Gefährlichkeit von Kohlenstoffdioxid
Gesundheit
Frage Einerseits wird Kohlendioxid als unbrennbarer und ungiftiger Stoff gelobt und ist als Kältemittel in die Sicherheitsgruppe A1 eingestuft, andererseits hört man auch immer wieder von der Gefährlichkeit dieses Stoffes und dass es zu tödlichen Unfällen mit CO2 gekommen ist. Was ist denn nun richtig?
Antwort Ob ein Stoff giftig ist oder nicht kommt auf die Betrachtungsweise an. Das berühmte Zitat von Paracelsus Allein die Dosis macht das Gift sagt ja schon aus, entscheidend ist letztlich die Konzentration des Stoffes, der man ausgesetzt ist.
Zunächst ist festzustellen, dass Kohlenstoffdioxid als nicht giftig eingestuft ist. Der Arbeitsplatzgrenzwert1 (AGW) beträgt für diesen Stoff 0,5 Vol.-%. In der natürlichen Atmosphäre kommt CO2 zu etwa 0,038 Vol.-% vor (mit steigender Tendenz).
Damit ist die Gefährlichkeit von CO2 anders einzuschätzen als die der HFKW-Kältemittel der Gruppe A1. Kohlenstoffdioxid wird im Blut gelöst, beeinflusst das Atemzentrum im Gehirn und die Sauerstoffaufnahmefähigkeit der roten Blutkörperchen. Bereits bei einem Kohlenstoffdioxidgehalt in der Luft von wenigen Prozent wird die Atmung beschleunigt und Konzentrationen ab 8 Prozent sind bereits lebensgefährlich, auch wenn in der Atemluft noch genug Sauerstoff vorhanden ist.
Die HFKW-Kältemittel haben dagegen i. A. nur eine schwache Wirkung auf den Körper. Konzentrationen ab ca. 6 Prozent wirken narkotisch. Lebensgefährlich wird es meist erst bei ca. 20 Vol.-% aufgrund der Sauerstoffverdrängung.
Als abschließende Bewertung kann man sagen, Kohlenstoffdioxid ist nicht giftig, allerdings wird CO2 bereits bei niedrigeren Konzentrationen als herkömmliches Kältemittel gefährlich.
CO2 ist aber ein umweltfreundliches Kältemittel mit einem GWP von 1. Es gilt als nicht wassergefährdend, ist nicht brennbar und wird sich auch in offenen Flammen nicht zu giftigen Stoffen zersetzen.
1 Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW-Wert) ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Der Arbeitsplatzgrenzwert gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
Maßnahmen zum Gewässerschutz
Umweltschutz
Frage Welche Maßnahmen müssen bei einer Kälteanlage, die in einem Wasserschutzgebiet aufgestellt ist und mit Kühlturmwasser auf der Kondensatorseite betrieben wird, für den Gewässerschutz getroffen werden. Der Kühlturm besitzt einen Überlauf in die Kanalisation und es könnte, wenn der Kondensator defekt ist, eine Verbindung zwischen Kältemittel/Öl und Kühlturmwasser entstehen. Die Anlage hat eine Füllmenge von 50 kg und wird mit dem Kältemittel R 134 a und Esteröl betrieben.
Antwort In dem von Ihnen beschriebenen Fall, kann im Schadensfall Öl in die Kanalisation gelangen, nicht aber ins Erdreich. Sofern die Schadstoffe „nur“ in die Kanalisation und nicht ins Erdreich oder in ein Gewässer gelangen, handelt es sich um eine „Indirekteinleitung“. Hier geht es ja darum, inwieweit die Kläranlage durch eventuell austretende Ölmengen beeinträchtig werden kann. Somit ist der Betreiber der Kläranlage betroffen.Die Indirekteinleitung ist unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde genehmigungs- oder anzeigepflichtig.
Vor diesem Hintergrund lässt sich eigentlich keine pauschale Aussage treffen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Als Empfehlung gilt daher, sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen in Hessen ist das die Obere Wasserbehörde, also das zuständige Regierungspräsidium.
Informieren Sie sich vorab im Sicherheitsdatenblatt über die Wassergefährdungsklassen der verwendeten Betriebsmittel. Weisen Sie vor allem darauf hin, dass nur im Schadensfall Öl aus der Anlage austreten kann und um welche Mengen es sich maximal handelt. Dann sollten Sie von der zuständigen Behörde eine verbindliche Auskunft erhalten, welche Maßnahmen getroffen werden müssen.
Technische Unterlagen nach EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Richtlinien
Frage In der letzten Ausgabe der KK wurde unter anderem berichtet, dass der Hersteller einer Maschine sicherstellen muss, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind. Um welche technischen Unterlagen handelt es sich hier konkret?
Antwort In Anhang VII der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden die geforderten Unterlagen aufgeführt. Diese umfassen (beispielhaft) folgende Punkte:
- Allgemeine Beschreibung der Maschine,
- Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise erforderlich sind,
- vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw.,
- Unterlagen über die Risikobeurteilung,
- die angewandten Normen (z. B. DIN EN 378) und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
- alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfung, die vom Hersteller selber oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers durchgeführt wurden,
- ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine,
- gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen,
- Kopie der EG-Konformitätserklärung.
Die technischen Unterlagen für Maschinen sollen es der Aufsichtsbehörde ermöglichen zu prüfen, ob die Maschine den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht. Sie müssen daher vom Hersteller mindestens zehn Jahre lang (nach dem Tag der Herstellung der Maschine) aufbewahrt und bei Bedarf der Aufsichtsbehörde zugänglich gemacht werden. Die Dokumente müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen erstellt sein.
Die technischen Unterlagen müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Sie sollen jedoch von der in der EG-Konformitätserklärung benannten Person innerhalb einer angemessenen Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.
Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine oder an der vollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusam-mengebaut und in Betrieb genommen werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen.
Die Dokumentation muss keine Detailpläne oder sonstige speziellen Angaben zu den für den Bau der Maschine verwendeten Unterbaugruppen enthalten, es sei denn, deren Kenntnis ist für die Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unerlässlich.
Werden die technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln.
Die zuständige Behörde kann eine Nachbearbeitung der Anlage (Maschine) und im ungünstigsten Fall den Rückruf verlangen. -
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