK Dresden an, dass Lecksuchgeräte vor jedem Einsatz mit einem Testleck zu überprüfen sind. Dies ist aus unserer Sicht ausreichend. Sofern der Hersteller des Lecksuchgerätes dies nicht explizit vorschreibt, ist eine Überprüfung beim Hersteller nicht erforderlich.
komponenten / Sicherheit
Leckage-Erkennungssysteme
Frage Welche Anforderungen werden an das Leckage-Erkennungssystem gestellt?
Antwort Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 fordert, dass Betreiber von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen oder Wärmepumpen die fluorierte Treibhausgase in Mengen von 500 t CO2-Äquivalente oder mehr enthalten, dafür sorgen müssen, dass geeignete Leckage-Erkennungssysteme installiert sind.
Ein Leckage-Erkennungssystem muss in der Lage sein, das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks festzustellen und den Betreiber oder ein Wartungsunternehmen in diesem Fall zu warnen. Weiterhin sollte das Leckage-Erkennungssystem empfindlich genug sein, um die Einhaltung der Kältemittelverluste nach § 3 Abs. 1 der ChemKlimaschutzV sicherzustellen.
In einer Informationsbroschüre der Europäischen Kommission heißt es hierzu: Bei der Wahl einer geeigneten Technik und eines angemessenen Installationsorts für ein Erkennungssystem muss der Betreiber alle Parameter mit Einfluss auf die Wirksamkeit berücksichtigen, damit das installierte System ein Leck auch wirklich erkennt und den Betreiber warnt. Zu solchen Parametern gehören u. a. die Art der Anlage, der Raum, in dem sie installiert wird, und ggf. die Gegenwart anderer Verunreinigungen in diesem Raum.
Als Faustregel gilt, dass ein System zur Erkennung von Leckagen durch Überwachung der Gegenwart von F-Gasen in der Luft, sofern die Installation eines derartigen Systems angemessen ist, in dem Maschinenraum oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, so nahe wie möglich an dem Verdichter oder den Druckaus-gleichsventilen installiert wird und eine Empfindlichkeit besitzt, die eine effektive Leckageerkennung ermöglicht.
Die Verwendung anderer Systeme, wie Systeme zur Erkennung von Leckagen durch elektronische Analyse des Füllstands oder anderer Daten, ist im angemessenen Umfang ebenfalls möglich. Dabei sind die Norm DIN EN 378 sowie die dort genannten Normen, aber auch nationale Vorschriften zu beachten. Zeigt ein fest installiertes Leckage-Erkennungssystem ein mögliches Leck an, muss eine Kontrolle des Systems zur Identifizierung des Lecks und ggf. eine Reparatur erfolgen.“
Mit anderen Worten muss ein Leckage-Erkennungssystem eine möglichst niedrige Nachweisgrenze besitzen, um die Anforderungen (Einzelleckrate, spezifischer Kältemittelverlust) zu erfüllen.
Sicherheit
Jährliche Überprüfung von Leckage-Erkennungssystemen
Frage Nach Artikel 5 Abs. 3 der F-Gase-Verordnung [Verordnung (EU) 517 / 2014] muss der Betreiber sicherstellen, dass die Leckage-Erkennungssysteme mindestens einmal alle zwölf Monate kontrolliert werden, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten. Wie hat diese Kontrolle zu erfolgen? Darf der Kälteanlagenbauer / Mechatroniker für Kältetechnik die Überprüfung durchführen oder muss das Leckage-Erkennungssystem einmal jährlich zur Überprüfung eingeschickt werden? Wie ist die Situation bei Gassensoren, die dem Personenschutz dienen?
Antwort Auf diese Frage gibt ebenfalls die DIN EN 14624 eine Antwort. In Punkt 6.7 ist geregelt, dass die Überprüfung / Kalibrierung mindestens jährlich (nach den Empfehlungen des Herstellers) durchgeführt werdenmuss. Im Fall von Raumüberwachungsgeräten ist ein Kalibriergas zu verwenden. Im Produktdatenblatt des Herstellers muss die Häufigkeit der Überprüfungen festgelegt werden.
Die Prüfung darf nur durch eine befähigte Person“ durchgeführt werden. Sie muss in der Lage sein, die Prüfungen der Leckage-Erkennungssysteme selbstständig und weisungsfrei zu erledigen. Ein Kälteanlagenbauer / Mechatroniker für Kältetechnik mit entsprechender Berufserfahrung, der sich mit den Herstelleranleitungen für das Kalibrieren von Leckage-Erkennungssystemen intensiv auseinandergesetzt hat bzw. an Herstellerschulungen teilgenommen hat und regelmäßig Prüfungen durchführt, kann in diesem Fall als befähigte Person betrachtet werden.
Die Herstellerunterlagen enthalten im Allgemeinen umfangreiche Anleitungen zumKalibrieren der Leckage-Erkennungssysteme. Auch Kalibriergase werden angeboten.
Die Kalibrierung von Gassensoren ist besonders verantwortungsvoll, wenn sie dem Personenschutz dienen. Fehler bei der Einstellung können lebensgefährliche Folgen haben!
Online-archiv
Fußnoten
1Verordnung (EG) Nr. 1516 / 2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.
2Leistung von mobilen Leckdetektoren und Raumüberwachungsgeräten für halogenierte Kältemittel; Deutsche Fassung EN 14624:2012.