Verordnungen
Ökodesign-Richtlinie
Frage Ich habe gehört, dass seit dem 1. Januar 2018 eine neue Verordnung für Kaltwassersätze in Kraft getreten ist, die die Ökodesign-Richtlinie ergänzt. Für welche Kaltwassersätze gilt diese? Ist die Verordnung auch auf Split-Klimageräte anzuwenden?
Antwort Die Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) ist eine Rahmenrichtlinie und wird Schritt für Schritt durch weitere Verordnungen für bestimmte Gerätearten konkretisiert. Die ergänzenden Verordnungen für Kältemaschinen und Wärmepumpen sind in Bild 1 gezeigt.
Die Verordnung (EU) 2016/2281 gibt Grenzwerte vor, die ab dem 1. Januar 2018 einzuhalten sind. Sie gilt für Multisplit- und VRF-Klimageräte mit Kälteleistungen über 12 kW. Weiterhin ist sie für Kaltwassersätze für Klimaanwendungen mit Vorlauftempera- turen von > +2 °C und für Kaltwassersätze für Prozesskühlung mit Vorlauftemperaturen zwischen +2 °C und +12 °C anzuwenden. Für beide gilt die Obergrenze von 2 MW.
Diese neue Verordnung ergänzt die bestehenden Verordnungen (EU) 2012/206 für Raumklimageräte mit Leistungen bis 12 kW und (EU) 2015/1095 für Prozesskühler mit Vorlauftemperaturen von unter 2 °C.
Ab dem 1. Januar 2018 dürfen nur noch Geräte in der EU verkauft werden, die die in der Verordnung definierten Mindesteffizienzanforderungen erfüllen. Dabei sind neben den Herstellern auch die Unternehmen verantwortlich, die Geräte importieren und in den Verkehr bringen.
Das Bild 2 veranschaulicht wichtige Begriffe in der neuen Verordnung (EU) 2016/2281.
Der Text der Verordnung kann unter eur-lex.europa.eu nachgelesen werden.
Recht
Verkauf von fluorierten Treibhausgasen an nicht zertifizierte Betriebe
Frage Nachdem wir unserem Kunden (ein kleiner Betrieb des Lebensmittelhandwerks) eröffnet haben, dass wir Probleme mit dem Bezug von R404A bekommen und nicht mehr garantieren können, dass dieses Kältemittel zur Verfügung steht, kündigte er an, sich das Kältemittel selbst zu beschaffen. Seine Bestellung über das Internet war tatsächlich erfolgreich. Ihm wurden problemlos mehrere Flaschen Kältemittel mit insgesamt rund 30 kg Füllmenge geliefert. Ist das rechtlich in Ordnung?
Antwort Das ist natürlich nicht rechtens.Sowohl nach der F-Gase-Verordnung [Verordnung (EU) 517/2014] als auch nach der deutschen ChemKlimaschutzV dürfen fluorierte Treibhausgase zum Zweck der Wartung und Reparatur von Einrichtungen nur an Unternehmen verkauft und von Unternehmen gekauft werden, die über das notwendige Unternehmenszertifikat verfügen. Über dieses Zertifikat verfügt Ihr Kunde nach Ihren Angaben nicht.
Damit begehen Käufer und Verkäufer des Kältemittels eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Absatz 2 Nr. 8 ChemKlimaschutzV, die gemäß § 26 Chemikaliengesetz mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann.
Betriebssicherheit
Dichtheitskontrollen an CO2-Anlagen
Frage In welchen Abständen müssen eigentlich CO2-Anlagen auf Dichtheit kontrolliert werden? Nach der F-Gase-Verordnung fängt die Pflicht zur jährlichen Dichtheitskontrolle ja erst bei Füllmengen von 5 t CO2-Äquivalent an.
Antwort Das Kältemittel CO2 gehört nicht zu den fluorierten Treibhausgasen und fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Das Umweltrecht schreibt also keine Dichtheitskontrollen vor.
Trotzdem können derartige Überprüfungen im Sinne des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit sinnvoll und notwendig sein. In der DIN EN 378-4 (Ausgabe 03/2017) Anhang D werden hierzu folgende Empfehlungen gegeben.
Die Häufigkeit der Dichtheitsprüfung schwankt zwischen:
jährlich, bei Anlagen mit einer Kältemittel-Füllmenge von 3 kg oder mehr, ausgenommen hermetisch dichte Anlagen, die weniger als 6 kg Kältemittel enthalten;
halbjährlich, bei Anlagen mit einer Kältemittel-Füllmenge von 30 kg oder mehr;
vierteljährlich, bei Anlagen mit einer Kältemittel-Füllmenge von 300 kg oder mehr.
Die Zeitabstände zwischen den Dichtheitsprüfungen sind gemäß der DIN-Norm un-abhängig von der Art des Kältemittels zu sehen. Das heißt, es wird nicht unterschieden, ob es sich um ein fluoriertes Treibhausgas oder ein natürliches Kältemittel handelt.
Letztendlich steht wieder der Arbeitgeber (Betreiber) in der Verantwortung. In der Betriebssicherheitsverordnung wird vom Arbeitgeber gefordert, dass er eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen hat (§3 Gefährdungsbeurteilung).
Dabei hat er die Pflicht,
vor der Verwendung von Arbeitsmitteln (z. B. einer Kälteanlage) die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten sowie
Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen.
Zur Erfüllung dieser Betreiberpflichten können die Empfehlungen aus der DIN EN 378-4 hilfreich sein.
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