Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Das sollten Sie wissen

    Gefahrenanalyse, Risiko- und Gefährdungsbeurteilung Unterschiede

    EU-Richtlinien

    Frage Wir sind als Errichter von Kälte- und Klimaanlagen verpflichtet, die Gefahren, die von der Anlage ausgehen, zu dokumentieren. Hierbei wird von einer Gefahrenanalyse, Gefährdungsbeurteilung, Risikobeurteilung oder Risikoanalyse gesprochen. Wo besteht der Unterschied?

    Antwort Die Begriffe Gefahrenanalyse und Gefährdungsbeurteilung werden häufig verwechselt. Sie sind nicht identisch, denn sie beziehen sich auf unterschiedliche Verfahren zur Identifizierung von Gefährdungen. Statt des Begriffes Gefahrenanalyse wird oft auch Risikobeurteilung1 , Risikoanalyse2 oder Gefährdungsbeurteilung benutzt. Auch diese haben unterschiedliche Definitionen und dürfen nicht gleichgesetzt werden.

    Gefahrenanalyse / Risikobeurteilung

    Die Durchführung einer Gefahrenanalyse / Risikobeurteilung wird in den produktbezogenen Richtlinien gefordert, so zum Beispiel in der

    • Maschinenrichtlinie 2006 / 42 / EG (gültig seit 29.12.2009 Risiko­be-urteilung)
    • Druckgeräterichtlinie 97 / 23 / EG (gültig seit 29.05.2002 Gefahrenanalyse)

    Die Europäischen Richtlinien werden in der Regel mit einer Verordnung zum Produkt­sicherheitsgesetz (ProdSG) in deutsches Recht umgesetzt.

    • 9. ProdSV Maschinenverordnung (Umsetzung der Maschinenrichtlinie)
    • 14. ProdSV Druckgeräteverordnung (Umsetzung der Druckgeräterichtlinie)

    Gemäß den oben genannten Richtlinien ist der Hersteller verpflichtet, eine Gefahrenanalyse (gemäß Druckgeräterichtlinie) bzw. eine Risikobeurteilung (gemäß Maschinenrichtlinie) vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine (bzw. Gerät oder Bauteil) verbundenen Gefahren zu ermitteln. Er muss die Maschine (Gerät / Bauteile) dann unter Berücksichtigung seiner Analyse / Beurteilung planen und konstruieren.

    In der Gefahrenanalyse / Risikobeurteilung werden alle Gefahren beschrieben, die von einem Gerät oder einer Maschine ausgehen können, und die Lösungen, mit denen diese möglichen Gefahren beseitigt werden sollen, genannt (Risikoanalyse, Risikoeinschätzung, Risikobewertung). Viele Risiken werden dabei durch die Einhaltung bestehender Regelwerke (zum Beispiel DIN EN 378) bereits berücksichtigt, da diese die Gefahren übergreifend behandeln. Gefahren, die nicht beseitigt werden können, sind als Restgefahren in der Analyse / Beurteilung ausgewiesen und damit in die Betriebsanleitung aufzunehmen. In der Betriebsanleitung sind die bestimmungsgemäße Verwendung, Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Gefahren, die von der Maschine ausgehen, und der Hinweis auf Restrisiken anzugeben. Die Gefahrenanalyse / Risikobeurteilung ist ein Bestandteil der Konformitätsbewertung im Entwurfsprozess. Mit dem Inverkehrbringen einer Maschine / eines Geräts ist die Gefahrenanalyse / Risikobeurteilung i. d. R. abgeschlossen. Die Gefahrenanalyse / Risikobeurteilung gehört damit zur internen Dokumentation eines Herstellers und verbleibt bei diesem. In der Richtlinie wird nicht gefordert, dass die Gefahrenanalyse / Risikobeurteilung dem Anwender zur Verfügung gestellt wird, es sei denn dieses wird unter den Vertragspartnern vertraglich geregelt.

    Gefährdungsbeurteilung

    Gefährdungsbeurteilungen sind aktuell nachBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erforderlich. Hierzu folgende Anmerkung:

    • Der Länderausschuss für Sicherheit (LASI) hat klargestellt, dass die Gefährdungsbeurteilung nach der BetrSichV keine neue Anforderung darstellt, sondern dass es sich um die gleiche wie im ArbSchG handelt.

    Muster für Gefährdungsbeurteilung sind z. B. im Internet unter der Adresse http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de zu finden. Auch über die Berufsgenossenschaften kann man Informationen zum Thema Gefährdungsbeurteilung erhalten.

    Die Gefährdungsbeurteilung muss vom Arbeitgeber erstellt werden. Ziel ist das Bereitstellen von sicheren Arbeitsmitteln zur Benutzung durch Beschäftigte bei der Arbeit. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung werden alle Gefährdungen ermittelt, die in einem Arbeitsbereich auftreten können. Aus der Gefährdungsbeurteilung werden dann die zu treffenden Schutzmaßnahmen abgeleitet, zum Beispiel:

    • die Zoneneinteilung von explosions­gefährdeten Bereichen
    • die Ermittlung von Prüffristen für Arbeitsmittel oder
    • die Erstellung von Betriebsanweisungen für Beschäftigte, die mit Gefahrstoffen umgehen

    Zusammenfassung

    Die Verfahren, Gefahrenanalyse / Risikobeurteilung und Gefährdungsbeurteilung, dienen dazu, Gefahrenpotenziale zu erkennen und zu bewerten. Die Gefährdungsbeurteilung muss vom Arbeitgeber verfasst werden. Hier werden alle Gefahren betrachtet, die in einem Arbeitsbereich auftreten können. In einer Gefahrenanalyse / Risikobeurteilung werden vom Hersteller nur die Gefahren betrachtet, die von einem Gerät / einer Maschine ausgehen. Die verbleibenden Restgefahren aus der Risikobeurteilung werden in der Betriebsanleitung aufgeführt. Diese Restgefahren werden für die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsbereichs herangezogen, in dem dieses Gerät / diese Maschine eingesetzt wird.

    1 Begriffsdefinition Risikobeurteilung (siehe DIN EN ISO 12100-1)

    2 Begriffsdefinition Risikoanalyse (siehe DIN EN ISO 12100-1)

    Regelungen zur Aushangpflicht

    Arbeitsschutzgesetze

    Alle Jahre wieder ändern sich die aushangpflichtigen Arbeitsschutzgesetze. Betriebe aller Größen und Rechtsformen müssen eine Vielzahl von Gesetzen leicht zugänglich und gut lesbar aushängen, jeweils in der neuesten Fassung. Sofern alle Mitarbeiter darauf zugreifen können, dürfen die einschlägigen Verordnungen auch im unternehmensinternen Intranet veröffentlicht werden. Wird das versäumt, drohen Regressansprüche und Bußgelder bis 2 500 Euro. Die Aushangpflicht betrifft grundsätzlich Arbeitnehmerschutzgesetze, die den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden sollen. Ziel der Aushangpflicht ist es, den Arbeitnehmer über die für ihn geltenden Schutzvorschriften zu informieren. Auszuhängen sind daher vom Arbeitgeber nur die Gesetze, in dessen Schutzbereich die jeweiligen Arbeitnehmer fallen. So muss beispielsweise die Röntgenverordnung (RöV) nur dann ausgehängt werden, wenn der Arbeitgeber eine Röntgeneinrichtung betreibt.

    Aushangpflichtige Gesetze müssen für die Arbeitnehmer leicht zugänglich und lesbar sein, z. B. durch Aushang am „Schwarzen Brett“. Wird ein aushangpflichtiges Gesetz erheblich geändert, muss der Arbeitgeber die neue Fassung des ganzen Gesetzes aushängen bzw. auslegen. Buchverlage bieten eine Sammlung der aushangpflichtigen Gesetze im Taschenbuchformat an. Die wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze sind:

    • Allgem. Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
    • § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
    • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
    • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
    • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
    • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
    • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (seit 23. Oktober 2012)
    • Heimarbeitsgesetz (HAG)
    • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)(lt. § 47 aushangpflichtig, ab einem jugendlichen Beschäftigten)
    • Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)
    • Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
    • Ladenschlussgesetz (LadSchlG) (lt. § 21 aushangpflichtig, innerhalb der Verkaufsstelle und ab einem Beschäftigten)
    • Mutterschutzgesetz (MuSchG) (lt. § 18 aushangpflichtig, wenn mehr als drei Frauen beschäftigt sind )
    • Teilzeit- und Befristungsgesetz
    • Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonntagsVerkVO)

    Gesetzestexte: http://www.gesetze-im-internet.de

    Online-Archiv

    Im Internet sind unter https://www.diekaelte.de/

    alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

    Die Technologie-Transfer-Stelle wird gefördert mit Mitteln vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

    Jetzt weiterlesen und profitieren.

    + KK E-Paper-Ausgabe – jeden Monat neu
    + Kostenfreien Zugang zu unserem Online-Archiv
    + Fokus KK: Sonderhefte (PDF)
    + Webinare und Veranstaltungen mit Rabatten
    uvm.

    Premium Mitgliedschaft

    2 Monate kostenlos testen