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Das sollten Sie wissen …

Sicherheitstechnik

Anschluss von Sicherheitsschalteinrichtungen

Frage Dürfen Sicherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung an einen Anschluss mit Schraderventil angeschlossen werden?

Antwort Laut DIN EN 378-2 dürfen Si-cherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung nicht vom Druckerzeuger absperrbar sein, d. h. zwischen Druckerzeuger und der Sicherheitsschalteinrichtung dürfen keine Absperrventile eingebaut sein.

Ein Schraderventil ist vom Charakter einem Absperrventil gleichzusetzen, da in Schließstellung der Durchfluss des Kältemittels in jede Richtung verhindert wird. Außerdem ist nicht sichergestellt, dass der Ventilsatz vollständig durch die Sicherheitsschalteinrichtung geöffnet werden kann. Demzufolge ist es nicht zulässig, eine Sicherheitsschalteinrichtung zur Druckbegrenzung über ein Schraderventil anzuschließen.

Kältemittel

Rückgewinnung von brennbaren Kältemitteln der Gruppe A3

Frage Wir haben im Laufe des Jahres einige kleinere Gewerbekälteanlagen mit dem Kältemittel Propan gebaut und in Betrieb genommen. Insgesamt sind wir mit dem Ergebnis sehr zufrieden. Lediglich für die Rückgewinnung und Entsorgung des Kältemittels gibt es für uns bisher keine befriedigende Lösung. Der normalerweise vorgeschlagene Weg, das Kältemittel einfach mit einem Schlauch ins Freie zu befördern, ist bei unseren Betreibern nicht praktikabel.

Antwort Da der Anteil an Propan-Anlagen in den letzten Jahren zugenommen hat, gab es auch in der Technik eine rasante Weiterentwicklung. Inzwischen ist eine kompakte, tragbare Absaugstation auf dem Markt, die sich auch für brennbare Kältemittel der Sicherheitsgruppe A3 eignet. Die Westfalen AG stellt jetzt erstmalig auch Recycling-Flaschen für Propan zur Verfügung. Damit ist jetzt die Rückgewinnung von Propan möglich.

Bei derartigen Arbeiten besteht natürlich immer die Gefahr der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre. Daher ist es aus Sicherheitsgründen noch wichtiger, die Sicherheitsregeln strikt zu beachten.

Weitere Infos den Absaugstationen unter: www.oehme-systeme.de

AnlagenDokumentation

Aufzeichnungspflichten – Betriebshandbücher

Frage Ein Kunde von uns, Betreiber mehrerer Kälteanlagen, hatte jetzt ein Audit für sein Qualitätsmanagementsystem bzw. Umweltmanagementsystem. Dabei beanstandete der Auditor, dass die Betriebshandbücher für die Aufzeichnungen der Dichtheitsprüfungen und Wartungen an den Kälteanlagen nicht aktuell seien. Die Betriebshandbücher sind aus dem Jahr 2014 und geben den damaligen Stand der Gesetzgebung wieder. Es sind aber noch einige Protokollseiten frei, sodass die Bücher noch zwei bis drei Jahre genutzt werden könnten. Müssen die Betriebshandbücher zwingend ausgetauscht werden?

Antwort Aus unserer Sicht spricht nichts gegen die Weiterverwendung vorhandener Betriebshandbücher, sofern ein paar Daten aktualisiert werden. Natürlich ist der Teil, in dem die gesetzlichen Regelungen wiedergegeben werden, stellenweise überholt. Auch die GWP-Werte haben sich gegenüber der alten Fassung geändert.

Um diese Mängel zu beheben, steht seit über zwei Jahren ein Einlegeblatt zur Verfügung, welches die vorhandenen Betriebshandbücher ergänzt und auf den neuen Stand bringt. Es kann unter www.bfs-kaelte-klima.de – Downloads heruntergeladen und in vorhandene Bücher eingelegt oder geklebt werden. Das Blatt enthält die aktualisierten Regelungen, die neuen GWP-Werte und weist auf die Änderungen hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten hin.

Zu beachten ist insbesondere: Da sich nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 517/2014 für einige Anlagen die Häufigkeiten der Dichtheitskontrollen geändert haben, sollten diese Daten überprüft und aktualisiert werden. Die Formulare des Betriebshandbuches bieten Platz für folgende Ergänzungen und Aktualisierungen:

Der GWP-Wert des Kältemittels und die Füllmenge in CO2-Äquivalenten sollten zusätzlich angegeben werden.

Es müssen Angaben dazu gemacht werden, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer.

Weiterhin müssen die Aufzeichnungen zusätzlich vom Serviceunternehmen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Wenn Ihr Kunde neue Betriebshandbücher wünscht und bereit ist, den Aufwand zu bezahlen, können Sie ihm natürlich auch die aktuelle Fassung zur Verfügung stellen.

Sicherheit / Dokumentation

Dichtheitskontrolle und Aufzeichnungspflicht für mobile Anlagen

Frage Wir sind Hersteller und auch Servicefirma für eine große Zahl von Kühlmaschinen für die Transportkühlung. Als Kältemittel haben wir bisher vor allem R404A eingesetzt. Die Füllmenge liegt zwischen 2 und knapp 3 kg. Welche Pflichten bezüglich der Dichtheitskontrolle und Führung von Aufzeichnungen bestehen für diesen Anlagentyp?

Antwort Für Anlagen zur Kühlung von Gütern beim Transport, mit mindestens 3 kg fluorierten Treibhausgasen als Kältemittel, galt in Deutschland die Pflicht zur jährlichen Dichtheitskontrolle und zur Führung von Aufzeichnungen schon seit Inkrafttreten der ChemKlimaSchutzV im Jahr 2008.

Gemäß der seit 2015 geltenden F-Gase-Verordnung werden jetzt europaweit Kälteanlagen in Kühllastfahrzeugen und -anhängern genauso behandelt wir stationäre Anlagen und somit gelten auch die gleichen An-forderungen an die Dichtheitskontrolle und die Aufzeichnungen. In Ihrem Fall greift die Sonderregelung, dass Anlagen mit einer Füll-menge unter 3 kg, aber einem CO2-Äquivalent über 5 t erst ab 1. Januar 2017 jährlich auf Dichtheit überprüft werden müssen.

Das Führen der Aufzeichnungen ist, wie die meisten Anforderungen, eine Betreiberpflicht. Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen nationalen Behörde oder der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das Serviceunternehmen muss eine Kopie aufbewahren.

Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand müssen die Aufzeichnungen im Falle einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden vor Ort, also in der Regel im Fahrzeug, verfügbar sein. Gleiches gilt für den Servicefall. Eine zentrale Aufbewahrung, beispielsweise in der Unternehmenszentrale, ist daher nicht ausreichend.

Im Übrigen gelten ab 1. Juli 2017 für Personen, die Arbeiten an Kühlaggregaten von Kühllastfahrzeugen und -anhängern ausführen, die gleichen Sachkundeanforderungen (Zertifizierung) wie für stationäre Anlagen. Im beschriebenen Fall (alle Anlagen enthalten weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgasen) wäre eine Zertifizierung gemäß DVO (EU) 2015/2067 nach Kategorie II ausreichend.

Online-archiv

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