Richtlinien
Neue Druckgeräterichtlinie
Frage Ich habe eine Frage zur neuen Druckgeräterichtlinie, die ab dem 19. Juli 2016 anzuwenden ist. Muss für alle Druckgeräte und Baugruppen, die ab diesem Datum in den Verkehr gebracht werden, eine Konformitätserklärung gemäß DGRL 2014/68/EU erstellt werden? Was gilt für Druckgeräte und Baugruppen, die zu diesem Zeitpunkt beim Händler oder Hersteller im Lager sind?
Antwort Eine berechtigte Frage, da man ja als Errichter einer Anlage immer darauf zu achten hat, dass die Konformitätserklärung auch dem aktuellen Stand der dazugehörigen Richtlinie (in diesem Fall EU-Druckgeräterichtlinie 2014/68) entspricht.
Ein Übergangszeitraum von der alten“ zur neuen“ Druckgeräterichtlinie ist nicht vorgesehen. Somit wird die Richtlinie 97/23/EG am 19. Juni 2016 außer Kraft ge-setzt und die Richtlinie 2014/68/EU muss angewendet werden.
Nun zu der von Ihnen gestellten Frage. Was passiert nun mit Druckgeräten und Baugruppen, die am 19. Juli 2016 noch nicht in Verkehr gebracht sind, für die aber eine alte“ Konformitätserklärung vorliegt bzw. was ist mit Druckgeräten und Baugruppen, die zwar schon in Verkehr gebracht wurden, aber beim Händler auf Lager liegen?
Hierzu findet man in der EU-Richtlinie 2014/68 folgende Hinweise:
(59) In der Richtlinie 97/23/EG ist eine Übergangsregelung vorgesehen, der zufolge Druckgeräte und Baugruppen in Betrieb genommen werden dürfen, die den zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Richtlinie 97/23/EG geltenden nationalen Vorschriften entsprechen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, diese Übergangsregelung in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen.
(60) Für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugruppen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Anwendung innerstaatlicher Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie gemäß der Richtlinie 97/23/EG in Verkehr gebracht wurden und keinen weiteren Produktanforderungen genügen müssen, ist eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Händler sollten deshalb vor dem Zeitpunkt der Anwendung der innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie Druckgeräte und Baugruppen, die bereits in Verkehr gebracht wurden, nämlich Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, vertreiben können.
Artikel 48 (Übergangsbestimmungen)
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugruppen, die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Richtlinie 97/23/EG geltenden Vorschriften entsprechen und bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern. (DE 27. Juni 2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 189/199)
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt und/oder die Inbetriebnahme von unter die Richtlinie 97/23/EG fallenden Druckgeräten oder Baugruppen, die mit jener Richtlinie übereinstimmen und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
(3) Gemäß der Richtlinie 97/23/EG von Konformitätsbewertungsstellen ausgestellte Bescheinigungen und gefasste Beschlüsse bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.
Aus diesen Regelungen folgt, dass Lagerbestände des Herstellers, die am 19. Juni 2016 noch nicht in Verkehr gebracht sind, ohne Probleme mit der alten“ Konformitätserklärung verkauft werden können. Gleiches gilt natürlich für Geräte und Baugruppen, die zu diesem Zeitpunkt beim Händler oder Großhändler im Lager liegen und damit bereits in den Verkehr gebracht sind. Auch ältere Druckgeräte oder Baugruppen, die schon vor einiger Zeit in den Verkehr gebracht wurden (z. B. gebrauchte Geräte) dürfen weiterhin in Betrieb genommen werden, sofern sie der Richtlinie 97/23/EG entsprechen. Eine Ablauffrist für diese Übergangsbestimmung wurde bisher nicht veröffentlicht.
Verordnungen
Energetische Inspektion nach EnEV
Frage Wir haben eine Frage zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen. Sofern 12 kW Kälteleistung und/oder 4 000 m3/h bezogen auf das Gebäude anfallen, muss laut Energieeinsparverordnung (EnEV) eine energetische Inspektion erfolgen. Fallen dann auch RLT-Geräte ohne Kälteregister unter die Pflicht zur Prüfung oder gilt die nur dann, wenn auch eine Kühlfunktion erfüllt wird (z. B. wenn diese Kühlboxen durchströmen)? Ist es richtig, dass Anlagen wie WC-Ablüfter oder RLT-Anlagen in der Küche, in der sich nur ein Heizregister befindet, außer Acht gelassen werden können?
Antwort Es werden nur RLT-Anlagen mit Kühlfunktion untersucht. Anlagen ohne Kühlregister brauchen demzufolge nicht inspiziert zu werden! Sobald aber irgendwo dezentral (z. B. Kühlregister mit Kälteleistung) versorgt wird, dann muss diese Anlage bzw. dieser Anlagenteil ganz klar untersucht werden. Die anderen Anlagen, die Sie er-wähnten, werden nicht inspiziert. Bedenken Sie bitte auch, dass der Bezug des Geltungsbereiches (12 kW, 4 000 m3/h) auch auf sogenannte Nutzereinheiten anzuwenden ist.
Beispiele: Ein Betrieb mit einer Metzgerei als eigenständiger Nutzungsbereich (Kühlleistung 7 kW) und mit Büroräumen im gleichen Gebäudesegment, ebenfalls mit 7 kW Kühlleistung, müssen nicht untersucht werden. Eine Pension mit sechs Zimmern und jeweils 3 kW Leistung je Zimmer/Ferienwohnung muss demgegenüber untersucht werden, da die Pension insgesamt als eine Nutzungseinheit gilt.
Regelmäßige Prüfungen
HFO-Anlagen – wie häufig ist eine Dichtheitskontrolle notwendig?
Frage Wir haben vor Kurzem unsere erste Kälteanlage mit dem Kältemittel R 1234 yf gebaut und in Betrieb genommen. Beim Ausfüllen des Betriebshandbuches bin ich dann auf die Frage gestoßen, wie oft die Anlage mit einer Kältemittelfüllmenge von 10 kg auf Dichtheit kontrolliert werden muss.
Antwort Gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 muss die beschriebene Kälteanlage nicht auf Dichtheit kontrolliert werden.
Das liegt vor allem daran, dass es sich bei dem genannten Kältemittel nicht um ein fluoriertes Treibhausgas im Sinne der Verordnung handelt. Fluorierte Treibhausgase sind nur die Stoffe, die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind einschließlich der Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten.
Damit fallen Anlagen, die mit R 1234 yf gefüllt sind, generell nicht unter die meisten Bestimmungen der F-Gase-Verordnung. So entfällt beispielsweise auch die Pflicht zur Kennzeichnung der Anlage mit dem Hinweis, dass die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält, und die Pflicht ein Betriebshandbuch zu führen.
Egal, ob gesetzlich vorgeschrieben oder nicht – Sie können natürlich ein Betriebshandbuch für die Anlage anlegen und in diesem sinnvolle Intervalle für Dichtheitskontrollen oder andere Wartungs- oder Überprüfungstätigkeiten festlegen. Den Betreiber sollten Sie aber darüber informieren, dass es sich hierbei nicht um Vorgaben aus der Verordnung handelt.
Übrigens, selbst wenn es sich bei R 1234 yf um ein fluoriertes Treibhausgas im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 handeln würde: Aufgrund des geringen GWP-Wertes würde die Grenze für die regelmäßige Dichtheitskontrolle von 3 t CO2-Äquivalent erst bei einer Füllmenge von 750 kg erreicht.
Anders sieht die Situation dagegen bei Gemischen aus HFO und fluorierten Treibhausgasen aus [z. B. R 448 A (R 32 / 125/1234 yf / 1234 ze (E) /134 a) und R 449 A(R 32/125 / 1234 yf / 134 a (24,3 Prozent / 24,7 Prozent / 25,3 Prozent / 25,7 Prozent)]. Bei derartigen Gemischen wird zur Berechnung des Gesamt-GWP-Wertes auch der GWP-Wert der HFO einbezogen.