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Das sollten Sie wissen …

Verordnungen

Inverkehrbringen vorbefüllter Anlagen

Frage Wir stellen betriebsfertige Kälteanlagen für Spezialanwendungen her. Diese werden vor der Auslieferung mit Kältemittel gefüllt und sind sozusagen steckerfertig“. Müssen wir nun gemäß Artikel 14 Absatz 2 verfahren: Artikel 14: Vorbefüllung von Einrichtungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen. Ab dem 1. Januar 2017 dürfen Kälteanlagen (...), die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems gemäß Kapitel IV berücksichtigt sind“, oder gilt das nur für außerhalb der EU produzierte Kälteanlagen? Das von uns verwendete Kältemittel wurde ja bereits durch den Hersteller/Lieferanten in der EU in Verkehr gebracht.

Antwort Das Umweltbundesamt sagt dazu Folgendes:

Artikel 14 (2) Satz 1 sowie Art. 14 (3) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase gelten auch für Hersteller innerhalb der EU, allerdings erst ab dem 1. Januar 2017. Damit müssen Sie als Hersteller vorbefüllter Einrichtungen dokumentieren, dass die von Ihnen verwendeten (eingefüllten) HFKW im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind. Sie als Hersteller stellen dann eine Konformitätsbescheinigung aus.

Der Hersteller oder Einführer der HFKW (nicht der Hersteller der vorbefüllten Einrichtungen) verfügt über die erforderliche Quote, die Menge in den Verkehr zu bringen. Beim Inverkehrbringen bestätigt er dies gegenüber Ihnen oder einem Zwischenhändler und der wiederum gegenüber Ihnen. Dies ist grundsätzlich die Basis für die von Ihnen ausgestellte Konformitätserklärung. Das genaue Verfahren wird die Europäische Kommission noch in einem Durchführungsrechtsakt festlegen. Dies ist bisher nicht erfolgt.

Art. 14 (2) Satz 4, der besagt, dass die Dokumentation und die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden müssen, gilt ebenfalls auch für Hersteller innerhalb der EU.

Verordnungen

Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung ist neu gefasst und unter dem geänderten Titel Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ am 6. Februar 2015 im Bundesgesetzblatt1 veröffentlicht worden. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 außer Kraft. Aufgrund der umfangreichen strukturellen Änderungen, war eine Neufassung der Verordnung erforderlich.

Ziele sind die Beseitigung inzwischen bekannt gewordener rechtlicher und fachlicher Mängel, eine bessere Umsetzung von EU-Recht, der Abbau von Bürokratiekosten, die Beseitigung von Doppelregelungen (insbesondere beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln), die Verbesserung der Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften und nicht zuletzt eine Verbesserung der Anwendbarkeit durch die Arbeitgeber. Insgesamt wird die neue Verordnung konzeptionell, strukturell und sprachlich neu gestaltet. Gleichzeitig wurde zur Bereinigung der Regelungen zum betrieblichen Explosionsschutz auch die Gefahrstoffverordnung geändert.

Wesentliche Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung:

Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen gilt nunmehr auch für überwachungsbedürftige Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind. Das im Ausschuss für Betriebssicherheit dazu bisher gewählte verordnungswidrige Konstrukt der sicherheitstechnischen Bewertung“ wird somit überflüssig.

Die materiellen Anforderungen werden beibehalten, jedoch als Schutzziele formuliert. Sie gelten künftig gleichermaßen für Arbeitsmittel und für überwachungsbedürftige Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind. Sie gelten auch für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel, sodass es keiner besonderen, bisher strittigen, Bestandsschutzregelung bedarf. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich selbst entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind.

Die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Prüfung binnenmarktkonformer Arbeitsmittel werden klarer gefasst; die bisher strittige Unterscheidung zwischen Änderung und wesentlicher Veränderung entfällt.

Die Prüfpflichten für besonders prüfpflichtige Arbeitsmitteln und Anlagen werden in Anlehnung an die vor 2002 geltenden Einzelverordnungen anlagenbezogen zusammengefasst und übersichtlich in Anhängen zur Verordnung dargestellt. Mit einem weiteren Anhang wird konzeptionell die Möglichkeit eröffnet, vom Ausschuss für Betriebssicherheit neu identifizierte besonders prüfpflichtige Anlagen mit minimalem Aufwand in die Verordnung aufzunehmen. Weiterhin wird die bisher fehlende Zielbestimmung von Prüfungen beschrieben.

Doppelregelungen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln werden beseitigt.

Die Möglichkeit, besonders prüfpflichtige Anlagen anstelle einer externen zugelassenen Überwachungsstelle durch den Arbeitgeber / Betreiber in eigener Verantwortung zu prüfen, wird erweitert.

Die bisher missverständlich umgesetzten Prüfpflichten der Richtlinie 1999/92/EG im Explosionsschutz werden rechtlich einwandfrei ausgestaltet,

Aufzeichnungen über Prüfungen sind künftig auch in elektronischer Form möglich.

Es werden besondere Anforderungen aufgenommen, mit denen aktuellen Unfallschwerpunkten (Instandhaltung, Montage, Installation, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulation von Sicherheitsein-richtungen) entgegengewirkt werden kann.

Bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln mit einer geringen Gefährdung kann der Arbeitgeber bestimmte Erleichterungen in Anspruch nehmen.

Es werden besondere Anforderungen aufgenommen, die den Zielen der Bundesregierung zur altersgerechten Arbeit (demografischer Wandel), zur Verringerung psychischer Belastungen sowie zur ergonomischen Gestaltung der Arbeit dienen.

Die partielle Doppelregelung zum Explo-sionsschutz in der BetrSichV 2002 wird be-seitigt. Dazu wurde die Gefahrstoffverord-nung geändert. Dabei werden Missverständ-nisse hinsichtlich einer zusätzlichen und eigenständigen Dokumentation speziell für den Explosionsschutz ausgeräumt. Da die Explosionsgefährdung primär vom Gefahr-stoff ausgeht, erfolgt die Gefährdungsbeurtei-lung und die Festlegung von Schutzmaßnah-men zum Explosionsschutz nunmehr aus-schließlich nach der Gefahrstoffverordnung.

Gesetze

Mindestlohngesetz

Frage Wir zahlen all unseren Mitarbeitern einen Stundenlohn, der deutlich über dem seit 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohn von 8,50 Euro liegt. Die Einführung des Mindestlohngesetzes ist damit doch für unsere Firma ohne Bedeutung, oder?

Antwort Auch wenn Ihre Stundenlöhne oberhalb des Mindestlohnes liegen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

Für geringfügig Beschäftigte ist gemäß § 17 MiLoG (Aufzeichnungspflichten) der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeb-lichen Zeitpunkt aufzubewahren. Für bestimmte Branchen (z. B. Baugewerbe) gilt die Aufzeichnungspflicht auch für andere Beschäftigte.

Problematisch kann die Beauftragung von Subunternehmern, Nachunternehmern und Verleihunternehmern werden, da der Auftraggeber verschuldensunabhängig haftet, wenn die Subunternehmer ihren Mindestlohnverpflichtungen nicht nachkommen. Der Auftraggeber sollte sich soweit wie möglich absichern, indem er sich von dem Auftragnehmer bestätigen lässt, dass alle Forderungen des Mindestlohngesetzes eingehalten werden. Weitere Infos unter:

https://www.der-mindestlohn-gilt.de/

Online-archiv

Im Internet sind unter https://www.diekaelte.de/ alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

Die Technologie-Transfer-Stelle wird gefördert mit Mitteln vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Fußnoten

1 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 4/2015 vom 6. Februar 2015

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