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Das sollten Sie wissen …

Verordnungen

Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

Frage In unserem Unternehmen transportieren die Mitarbeiter Druckgasflaschen und andere Gefahrstoffe im Firmenfahrzeug auf der Straße zu den Kunden. Benötigt unser Unternehmen in diesem Fall einen Gefahrgutbeauftragten?

Antwort In der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV) ist in § 1 Geltungsbereich“ Folgendes geregelt:

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst.

Im § 2 Befreiungen“ werden die Ausnahmen geregelt:

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,

deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regel) festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten.

Somit besteht in ihrem Unternehmen keine Pflicht einen Gefahrgutbeauftragen zu bestellen, solange die 1000-Punkte-Regel“ nicht überschritten wird. Allerdings muss eine Unterweisung für alle Mitarbeiter durchgeführt werden, die mit Gefahrgut umgehen (Kapitel 1.3 ADR/RID).

Unterwiesen werden müssen dabei Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter (unabhängig von deren Menge) umfasst. Das können Empfänger, Verlader, Fahrzeugführer, Beifahrer usw. sein, wenn Sie Gefahrgut be- oder entladen. Die Unterweisung muss auf die Aufgaben des Mitarbeiters abgestimmt sein und ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu aktualisieren. Es empfiehlt sich, die Häufigkeit der Wiederholungsunterweisungen an die Änderungen der entsprechenden Regelwerke anzupassen. Das ADR-Regelwerk ändert sich beispielsweise alle zwei Jahre.

Gesetze

Verantwortliche Person nach Wasserhaushaltsgesetz

Frage Unser Unternehmen ist bereits Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz und ich soll nun für eine Niederlassung als betrieblich Verantwortlicher“ auf Grundlage des novellierten WHG ausgebildet werden. Ich habe vor Kurzem die Meisterschule besucht und meine Meisterprüfung abgelegt. Nun stellt sich die Frage, ob das Fach Regeln der Technik“ als Nachweis über die notwendigen Kenntnisse anerkannt werden kann.

Antwort Um als betrieblich verantwortliche Person nach Wasserhaushaltsgesetz bestellt werden zu können, müssen Sie eine spezielle Schulung besuchen, die nur von an-erkannten Sachverständigenorganisationen oder Güte- und Überwachungsgemeinschaften durchgeführt werden kann und die mit einer Prüfung abschließt. Für den Bereich der Kälte- und Klimatechnik gibt es beispielsweise das Angebot der ÜWG1 . Der Meisterkurs und die Meisterprüfung reichen nicht aus, um die Sachkunde als betrieblich verantwortliche Person“ nachzuweisen.

Allerdings arbeitet die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik seit diesem Jahr mit der ÜWG zusammen. Absolventen der Meister- und Technikerkurse besuchen im Rahmen Ihres Unterrichts die Basisschulung für betrieblich verantwortliche Personen gemäß AwSV § 62“ und legen die Prüfung bei der ÜWG ab. Unsere künftigen Absolventen bekommen dann automatisch das Zertifikat über die WHG-Sachkundeschulung anlagenbezogener Gewässerschutz“ mit auf den Weg und können sich ohne weitere Schulung als betrieblich verantwortliche Person eintragen lassen, sofern die anderen Bedingungen erfüllt sind. Weitere Anforderungen an die betrieblich verantwortliche Person sind eine erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk oder eine geeignete gleichwertige Ausbildung und eine mindestens zweijährige Praxis auf dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebes.

Die betrieblich verantwortliche Person muss ihre Schulung mindestens alle zwei Jahre auffrischen.

Sicherheitstechnik

Grenzwerte für CO2

Frage Wir planen die Serienfertigung von Tiefkühlanlagen mit dem Kältemittel R744 und haben daher Fragen zu den Grenzwerten von CO2. In Kapitel 9 der DIN EN 378-3 ist festgelegt, dass Detektoren zur Raumluftüberwachung nur dann eingesetzt werden müssen, wenn die Konzentration des Kältemittels den praktische Grenzwert (PL) oder den ATEL/ODL-Wert2 überschreiten kann. Der praktische Grenzwert von 0,1 kg/m3, der bei CO2 Anwendung findet, berechnet sich zu einem Volumen-

anteil von R744 in der Luft von ca. 50 000 ppm (5 Vol-%). Dieser Wert beträgt das Zehnfache des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) von 5000 ppm. Wie ist dieser gravierende Unterschied in der Risikobeurteilung zu bewerten? Wer haftet dann bei eventuellen Personenschäden durch eine R744-Konzentration von ca. 50 000 ppm?

Antwort Die großen Unterschiede in den Grenzwerten kommen daher, dass es sich um vollkommen unterschiedliche Bewertungskriterien handelt.

Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist die durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der eine Schädigung der Gesundheit der Beschäftigten nicht zu erwarten ist. Bei der Festlegung wird von einer in der Regel achtstündigen Exposition an fünf Tagen in der Woche während der Lebensarbeitszeit ausgegangen. Das heißt, man geht davon aus, dass eine Person über ihr ganzes Arbeitsleben hinweg tagtäglich dieser Konzentration ausgesetzt sein kann.

Beim praktischen Grenzwert PL wird da- gegen eine kurzzeitige Belastung betrachtet. Es handelt sich hier um die höchste Konzentration, die noch keine die Flucht beeinträchtigende (d. h. akuten) Auswirkungen hat oder die keine Entzündungsgefahr des Kältemittels mit sich bringt.

Am Beispiel von CO2 lässt sich dieser Unterschied gut erklären. Der Arbeitsplatzgrenzwert mit einem Wert 5000 ppm beschreibt eine Konzentration in der Atemluft, in der Kohlendioxid keine merklichen Auswirkungen auf den Körper hat, auch wenn man dieser über eine längere Zeit ausgesetzt ist.

Der praktische Grenzwert in Höhe von 5 Prozent CO2 in der Luft liegt dagegen in einer Größenordnung, die durchaus merkliche Auswirkungen auf den Körper hat. Konzentrationen in dieser Höhe haben im Allgemeinen eine Beschleunigung der Atmung und Erhöhung der Pulsfrequenz, teilweise auch Schwindel und Ohrensausen zur Folge. Sofern man der erhöhten CO2-Konzentration aber nur kurz ausgesetzt ist und den Raum, in den das Kältemittel ausgetreten ist, verlässt, muss nicht mit einer Schädigung der Gesundheit gerechnet werden.

Wenn ein Detektor erforderlich ist, muss dieser auf den Wert von 50 Prozent des ATEL/ODL-Wertes eingestellt werden. Im Fall von CO2 wäre das eine Konzentration von 0,036 kg/m3 was einem Volumenanteil von etwa 1,8 Prozent entspricht.

Normen

DIN-Taschenbuch 156-1 ist erschienen

Das DIN-Taschenbuch 156 Kältetechnik 1 Sicherheit und Umweltschutz“ (6. Auflage), das u. a. die DIN EN 378 enthält, ist jetzt endlich erschienen. Normenstand ist Juni 2018. Bestellbar ist das Taschenbuch in Papierform (ISBN 978-3-410-25294-8) oder als E-Book über den Beuth Verlag (www.beuth.de).

Online-archiv

Im Internet sind unter www.diekaelte.de

alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

Fußnoten

1 Überwachungsgemeinschaft Kälte- und Klimatechnik; www.uewg-kaelte.de

2 ATEL: Maximal empfohlene Kältemittelkonzentration, die dazu dient, im Falle einer Freisetzung die Gefährdung für Personen im Zusammenhang mit der akuten Toxizität zu vermindern.ODL: Konzentration an einem Kältemittel, bei der unzureichend Sauerstoff für die normale Atmung zur Verfügung steht.

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