EU-Verordnungen
Kennzeichnung von Anlagen
Frage In der Dezember-Ausgabe der KK wurde erwähnt, dass auch eine Durchführungsverordnung in Kraft getreten ist, welche die Form der Kennzeichnung von Kälteanlagen etc. regelt. Gibt es hier relevante neue Regelungen?
Antwort Im Dezember 2015 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2068 in Kraft, die festlegt, welche Form die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen die fluorierte Treibhausgase enthalten, haben muss. Damit wurde auch die Verordnung 1494 / 2007, welche vorher dieses Thema regelte, abgelöst.
Laut Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Behälter und andere Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung mit bestimmten Angaben tragen. Das Inverkehrbringen erfolgt im Allgemeinen durch den Hersteller oder den Importeur, welcher damit die Verantwortung für die Kennzeichnung trägt.
Die neue EU-Durchführungsverordnung ergänzt die Forderungen aus der F-Gase-Verordnung hinsichtlich der Kennzeichnung noch um einige Details. Zusammengefasst ergibt sich für Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen damit die nachfolgende Regelung.
Die Kennzeichnung muss folgende Angaben beinhalten:
Den Hinweis Enthält fluorierte Treibhausgase.
Die anerkannte industrielle Bezeichnung des fluorierten Treibhausgases.
Bis zum 31.12.2016 reicht es aus, die Menge der fluorierten Treibhausgase in kg anzugeben. Spätestens ab dem 1.01.2017 muss die Menge der fluorierten Treibhausgase in kg und zusätzlich in CO2-Äquivalenten (in t) sowie das Treibhauspotenzial der Gase angegeben werden.
Bei Einrichtungen, die mit fluorierten Treib-hausgasen vorbefüllt sind und bei denen au-ßerhalb der Fertigungsstätte Kältemittel nach-befüllt werden kann, ohne dass der Hersteller die sich daraus ergebende Gesamtmenge festgelegt hätte, wird auf der Kennzeichnung die vorbefüllte Menge angegeben und es wird Platz für die Angabe der zugefügten Menge und für die Gesamtfüllmenge gelassen.
Gegebenenfalls ist der Hinweis aufzu-nehmen, dass die fluorierten Treibhaus-gase in einer hermetisch geschlossenen Einrichtung enthalten sind.
Behälter mit aufgearbeiteten oder recycel-ten fluorierten Treibhausgasen werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass es sich um aufgearbeitete oder recycelte Stoffe handelt (100 Prozent recycelt oder 100 Prozent aufgearbeitet), außerdem die Fertigungsnummer und Name sowie Anschrift der Aufarbeitungs- oder Recyclingeinrichtung.
Form der Kennzeichnung
Die Angaben müssen gut lesbar und dauerhaft angebracht sein.
Die Kennzeichnung muss in unmittelbarer Nähe der Zugangsstelle für das Befüllen oder die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase angebracht sein oder auf dem Teil der Anlage, welches das fluorierte Treibhausgas enthält.
Die Kennzeichnung ist in den Amts-sprachen des Mitgliedsstaats abzufassen, in dem das Inverkehrbringen erfolgt.
Die Angaben auf der Kennzeichnung müssen sich klar vom Hintergrund abheben; sie müssen aufgrund ihrer Schriftgröße und Abstände leicht lesbar sein.
Die Schrift darf dabei nicht kleiner sein als die kleinste Schrift anderer Angaben.
Die Kennzeichnung ist so zu konzipieren, dass sie fest auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung haftet und bei normalen Bedingungen während des gesamten Zeitraumes, in dem das Erzeugnis fluorierte Treibhausgase enthält, lesbar bleibt.
Alle Informationen, die in der Kennzeichnung enthalten sein müssen, sind auch in den Bedienungsanleitungen für die betreffenden Einrichtungen und Erzeugnisse anzugeben.
Bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr enthalten, sind diese Informationen auch in den zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen anzugeben.
EU-Richtlinien
EG-Konformitätserklärung
Frage Unser Kunde verlangt von uns eine Konformitätserklärung. Können Sie mir sagen, was das genau ist?
Antwort Hierzu die nachfolgenden Erläuterungen:
Erklärung der Konformität mit EG-Richtlinien
Wer Produkte im Bereich der Europäischen Union in Verkehr bringen will, muss eine EG-Konformitätserklärung abgeben, sofern sein Produkt unter eine entsprechende Richtlinie (z. B. EG-Maschinenrichtlinie 2006 / 42) fällt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter erklären darin, dass das in Verkehr gebrachte Produkt (in Ihrem Fall handelt es sich um eine Kälteanlage) allen einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, der jeweiligen EG-Richtlinie, entspricht. Der Erklärung geht ein Konformitätsbewertungsverfahren voraus. In jeder einzelnen Richtlinie (etwa Druckgeräterichtlinie 97 / 23 / EG, Maschinenrichtlinie 2006 / 42 / EG, ATEX Produktrichtlinie 94 / 9 / EG) wird das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durch Angabe von Modulen oder Modulkombinationen beschrieben, um die Konformität mit den jeweils auf das Produkt zutreffenden Grundlegenden Anforderungen nachzuweisen, z. B. Modul A nach Druckgeräterichtlinie.
Inhalt der EG-Konformitätserklärung
Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung ist in jeder einzelnen EG-Richtlinie entsprechend den jeweiligen Produkten festgelegt. Gelten für ein Produkt mehrere Richtlinien, kann der Hersteller in der Regel sämtliche Konformitätserklärungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen. Die Inhalte nach EG-Maschinenrichtlinie sind im Anhang II festgelegt.
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung, sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.
Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt.
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;
Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;
einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und gegebenenfalls einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung;
gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat;
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen;
Ort und Datum der Erklärung;
Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.
Lieferung der EG-Konformitätserklärung
Die Maschinenrichtlinie und andere Richtlinien geben vor, dass die EG-Konformitätserklärung dem Produkt beizufügen ist. In jedem Fall muss die Konformitätserklärung der Aufsichtsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.