Aprilscherze
Lecksuche an schwer zugänglichen Stellen und Rohrleitungsbau
Da es sich bei der letzten Ausgabe der KK um das April-Heft handelte, haben sich wieder einmal ein paar typische April-Erfindungen in die Fragen aus der Praxis eingeschlichen.
Die Rohrleitungen aus dem 3 D-Drucker sind noch lange nicht serienreif und so werden unsere Auszubildenden vorerst weiterhin lernen, Kupferrohr ordentlich zu biegen und zu verbinden.
Auch der Leakopter ist leider bisher nicht entwickelt worden, was eigentlich schade ist. Zum einen könnte mit einem solchen Gerät tatsächlich die Lecksuche in vielen Fällen vereinfacht werden, zum anderen hätten wir eine perfekte Kombination aus Arbeit, Spaß und Spiel. Wer weiß schon, was die Zukunft bringt? Vielleicht haben wir ja mit unseren Beiträgen echte Erfinder inspiriert …
Verordnungen
Ordnungswidrigkeiten nach ChemKlimaSchutzV
Frage Wir haben bei Wartungsarbeiten an einer größeren Kälteanlage eine Undichtigkeit entdeckt. Der Betreiber weigert sich aber, die Leckage abdichten zu lassen, da ihm die Reparatur zu teuer ist. Gibt es angedrohte Bußgelder oder Strafen für solche Fälle, mit denen man den Betreiber überzeugen kann?
Antwort Der Betreiber ist laut Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 517/2014 verpflichtet, die Leckage abdichten zu lassen: Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird.“ In § 8 der ChemKlimaschutzV sind die Ordnungswidrigkeiten beim Umgang mit fluorierten Treibhausgasen geregelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht sicherstellt,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder eine Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, (…)
In § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes ist für Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a ein Bußgeld von bis zu 50 000 Euro vorgesehen.
Sie können den Betreiber also in diesem Sinne informieren.
Dichtheitskontrolle
Leckageerkennungssystem, ja oder nein?
Frage Wir betreuen eine Anlage mit einer Kältemittelfüllmenge von 180 kg R 404 A (GWP-Wert von 3920), was einer Menge von mehr als 500 t CO2-Äquivalent entspricht. Bisher wurden die Dichtheitskontrollen alle drei Monate durchgeführt, da kein Leckageerkennungssystem installiert ist. Jetzt hat die kontrollierende Behörde aber ein Leckageerkennungssystem gefordert. Muss das wirklich sein? In der F-Gase-Verordnung ist schließlich im Artikel 4 Abs. 3 folgende Regelung zu finden:(3) Für die Durchführung der Dichtheitskontrollen gemäß Absatz 1 gelten die folgenden Abstände: (…)c) bei Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens alle sechs Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist.Welchen Sinn hat denn diese Formulierung, wenn immer ein Leckageerkennungssystem gefordert wird?
Antwort Die Forderung nach einem Leckage-Erkennungssystem ist im beschriebenen Fall gerechtfertigt.
In Artikel 5 wird gefordert, dass Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, sicherstellen müssen, dass die Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber oder ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage warnt.
Dass in Artikel 4 die Möglichkeit eingeräumt wird, Anlagen mit Füllmengen ab 500 t CO2-Äquivalent ohne Leckageerkennungssystem vierteljährlich zu prüfen, hat somit keine praktische Bedeutung. Eventuell kann diese Regelung für eine Übergangszeit bis zum Nachrüsten des Leckageerkennungssystems herangezogen werden.
Übrigens gilt die Pflicht, Anlagen mit einer Füllmenge ab 500 t CO2-Äquivalent mit einem Leckageerkennungssystem auszurüsten, nicht nur für Neuanlagen. Auch bestehende Einrichtungen müssen nachgerüstet werden.
Verordnungen
Abfallnachweise bei der Rücknahme von Kältemitteln
Frage Dürfen nach § 6 der ChemKlimaschutzV zertifizierte Kälte-Fachbetriebe ihren Kunden bestätigen, dass das zurückgewonnene Kältemittel fachgerecht entsorgt wurde? Bei uns wird das zurückgewonnene gebrauchte Kältemittel in Sammelbehältern gesammelt, sogenannten Recycling-Flaschen“, bis diese voll sind und dann beim Großhändler zurückgegeben werden. Wir erhalten dann eine Entsorgungsbestätigung für den Gesamtbehälter, welche wir ja nicht an unseren Kunden weitergeben können, da er dazu nur eine Teilmenge beigetragen hat. Wie können wir unserem Kunden die Entsorgung des Kältemittels bestätigen?
Antwort Natürlich dürfen und müssen Sie als Fachbetrieb Ihrem Kunden bestätigen, dass Sie den Abfall (zur Verwertung) entgegengenommen haben. Die Kleinmengenregelung nach KrWG (diese gilt, wenn nicht mehr als 2 t gefährliche Abfälle jährlich anfallen) für Kältemittel und andere gefährliche Abfälle funktioniert in den meisten Fällen wie folgt:
Bei der Übergabe des Abfalls füllen Sie einen Übernahmeschein aus. Der Abfallerzeuger (Ihr Kunde) erhält den weißen Übernahmeschein zur Verbleibskontrolle. Sie behalten davon den gelben Durchschlag
Sie erhalten bei Abgabe der Entsorgungs-/Recyclingflasche eine Entsorgungsbestätigung (Übernahmeschein) von Ihrem Großhändler (weißer Durchschlag)
Wenn die Summen Ihrer weißen und gelben Zettel übereinstimmen, also wenn Sie genauso viel Kältemittel abgegeben wie angenommen haben, dann ist alles in Ordnung. Sie müssen lediglich alle Belege sortiert mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. Die Übernahmescheine sind im Handel als Durchschreibesatz erhältlich
Im Falle von fluorierten Treibhausgasen als Kältemittel sind die Nachweise übrigens nicht nur nach Kreislaufwirtschaftsgesetz gefordert, sondern auch gemäß § 4 Abs. 3 der ChemKlimaschutzV. Dort ist folgende Regelung zu finden:
(3) Wer 1. nach Absatz 2 fluorierte Treibhausgase zurücknimmt oder 2. (…), hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
Technische Daten
Stromaufnahme von Verdichtern
Frage Auf dem Datenblatt eines (Hubkolben-) Verdichters findet sich die höchste Stromaufnahme bei hoher Verdampfungstemperatur und hoher Verflüssigungstemperatur. Der entsprechende Wert auf dem Verdichtertypenschild liegt aber manchmal etwas höher. Woran liegt das?
Antwort Die Stromaufnahme eines Verdichters ist unter anderem auch vom eingesetzten Kältemittel abhängig. Die von Ihnen festgestellte Diskrepanz kann beispielsweise daran liegen, dass der Verdichter für verschiedene Kältemittel freigegeben ist, von denen eines eine höhere Stromaufnahme verursacht, als das von Ihnen verwendete.
Das Verdichtertypenschild muss dann den höheren Wert angeben, da der Verdichter auch mit diesem Kältemittel betrieben werden könnte.