Kältemittel
GWP-Wert von R 22
Frage Nach der Dichtheitskontrolle an einer R 22-Anlage mit einem elektronischen Lecksuchgerät stellt sich beim Eintragen der Messergebnisse in das entsprechende Formular des Betriebshandbuches die Frage, welchen GWP-Wert das Kältemittel R 22 hat. In der mir vorliegenden Liste der fluorierten Treibhausgase ist R 22 nicht enthalten.
Antwort Der GWP-Wert des H-FCKWs R 22 beträgt 1 810. Wirklich relevant ist diese Information allerdings nicht. Der Grund, warum Sie das Kältemittel R 22 nicht in der Liste der fluorierten Treibhausgase gefunden haben ist, dass es laut Gesetzgebung nicht unter diesen Begriff fällt.
Bei dem Kältemittel R 22 handelt es sich bekanntlich um einen Ozon abbauenden H-FCKW, welcher damit unter die Gesetzgebung für ozonschichtschädigende Stoffe (Verordnung (EG) Nr. 1005 / 2009) fällt. Die F-Gase-Verordnung, die die Verwendung fluorierter Treibhausgase regelt, greift demzufolge für R 22 nicht.
Daher gilt für R 22 weiterhin: Die Verwendung des Kältemittels ist seit 2015 verboten (Einzelheiten dazu siehe KK-Ausgabe 11 / 2014).
Solange die Anlage mit dem Kältemittel R 22 gefüllt ist, muss sie bei einer Füllmenge ab 3 kg einmal jährlich, bei einer Füllmenge ab 30 kg alle 6 Monate und bei einer Füllmenge ab 300 kg alle 3 Monate auf Dichtheit kontrolliert werden. Die Häufigkeit der Dichtheitskontrollen ist – anders als bei fluorierten Treibhausgasen – nicht abhängig vom GWP-Wert des Kältemittels. Auch eine Halbierung der Häufigkeit der Dichtheitskontrollen beim Vorhandensein eines Leckage-Erkennungssystems ist für Ozon abbauende Stoffe nicht vorgesehen. Ebenso muss der GWP-Wert und die Füllmenge in CO2-Äquivalenten nicht zwingend angegeben werden.
Das alles dürfte in der Praxis nur noch eine geringe Rolle spielen, da die meisten noch existierenden R 22-Kälteanlagen in nächster Zeit auf ein anderes Kältemittel umgestellt werden sollten.
Anlagenplanung
Rückschlagventile in Verbundanlagen
Frage Ich habe schon häufig die Aussage gehört, dass bei Verbundanlagen von Hubkolbenverdichtern in den Einzeldruckleitungen Rückschlagventile vorgesehen werden müssen. Es gibt jedoch auch Meinungen, dass diese nicht grundsätzlich erforderlich sind und es auf den Einzelfall ankommt. Welche Aussage ist denn nun richtig?
Antwort Hier sollte man zunächst einmal unterscheiden, aus welchem Grund die Rückschlagventile eingebaut werden sollen: Wenn die Einzelverdichter jeweils eine mechanische Anlaufentlastung haben, dann sollte man natürlich auch jeweils ein Rückschlagventil vorsehen. Das hat aber nicht zwangsläufig etwas mit der Verbundanlage zu tun, denn bei Einzelanlagen würde man ja ähnlich verfahren.
Sollten die Verdichter keine mechanischen Anlaufentlastungen haben, dann könnte der Grund für den Einbau beispielsweise darin liegen, dass man eine Kältemittelkondensation in den Zylinderkopf des Verdichters vermeiden will, wenn dieser ausgeschaltet wird und auskühlen könnte. In diesem Fall empfiehlt sich die Verwendung von Rückschlagventilen mit verstärkter Feder, wie auch von den Verdichterherstellern empfohlen, damit das Ventil auch wirklich sicher schließt.
Das bedeutet aber, dass die zum Öffnen und Offenhalten des Rückschlagventils erforderliche Mindest-Druckdifferenz auch beim kleinsten Massenstromdurchsatz erreicht oder überschritten werden muss. Ansonsten kann es zum Klappern und zur Beschädigung der Ventile kommen. Damit kann es in der Druckleitung, insbesondere bei höheren Massenströmen, zu relativ hohen Druckabfällen kommen, die natürlich die Kälteleistung und die Effizienz reduzieren werden.
Wenn die Gefahr der Kondensation im Zylinderkopf nicht besteht bzw. das Kondensat frei ablaufen kann, etwa durch Verlegung der Heißgasleitung mit Gefälle, dann wäre aus diesem Grund zu überlegen, ob man auf die Rückschlagventile verzichten kann.
Aufgrund der Vielzahl der möglichen Kombinationen muss letztlich immer der jeweilige Einzelfall betrachtet werden.
Verordnungen/Sanktionen
Energetische Inspektion an Klimaanlagen nach § 12 EnEV
Frage Die Betreiber von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW haben innerhalb bestimmter Zeiträume, in Abhängigkeit vom Alter der Anlage, energetische Inspektionen an den Anlagen durchführen zu lassen, so fordert es § 12 der Energieeinsparverordnung aus dem Jahr 2007. Da viele Betreiber von Klimaanlagen noch nicht bereit sind, diese Inspektionen durchführen zu lassen: Gibt es Argumente in Form von angedrohten Bußgeldern etc. um den Betreiber zu überzeugen?
Antwort Ja, die gibt es tatsächlich. Die Bußgelder für den Verstoß gegen § 12 der Energieeinsparverordnung sind in § 8, Absatz 1, Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes geregelt. Dort wird ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50 000 EUR angedroht, wenn der Betreiber einer Klimaanlage diese gemäß § 12 Abs. 1 (EnEV) vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig inspizieren lässt.
Aber nicht nur im Hinblick auf derartige drohende Zwangsmittel sollte sich unsere Branche verstärkt der Durchführung der energetischen Inspektion zuwenden. Fachbetriebe, die sich mit dieser Aufgabenstellung beschäftigen, können den potenziellen Kunden gegenüber argumentieren, dass dadurch ein wirksamer Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von raumlufttechnischen Anlagen geleistet werden kann.
Neben diesem sogenannten weichen Faktor kann die Energetische Inspektion aber auch zu einer allgemeinen Erhöhung des Betriebsumsatzes führen. Zum einen wird die energetische Inspektion selbst dem Kunden als Serviceleistung berechnet. Weiterhin werden aus der Inspektion häufig Vorschläge zur Verbesserung der Anlageneffizienz resultieren, die dem Betreiber dann als Lösungsvorschläge unterbreitet werden können. Im günstigsten Fall ergibt sich daraus ein profitabler Folgeauftrag.
Selbstverständlich ist zudem am Ende auch dem Kunden gedient, der daraus resultierend einen erheblichen Anteil seines Energieverbrauches und damit auch die Betriebskosten senken wird.
Dokumentation
Übergabe einer Kälteanlage
Frage Wir übergeben nächste Woche eine komplexere Kälteanlage an einen großen Kunden. Zu diesem Anlass sollen natürlich auch alle notwendigen Dokumente und Formulare vorliegen. Gibt es ein Musterformular für die Bauabnahme bzw. die Übergabe einer fertiggestellten Kälteanlage an den Kunden?
Antwort Bei einer korrekten Übergabe einer Anlage an den Kunden ist tatsächlich einiges zu beachten. Fehler können unter Umständen teuer werden. Ein kleines Übergabeprotokoll mit wichtigen Informationen, das gleichzeitig auch als Checkliste für die Übergabe dient, ist beispielsweise im Betriebshandbuch der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik enthalten.
Ein ausführliches Übergabeprotokoll, welches auch komfortabel auszufüllen ist, finden Sie in der aktuellen KForm online“. Die Formularsammlung wurde grundlegend überarbeitet. Zudem stehen nun die Formulare, Protokolle und Checklisten für den Kälteanlagenbau in einer Online-Version zu Verfügung (siehe bfsform.bfs-kaelte-klima.de), die auch die Bearbeitung auf mobilen Endgeräten ermöglicht.
Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass die Bundesfachschule aufgrund der Relevanz dieses Themas ein eintägiges Seminar mit dem Titel V 8-Anlagendokumentation“ durchführt. In diesem Seminar wird darüber informiert, welche Dokumentation gemäß Produktsicherheitsgesetz, Maschinenrichtlinie und DIN EN 378 gefordert wird und nach welchen Kriterien diese Unterlagen zusammenzustellen sind.
Im Download-Bereich der Internetseite der Bundesfachschule (www.bfs-kaelte-klima.de) ist ein Muster für ein einfaches Übergabeprotokoll zu finden.