Neue Gefahrstoffsymbole
Piktogramme
Frage Mir ist aufgefallen, dass auf den Acetylen-Flaschen eine neue Kennzeichnung aufgebracht ist. Haben sich die Symbole geändert?
Antwort Gefahrstoffsymbole kennzeichnen gefährliche chemische Stoffe und Zubereitungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, wie z. B. explosionsgefährliche oder ätzende Stoffe. Sie waren bisher als schwarze Zeichen auf rechteckigem orangefarbenem Hintergrund bekannt.
Am 31. Dezember 2008 wurde das europäische Chemikalienrecht geändert. Das Global Harmonisierte System (GHS), so lautet der Name der neuen Verordnung, stammt von den Vereinten Nationen und soll nicht nur die weltweit bestehenden nationalen Gefahrstoffsymbole vereinheitlichen, sondern auch den internationalen Handel im Warenverkehr erleichtern. Es gibt nun einheitliche Kennzeichnungsverfahren, Einstufungskriterien und Sicherheitsdatenblätter für Gefahrstoffe.
Für die Kennzeichnung wurden neue Gefahrstoffpiktogramme eingeführt: schwarze Zeichen auf rot umrandeten Rauten mit weißem Hintergrund. Seit Dezember 2010 dürfen Stoffe nur noch nach den neuen Vorschriften eingestuft und gekennzeichnet werden. Für Gemische wird die neue Einstufung und Kennzeichnung erst ab Mitte 2015 verbindlich. Die Änderungen im Chemikalienrecht haben übrigens weiterreichende Folgen als nur die neuen Symbole. Auch die Einstufung der Stoffe wurde neu geregelt, d.h. teilweise gelten neue Grenzwerte.
Für den Kälteanlagenbauerbetrieb bedeutet das unter anderem:
- Sicherheitsdatenblätter auf Aktualität prüfen und gegebenenfalls neue anfordern
- Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren
- Betriebsanweisungen und Unterweisungsinhalte anpassen
Beispiel für die GHS-Einstufung von Acetylen:
Entzündbare Gase Kategorie 1, H220
Gase unter Druck gelöstes Gas, H280
Prüfungen an Kälteanlagen nach Betriebssicherheitsverordnung
Verordnungen
Frage Müssen Druckbehälter in Kälte- oder Klimaanlagen (z. B. Sammler) gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geprüft werden?
Antwort Grundsätzlich ja, Druckbehälter in Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen müssen gemäß BetrSichV vor Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft werden.
Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung
Laut Betriebssicherheitsverordnung werden Prüfungen genannt, denen alle Kälteanlagen unterzogen werden müssen, da sie entweder als Arbeitsmittel oder als überwachungsbedürftige Anlage gelten. Im Folgenden wird nur auf die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen eingegangen.
Überwachungsbedürftige Anlagen
Gemäß BetrSichV sind Druckbehälteranlagen (außer Dampfkesseln) und Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten als überwachungsbedürftige Anlagen zu betrachten. Bei der Interpretation der einzelnen Passagen ist zu berücksichtigen, dass der Begriff Druckgeräte entsprechend der Druckgeräterichtlinie (97/23/EG) die Begriffe Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile beinhaltet.
Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 BetrSichV
Die Prüfung vor Inbetriebnahme baut auf den Abnahmeprüfungen der Druckgeräterichtlinie (97/23/EG) im Rahmen der Konformitätsbewertungsdiagramme und -verfahren auf. Sie ist entsprechend § 14 Abs. 1 BetrSichV für die überwachungsbedürftige Anlage und entsprechend Abs. 3 Pkt. 2 BetrSichV auch für die eingebauten Druckgeräte durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bzw. die befähigte Person (bP) durchzuführen. Auch bei verwendungsfertig gelieferten Anlagen ist die Prüfung nach § 14 Abs. 1 BetrSichV unter Berücksichtigung des Konformitätsbewertungsverfahrens durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf Montage, Installation, Aufstellbedingungen und sichere Funktion.
Wiederkehrende und besondere Prüfung von Druckgeräten nach §§ 15, 17 BetrSichV
Art, Umfang und Prüffristen sind grundsätzlich vom Betreiber anhand der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Wichtige Auszüge aus der BetrSichV, die für Druckgeräte in Kälteanlagen relevant sind, werden nachfolgend dargestellt. Die Fristen für die Prüfungen von Druckbehältern in Kälteanlagen sind wie folgt festzuhalten:
Äußere Prüfung (äP) kann entfallen
Innere Prüfung (iP) zu Instandsetzungs arbeiten1)
Festigkeitsprüfung (FP) zu Instandsetzungs arbeiten
Ölabscheider oder Ölsammler sind teilweise mit Elektroheizungen ausgestattet. Diese Elektroheizung ist jedoch keine elektrische Beheizung des Druckbehälters im Sinne der BetrSichV, da die Heizpatronen nicht in der Lage sind, einen unzulässig hohen Druck im Druckgerät zu erzeugen oder zu überhitzen. Der Arbeitskreis Druckbehälter (AD) kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass in Kälte- und Wärmepumpenanlagen üblicher Bauart keine feuerbeheizten, abgasbeheizten oder elektrisch beheizten Druckgeräte im Sinne der BetrSichV enthalten sind. Daher kann die regelmäßige äußere Prüfung gemäß § 15 Abs. 6 BetrSichV entfallen. Bei Druckbehältern, die in einem geschlossenen Kreislauf betrieben werden, werden die innere Prüfung und die Festigkeitsprüfung (Druckprüfung) gemäß Anhang V Nr. 4BetrSichV nur bei Instandsetzungsarbeiten am Behälter selber durchgeführt. In der Regel beinhaltet die innere Prüfung auch die Prüfung auf sichere Funktion.
Technische Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren die BetrSichV hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.
Die hier vorliegenden Auszüge stammen aus dem VDMA-Einheitsblatt 24 020-2 Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen Teil 2: Kälteanlagen mit nicht brennbaren Kältemitteln (Sicherheitsgruppe A1 gemäß EN 378).
1) Unter Instandsetzungsarbeiten sind solche nach DIN 31 051 zu verstehen. Dazu zählt nicht das Auswechseln von Ausrüstungsteilen gegen solche gleicher Ausgangsbeschaffenheit, soweit es nicht durch Korrosion bedingt ist.
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