Wartung & Service
Zertifizierungspflichtige Tätigkeiten
Frage Für Installation, Wartung, Instandhaltung, Stilllegung, Dichtheitskontrolle und Rückgewinnung an Kälte-/Klima-Anlagen sowie Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wird durch die F-Gase-Verordnung eine Zertifizierung nach DVO 2015 / 2067 gefordert. Aus unserer Sicht bezieht sich diese Forderung aber nur auf Arbeiten, die direkt mit dem Kältemittelkreislauf zu tun haben. Die äußerliche Reinigung eines Wärmeübertragers oder der Austausch eines Ventilatorlüfters durch einen Elektriker betreffen beispielsweise den Kältemittelkreislauf nicht. Wir wurden jetzt mit einer anderen Interpretation konfrontiert, die für alle Arbeiten an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen eine Zertifizierung fordert. Welche Sichtweise ist richtig?
Antwort Aus unserer Sicht sind zertifizierungspflichtige Tätigkeiten im Rahmen der F-Gase-Verordnung und nach DVO 2015 / 2067 nur Arbeiten, bei denen der Kältemittelkreislauf betroffen ist. Dies lässt sich aus den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 ableiten, daraus geht hervor, dass Tätigkeiten in Verbindung mit fluorierten Treibhaus-gasen gemeint sind. Dafür nachfolgend drei Beispiele:
(19) Reparatur“ = Wiederherstellung beschädigter od. undichter Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder deren Funktionieren von fluorierten Treibhausgasen abhängt, wobei ein Teil betroffen ist, der solche Gase enthält oder hierzu bestimmt ist;
(20) Installation“ = die Verbindung von zwei oder mehreren Teilen von Einrichtungen oder Kreisläufen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder dazu bestimmt sind, fluorierte Treibhausgase zu enthalten, zwecks Zusammenbau eines Systems am Ort seines künftigen Betriebs, welches die Verbindung von Gasleitungen eines Systems zur Schließung eines Kreislaufs beinhaltet, und zwar ungeachtet, ob das System nach dem Zusammenbau befüllt werden muss oder nicht;
(21) Instandhaltung oder Wartung“ = sämtliche Tätigkeiten, (…) der vorliegenden Verordnung, die einen Eingriff in die fluorierte Treibhausgase enthaltenden oder dafür bestimmten Kreisläufe erfordern, insbesondere das Befüllen des Systems mit fluorierten Treibhausgasen, der Ausbau eines oder mehrerer Kreislauf- oder Geräteteile, der erneute Zusammenbau zweier oder mehrerer Kreislauf- oder Geräteteile und die Reparatur von Lecks.
Aus diesen Formulierungen wird deutlich, dass Arbeiten, wie der beschriebene Austausch eines Ventilatorlüfters oder die Reinigung eines Wärmeübertragers, nicht von der Pflicht zur Zertifizierung betroffen sind.
Vorschriften
Lagerung von Kältemitteln
Frage Wir planen zurzeit den Umbau unseres Firmengebäudes. Unter anderem sollte auch ein Kältemittellager innerhalb des Gebäudes eingerichtet werden. Was ist, gerade auch hinsichtlich der zukünftig häufiger eingesetzten brennbaren Kältemittel zu beachten? Oder wäre es sinnvoller, die Kältemittel im Außenbereich zu lagern?
Antwort Die TRGS 510 [1] regelt die Anforderungen an Lagerräume für Druckgasflaschen. Weitere Quellen sind Merkblätter und Unterweisungshilfen der Berufsgenossenschaften [2].
An die Lagerung von Druckgasflaschen im Gebäude (über Erdgleiche) werden beispielhaft folgende Anforderungen gestellt:
Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschild ist am Zugang anzubringen.
Es muss ein Feuerlöscher, leicht erreichbar, vorhanden sein.
Stehende Druckgasflaschen gegen Umfallen und Herabfallen sichern.
Ventile mit Schutzkappen und ggf. Verschlussmuttern sichern.
Druckgasflaschen nicht mit brennbarem Material wie Holz und Papier lagern. Bei der Zusammenlagerung von unterschiedlichen Druckgasbehältern sind die besonderen Bestimmungen der TRGS 510 zu beachten.
Das Umfüllen von Druckgasen in Lagern ist unzulässig.
Decken, Trennwände und Außenwände von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend ausgeführt sein.
Dächer müssen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein.
Lagerräume, die an einen öffentlichen Ver-kehrsweg angrenzen, sind an dieser Seite mit einer Wand ohne Türen und, bis zu einer Höhe von 2,0 m, ohne öffenbare Fen-ster oder sonstige Öffnungen auszuführen.
Lagerräume müssen durch selbstschließende feuerhemmende Türen gegenüber anschließenden Räumen abgetrennt sein.
In Lagerräumen dürfen keine Gruben, Kanäle, Bodenabläufe und Schornsteinreinigungsöffnungen vorhanden sein.
Lagerräume für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen müssen mindestens einen Ausgang ins Freie haben.
Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Zu- und Abluftöffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 1 / 100 der Bodenfläche des Raumes vorhanden sind.
Be- und Entlüftungsöffnungen möglichst diagonal im Raum anordnen.
In Lagerräumen für brennbare Gase dürfen nur elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden.
Für einen sicheren Stand der Behälter durch ebene und feste Fußböden sorgen.
Fußbodenbeläge müssen aus schwer entflammbarem Material bestehen.
Gefüllte Druckgasflaschen nicht in unmit-telbarer Nähe von Wärmequellen lagern.
Der Abstand von Druckgasflaschen zu Heizkörpern u. a. muss mindestens 0,5 m betragen.
Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen (Acetylen, Flüssiggas) und brandfördernden Gasen (Sauerstoff) dürfen zusammen gelagert werden, wenn- die Gesamtzahl 150 Druckgasflaschen nicht übersteigt;- zwischen den Lagerklassen ein Abstand von mindestens 2,0 m eingehalten wird.
Schutzbereich: Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen müssen von einem Schutzbereich umgeben sein. Im Schutzbereich dürfen sich keine Zündquellen befinden. Es muss ein Warnschild vorhanden sein. Feuer- und Explosionsgefahr! Rauchen und Umgang mit offenem Licht oder Feuer verboten!“ Bei Räumen mit einer Grundfläche < 20 m² ist der gesamte Raum Schutzbereich.
Für Flaschenlager im Freien sind folgende Schutzmaßnahmen erforderlich:
Unzulässig ist die Lagerung in- engen Höfen;- Durchgängen und Durchfahrten;- in der Nähe von Gruben, Kanälen, Abflüssen und tiefer liegenden Räumen.
Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschild ist am Zugang zum Lager anzubringen.
Es muss ein Feuerlöscher, leicht erreichbar, vorhanden sein.
Druckgasbehälter möglichst stehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fortrollen sichern.
Stehende Druckgasbehälter gegen Umfallen und Herabfallen sichern.
Druckgasbehälter vor Sonneneinstrahlung geschützt lagern.
Ventile mit Schutzkappen und ggf. Verschlussmuttern sichern.
Das Umfüllen von Druckgasen in Lagern ist unzulässig.
Lager auf nicht umfriedeten Grundstücken im Freien sind einzuzäunen.
Sicherheitsabstand 5,0 m zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen einhalten, wenn hiervon Gefahren, z. B. gefährliche Erwärmungen, ausgehen können.
Bei Druckgasbehältern mit brennbaren Gasen dürfen sich im Schutzbereich keine Zündquellen, Gruben, Kanäle, Bodenabläufe, Kellerniedergänge befinden.
Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke und öffentliche Verkehrsflächen erstrecken.
Schutzbereich nur an max. zwei Seiten durch mindestens 2,0 m hohe öffnungslose Schutzwände aus nicht brennbarem Material einengen.
Gaslagerbehälter mit entzündbaren oder mit akut toxischen Gasen der Kat. 1 oder 2, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzenden Seite mit einer Wand ohne Türen abzutrennen.
Online-archiv
Im Internet sind unter www.diekaelte.de
alle Themen der letzten Jahre gesammelt.
Fußnoten
[1]Technische Regeln für Gefahrstoffe Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern