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Das sollten Sie wissen …

Verordnungen

Kennzeichnungspflicht nach F-Gase-Verordnung

Frage Ab 1. Januar 2017 müssen Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, zusätzlich zur bisherigen Kennzeichnung auch mit der Füllmenge in CO2-Äquivalent und mit dem GWP-Wert des Kältemittels gekennzeichnet sein. Bei welcher Anlagenfüllmenge beginnt diese Pflicht?

Antwort Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle Anlagen, die mit fluorierten Treibhausgasen gefüllt sind (siehe Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014), unabhängig von ihrer Füllmenge. Aus der Kennzeichnung geht dann gegebenenfalls hervor, dass die Anlage keiner Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle unterworfen ist.

Die Kennzeichnungspflicht besteht übrigens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, d. h. bestehende Anlagen müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden und die Kennzeichnung bestehender Anlagen muss nicht an die neuen Verordnungen angepasst werden. Abschließend soll noch erwähnt werden, dass die Kennzeichnungspflicht ab 2017 lediglich erweitert wird, da die grundsätzliche Pflicht schon seit 2007 existiert.

Dokumentation

Inverkehrbringen von vorgefüllten Anlagen

Frage Laut Artikel 14 der Verordnung 517 / 2014 (F-Gase-Verordnung) dürfen ab dem 1. Januar 2017 Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten Kältemittel im Rahmen des Quotensystems für die maximalen Kältemittelmengen berücksichtigt sind. Dies muss in Form einer Konformitätserklärung dokumentiert werden. Gibt es inzwischen Informationen darüber, wie diese Dokumentation aussehen muss?

Antwort Artikel  14  (2) Satz 1 sowie Artikel  14  (3) der Verordnung (EU)  Nr. 517 / 2014 über fluorierte Treibhausgase gelten ab 1. Januar 2017 auch für Hersteller innerhalb der EU. Damit müssen Hersteller vorbefüllter Einrichtungen dokumentieren, dass die von ihnen verwendeten (einge-füllten) HFKW im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind. Diese Hersteller stellen dann eine Konformitätsbescheinigung aus.

Der Hersteller oder Einführer der fluorierten Treibhausgase (nicht der Hersteller der vorbefüllten Einrichtungen) verfügt über die erforderliche Quote, um eine gewisse Menge dieser Stoffe in den Verkehr zu bringen. Beim Inverkehrbringen bestätigt der Hersteller oder Einführer der HFKW dies gegenüber dem Hersteller der vorbefüllten Einrichtungen bzw. dem Zwischenhändler (und letzterer wiederum gegenüber dem Hersteller der vorbefüllten Einrichtungen). Dies ist grundsätzlich die Basis für die oben erwähnte Konformitätserklärung.

Das genaue Verfahren wurde jetzt durch eine Durchführungsverordnung1 der EU festgelegt. In dieser Verordnung ist eine Vorlage der Konformitätserklärung enthalten. Weiterhin sind die Aufbewahrungspflichten für die Dokumentation und die Verfahren der Überprüfung der Konformitätserklärung geregelt.

Für Hersteller, die innerhalb der EU vorgefüllte Einrichtungen produzieren und mit Kältemittel, das bereits in der EU in Verkehr gebracht wurde, befüllen, gilt: Eine Konformitätserklärung muss ausgefüllt werden. Als Beleg dafür, dass das Kältemittel bereits in der EU in Verkehr gebracht war und damit automatisch von der Quote berücksichtigt worden ist, ist der Lieferschein oder die Rechnung beizulegen. Diese Unterlagen müssen vom Hersteller der Einrichtung mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

Betriebsstoffe

Auswahl von Kältemaschinenölen

Frage Bei der Auslegung von Neuanlagen wird die Auswahl des Kältemaschinenöles üblicherweise vom Verdichterhersteller vorgenommen. Wird dagegen eine Kälteanlage auf ein anderes Kältemittel umgestellt (z. B. eine R22-Anlage auf R407F), so ist in diesem Zusammenhang häufig auch ein Ölwechsel notwendig – in diesem Beispiel bedeutet das einen Umstieg von Alkylbenzolöl auf ein Esteröl. Wie geht man hier bei der Ölauswahl vor? Kann ich beispielsweise das Alkylbenzolöl der Viskositätsklasse 32 durch ein Polyolesteröl der gleichen Viskositätsklasse austauschen oder sind noch weitere Aspekte zu beachten?

Antwort Leider ist es nicht ganz so einfach. Für die Eignung des Öles sind nicht nur die Viskositätsklasse und die grundsätzliche Löslichkeit von Kältemittel und Öl ausschlaggebend.

Bei der Viskositätsklasse handelt es sich um die kinematische Viskosität eines reinen Öles bei einer Temperatur von 40 °C. Im Verdichter, wo das Öl seine eigentliche Aufgabe zu erfüllen hat, herrschen im Allgemeinen ganz andere Bedingungen: Meist ist hier, in Abhängigkeit vom Druck im Kurbelgehäuse, eine nicht unbedeutende Menge an Kältemittel im Öl gelöst und die Temperaturen im Verdichter liegen auch nicht immer bei 40 °C. Dies alles hat natürlich Auswirkungen auf die Betriebsviskosität. Eine höhere Temperatur führt zur Viskositätserniedrigung, das Öl wird dünnflüssiger und seine Schmierfähigkeit nimmt ab.

Gelöstes Kältemittel verdünnt ebenfalls das Öl und verringert damit die Viskosität. Die Menge an gelöstem Kältemittel im Öl ist wiederum von der Temperatur (je höher die Temperatur des Öles, desto weniger Kältemittel wird gelöst) und vom Druck (je höher der Druck, desto mehr Kältemittel wird im Öl gelöst) abhängig. All diese Bedingungen müssen bei der Einschätzung der Betriebsviskosität berücksichtigt werden.

Dies gelingt im Allgemeinen nur mit sogenannten pvt-Diagrammen oder Daniel-Plots (siehe www.fuchs-schmierstoffe.de/fileadmin/fuchs_upload/downloads/Industrieschmierstoffe_Prospekte/2014/RENISO_Kaeltemaschinenoele_2014_2015.pdf). Aus diesen Diagrammen lässt sich die Betriebsviskosität für eine bestimmte Kältemittel/Öl-Kombination bei gegebenem Druck und Temperatur bestimmen.

In der Praxis liegt die Betriebsviskosität im Verdichter meist weit unter der Normviskosität. Die Mindestviskosität im Verdichter, die bis auf wenige Ausnahmen nicht unterschritten werden sollte, liegt bei ca. 8 bis 10 mm2/s. Darunter ist die Viskosität zu gering, d. h. das Öl ist zu dünnflüssig, um eine ausreichende Schmierung zu gewährleisten. Eine Obergrenze für die Viskosität spielt im Verdichter im Allgemeinen keine Rolle. Beschränkungen ergeben sich hier bezüglich der Ölrückführung im Kältemittelkreislauf, die bei einer zu hohen Viskosität nicht gewährleistet werden kann.

Eine weitere Einschränkung bezüglich der Ölauswahl stellen die Mischungslücken dar. Auch wenn POE-Öle grundsätzlich mit HFKW-Kältemitteln wie R407F löslich sind, zeigt sich bei der Betrachtung der Mischung über einen größeren Temperaturbereich bei vielen Kombinationen eine Mischungslücke, das heißt ein Zweiphasengebiet, in dem sich eine ölreiche und eine kältemittelreiche Phase voneinander separieren. Innerhalb der Mischungslücke kann unter Umständen die Ölrückführung beeinträchtigt sein.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass auch bei der Umstellung einer bestehenden Anlage, aufgrund der Komplexität der Einflussgrößen, der Verdichterhersteller zu Rate gezogen werden sollte. Ist dies nicht möglich, wäre es empfehlenswert, sich über den Ölhersteller die notwendigen Daten und Diagramme zu besorgen.

Online-archiv

Im Internet sind unter

www.diekaelte.de

alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

Fußnoten

1Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU)  Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer.

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