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Das sollten Sie wissen

    Was ist die BGR 500?

    Frage In der Ausgabe KK 10/07 wurde die BGR 500 erwähnt. Was ist das für ein Regelwerk und für wen ist sie wichtig?

    Antwort BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

    Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

    Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung enthält für den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass für deren sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen sind (s. § 7 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung). Damit bedarf es zur Geltung der in Alt-Unfallverhütungsvorschriften geregelten technischen Spezifikationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit der Vorschriften selbst, sondern die alten Maschinenvorschriften können als eigenständiges Recht zurückgezogen und außer Kraft gesetzt werden. Diese Zurückziehung von 43 maschinenbezogenen Vorschriften erfolgte zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) zum 1. Januar 2004.

    Um jedoch auch fortan den Zugriff auf unverzichtbare Schutzziele von zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften zu ermöglichen, sind und werden in der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500) die erhaltenswerten Inhalte der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften (Prüf- und Betriebsbestimmungen) zusammengestellt.

    Diese BG-Regel findet Anwendung auf das Betreiben von bzw. das Arbeiten an/mit Arbeitsmitteln.

    Für den Kälteanlagenbauerbetrieb sind folgende 2 Kapitel sehr wichtig.

    Die früher für Kälteanlagen gültige Unfallverhütungsvorschrift BGV D4 (VBG 20) wurde zum 1. Januar 2005 durch Kapitel 2.35 der BGR 500 abgelöst.

    Quelle: BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“.

    Links

    Wie geht es mit der Gesetzgebung bezüglich H-FKW weiter?

    Frage Wir haben gehört, dass es ein neues Gesetzesvorhaben gibt, nach welchem die H-FKW (wie z.B. R134a) zukünftig auch für stationäre Anlagen verboten werden sollen. Ist dies zutreffend?

    Antwort Nach Aussagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt es derzeit keine konkrete Initiativen H-FKW in stationären Anlagen zu verbieten.

    Allerdings ist in der EG-F-Gase-Verordnung² vorgesehen die Bestimmungen in den nächsten Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls auch die Gesetzgebung zu verschärfen. Vor diesem Hintergrund führt das Umweltbundesamt derzeit ein Forschungsvorhaben zu Kältemitteln im Supermarkt durch. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Studie wird möglicherweise eine Erweiterung der Verbote auch auf stationäre Anlagen vorgeschlagen.

    Mitte Oktober wurde der Entwurf einer „Verordnung zum Schutz des Klimas vor bestimmten fluorierten Treibhausgasen“ veröffentlicht. Die Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung (ChemKlimaSchutzV) soll in Deutschland ergänzend zur EG-F-Gase-Verordnung gelten. Sie wird möglicherweise schon nächsten Sommer in Kraft treten.

    Folgende Regelungen sind für Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen vor­gesehen:

    Der spezifische Kältemittelverlust von Anlagen soll je nach Baujahr, Bauart und Kältemittelfüllmenge, auf Werte zwischen 1% und 6% pro Jahr begrenzt werden. Die Grenzwerte für die Emission fluorierter Treibhausgase orientieren sich an den Vorgaben des VDMA-Einheitsblattes 24243-1 über die Dichtheit von Kälteanlagen und Wärmepumpen (August 2005).

    Im Verordnungsentwurf ist vorgesehen, auch mobile Anlagen zur Kühlung (die EG-F-Gase-Verordnung gilt nur für stationäre Anlagen) in die Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitsprüfung einzubeziehen. Ebenso wird die Sachkunde für Personal, das Arbeiten an Anlagen mit H-FKW durchführt und die Zertifizierung von Betrieben in der Verordnung geregelt.

    Nach unserem Kenntnisstand soll die ChemKlimaSchutzV schon in Kürze verabschiedet werden.

    ² Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1)

    Plakette für die Dichtheitsprüfung

    Frage Nachdem nun die meisten Kälteanlagen regelmäßig auf Dichtheit kontrolliert werden müssen, werden Aufkleber angeboten, mit denen der Kälteanlagenbauer die erfolgte Lecksuche bescheinigt, indem er die Anlage mit einer Plakette versieht. Gibt es eigentlich eine rechtliche Verpflichtung, eine Plakette für die Dichtheitskontrolle anzubringen?

    Antwort Nein, eine rechtliche Grundlage hierfür gibt es nicht, aber die erfolgte Dichtheitskontrolle muss dokumentiert werden. Laut EG-F-Gase-Verordnung² sind dazu folgende Aufzeichnungen zu führen:

    • Menge und Typ des fluorierten Treib­hausgases
    • nachgefüllte Menge und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung zurückgewonnene Menge
    • Unternehmen und technisches Personal, das die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat
    • Termine und Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen
    • Informationen zur Identifizierung der Anlage

    Da sich all diese Angaben nur schwer auf einer Plakette unterbringen lassen, sollte für die Aufzeichnungen eine andere Form gewählt werden (z.B. Betriebshandbuch für Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen).

    Hilfreich ist eine Plakette natürlich, um den Betreiber an den nächsten Termin für die Dichtheitskontrolle zu erinnern. Daher ist es durchaus sinnvoll, diese zusätzlich an der Anlage anzubringen.

    Kältegeräte und -anlagen, Wärmepumpen sowie Klimaanlagen und -geräte (außer solchen in Kraftfahrzeugen) mit fluorierten Treibhausgasen, die nach dem 4. Juli 2007 in Verkehr gebracht wurden, sind übrigens nach Artikel 7 der EG-F-Gase-Verordnung mit einer neuen Kennzeichnung zu versehen. Die Anlagen müssen mit folgenden Daten gekennzeichnet werden:

    • die chemischen Bezeichnungen der fluorierten Treibhausgase unter Verwendung der anerkannten Industrie­nomenklatur
    • die Menge der flourierten Treibhausgase
    • der deutliche Hinweis, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase enthält

    Die Angaben müssen deutlich lesbar und unverwischbar auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung in unmittelbarer Nähe der Wartungsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase, angebracht sein.

    Weitere Informationen

    Im Internet sind unter

    https://www.diekaelte.de/

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    Die Technologie-Transfer-Stelle wird gefördert mit Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft- und Arbeit und des europäischen Sozialfonds.