Richtlinien
Energieeffizienz-Grenzwerte für Verflüssigungssätze
Frage Ich habe gehört, dass ab 1. Juli 2018 nach der Ökodesign-Richtlinie strengere Grenzwerte für die Energieeffizienz von Verflüssigungssätzen gelten. Gelten diese Grenzwerte auch für Verflüssigungssätze mit dem Kältemittel CO2?
Antwort Die Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) ist eine Rahmenrichtlinie und wird Schritt für Schritt durch weitere Verordnungen für bestimmte Gerätearten konkretisiert. Die Verordnung (EU) 2015/1095, die im Juli 2015 veröffentlicht wurde, gibt Grenzwerte für Verflüssigungssätze vor. In Anhang V der Verordnung sind die Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz zu finden. In Tabelle 1.a sind Werte aufgeführt, die ab 1. Juli 2016 einzuhalten sind und in Tabelle 1.b stehen strengere Werte, die ab 1. Juli 2018 gelten.
Die Tabelle 1 zeigt die neuen Werte für Tiefkühlung. Diese wird in der Verordnung mit niedriger Betriebstemperatur“ bezeichnet. Für die Berechnung oder Messung der Leistungszahl wird bei Tiefkühlung von einer Verdampfungstemperatur von 35 °C und einer Umgebungstemperatur von 32 °C ausgegangen.
Aus Tabelle 1 ist ersichtlich, dass bei Tiefkühlung bis zu einer Kälteleistung von 2 kW die Deklaration der Mindestenergieeffizienz nach der Leistungszahl (COP) für den Referenzpunkt 32 °C Außentemperatur er-folgt. Bei einer höheren Kälteleistung erfolgt die Deklaration nach der Jahresarbeitszahl (auch SEPR = Seasonal Energy Performance Ratio), bezogen auf ein entsprechendes Last- und Außentemperaturprofil.
In der Verordnung gibt es weitere Werte für Normalkühlung, die in der Verordnung mit mittlere Betriebstemperatur“ bezeichnet wird und für die eine Verdampfungstemperatur von 10 °C festgelegt ist. Bei Normalkühlung ist die Grenze bei der Deklaration (Leistungszahl oder Jahresarbeitszahl) eine Nennkälteleistung von 5 kW.
Die Verordnung gilt auch für Verflüssigungssätze mit dem Kältemittel CO2. Jedoch können die Leistungszahl und die Jahresarbeitszahl bei CO2 etwas niedriger sein. Im Anhang V steht dazu unter Punkt 1.c: Sollen Verflüssigungssätze mit einem Kältemittel-Fluid befüllt werden, dessen Treibhauspotenzial weniger als 150 beträgt, so dürfen die Werte für die Leistungszahl und die Jahresarbeitszahl um höchstens 10 Prozent niedriger als die in Tabelle 1.b angegeben Werte sein.“
Ab dem 1. Juli 2018 dürfen in der EU nur noch Geräte verkauft werden, die die in der Verordnung definierten Mindesteffizienzanforderungen erfüllen. Dabei sind neben den Herstellern auch die Unternehmen verantwortlich, die Geräte importieren und in der EU in den Verkehr bringen.
Für die Berechnung der Jahresarbeitszahl legt die Verordnung die in Tabelle 2 aufgeführten vier Betriebspunkte fest. Die in Tabelle 2 aufgeführten Stunden und Anteile musste der Autor erst aus dem in der Verordnung enthaltenen Außentemperaturprofil ermitteln. Wie das zu erfolgen hat, steht in der VDMA 24247-2, Anhang C. Das Teil- lastverhältnis hat der Autor gemäß der Beschreibung in der Verordnung im Anhang I unter Punkt 20 berechnet. Auch für diesen Rechenschritt gibt es in der VDMA 24247-2 im Anhang C ein Beispiel.
Anhand der Spalte Anteile an den Jahresstunden“ in Tabelle 2 wird deutlich, dass es bei Kälteanlagen besonders darauf ankommt, dass die Energieeffizienz in den Punkten mit der Außentemperatur 15 °C und 5 °C sehr hoch ist. In der Praxis gilt dieser Zusammenhang nur, wenn die Kälteanlage ganzjährig läuft und auch bei tiefen Außentemperaturen das Teillastverhältnis hoch ist.
Bei den Informationsanforderungen (Datenblatt, Typenschild) gibt die Verordnung einen zusätzlichen Betriebspunkt bei 43 °C Umgebungstemperatur mit dem Hinweis soweit zutreffend“ an. In europäischen Ländern (auch in Deutschland), in denen Außentemperaturen von über 32 °C zu erwarten sind, muss demzufolge auch eine Auslegung bei 43 °C erfolgen. Die Berechnung der Jahresarbeitszahl erfolgt aber nur mit den vier in Tabelle 2 genannten Betriebspunkten.
Der Text der Verordnung (EU) 2015/1095 ist unter eur-lex.europa.eu nachzulesen.
Gesetze
Kältemittel-Abfalltransporte
Frage Wir haben als Kälte-Klima-Fachfirma für einen großen Betreiber eine Kälteanlage demontiert und das enthaltene Kältemittel (30 kg R407A) zurückgewonnen. Die Umweltabteilung des Betreibers fordert nun für den Abtransport des gebrauchten Kältemittels (gefährlicher Abfall – 14 06 01 Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-Fluorchlorkohlenwasserstoff, H-FKW) eine Nummer für den Abfalltransporteur. Wir haben aber keine derartige Nummer. Was sollen wir unserem Kunden antworten?
Antwort Hintergrund der Forderung Ihres Kunden ist, dass laut Kreislaufwirtschaftsgesetz Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ihre Tätigkeit vor Beginn der zuständigen Behörde anzeigen müssen. Der Inhaber des Betriebs und die für Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein und über die für ihre Tätigkeit notwendige Sachkunde verfügen. Weiterhin benötigt dieser Personenkreis für die Beförderung von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis. Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis und vergibt eine Kennnummer, wenn Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde nachgewiesen werden.
Allerdings gelten für Transporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen eine Reihe von Ausnahmen1. Um einen Abfalltransport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen handelt es sich im Allgemeinen, wenn Dienstleister und Handwerker im Rahmen ihrer Dienstleistung anfallende, eigene Abfälle oder die Abfälle der Kunden befördern. Da Sie die Abfälle im Rahmen Ihrer eigentlichen Tätigkeit (Stilllegung und Demontage einer Kälteanlage) transportieren, trifft dies bei Ihnen zu.
So sind Beförderer von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, von der Erlaubnispflicht ausgenommen und benötigen damit auch keine entsprechende Kennnummer.
Die notwendige Sachkunde des Betriebsinhabers wird in Ihrem Fall bei Transporten im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen durch Ihre Qualifikation als Kälteanlagenbauermeister nachgewiesen.
Auch die Pflicht, den Transport gefährlicher Abfälle bei der zuständigen Behörde entfällt, sofern Ihr Unternehmen die gefährlichen Abfälle nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammelt oder befördert. Dazu darf die beförderte Abfallmenge bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen jährlich nicht übersteigen.
Teilen Sie daher der Umweltabteilung des Betreibers mit, dass für den Transport des zurückgewonnenen Kältemittels in Ihrem Falle keine Erlaubnis für den Abfalltransport notwendig ist, da dieser nicht gewerblich, sondern im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens erfolgt. Somit ist auch keine Kennnummer des Abfalltransporteurs erforderlich.
Online-archiv
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Fußnoten
1 Diese sind geregelt in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) – AbfAEV