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Das sollten Sie wissen

    Änderungen der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

    Verordnungen

    Frage In verschiedenen Pressemitteilungen war zu lesen, dass der Personenkreis, der die Sachkunde gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung erlangen kann, erweitert wurde und somit ein Einstieg in die Kältetechnik für Berufsfremde vereinfacht wird. Was ist praktisch darunter zu verstehen?

    Antwort Die Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung1 ist in einigen Pressemitteilungen völlig falsch und nicht im Zusammenhang interpretiert worden. Leider wird dabei immer wieder Chemikalienrecht mit Handwerksrecht verwechselt. Um das nochmals klarzustellen: Das Zertifikat nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung dient nicht der Eintragung als Fachbetrieb in die Handwerksrolle.

    Durch die Ergänzung der Verordnung wird lediglich die Möglichkeit eröffnet, dass im Einzelfall (beispielsweise nach Prüfung durch die Handwerkskammer) Personen eine Sachkundeprüfung gemäß Verordnung (EG) 303/2008 ablegen können, auch wenn sie keine handwerkliche oder technische Ausbildung besitzen.

    Der Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks stellt dies auch in den BIV-Schlagzeilen richtig dar.

    In der amtlichen Begründung der Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung steht: Diese Regelung ist erforderlich, um diesem Personenkreis überhaupt den Zugang zum Erwerb der Sachkunde zu ermöglichen. Insbesondere kann es bei bereits langjährig in diesem Bereich tätigen Personen, die zwar formal keinen einschlägigen Berufsabschluss vorweisen können, allerdings vergleichbare technische und handwerkliche Vorkenntnisse aufweisen, zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung kommen. Hierzu zählen insbesondere Personen, die in Deutschland aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 der Handwerksordnung tätig sind. Diese Regelung trägt auch dem Bedürfnis der mittelständischen Wirtschaft Rechnung, denn vor allem könnte die Existenz kleinerer Betriebe gefährdet sein, wenn dieser Personenkreis nicht mehr eingesetzt werden könnte.

    An den inhaltlichen Vorgaben der praktischen und theoretischen Sachkundeprüfung nach Verordnung (EG) 303/2008 hat sich nichts geändert. Die Anforderungen an die Sachkundigen werden daher nicht reduziert und schon gar nicht das Berufsbild des Kälteanlagenbauers/Mechatronikers für Kältetechnik abgewertet. Solche Äußerungen sorgen letztlich nur für Verwirrung in der Branche und sind wenig hilfreich.

    Dass die neue Regelung für den Kälteanlagenbauer-Fachbetrieb auch von Vorteil sein kann, zeigt das folgende Beispiel:

    Ein Fachbetrieb hat vor 15 Jahren einen aus Russland stammenden jungen Mann eingestellt, der erst kurze Zeit vorher ohne Berufsausbildung nach Deutschland gekommen war.

    Wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse traute sich der junge Mann damals nicht zu, eine Ausbildung zu absolvieren. Trotzdem hat er sich durch die praktischen Erfahrungen, die er im Kälte-Klima-Fachbetrieb sammeln konnte und durch den Besuch von Kursen inzwischen zu einem sehr kompetenten Mitarbeiter entwickelt, auf den sein Chef keinesfalls verzichten will. Ohne die Möglichkeit, dass die Sachkundeprüfung in Ausnahmefällen auch bei fehlender handwerklicher oder technischer Ausbildung abgelegt werden kann, gäbe es kaum eine Chance, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.

    1 Geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2010.

    Neue EG-Verordnung für Kältemittelverbot

    Frage Ich habe gehört, dass vor kurzem eine neue EG-Verordnung mit der Nummer 744/2010 erschienen ist, welche Verbote für die Verwendung von Kältemitteln regelt. Ist diese Verordnung relevant?

    Antwort Im August 2010 ist tatsächlich die „Verordnung (EU) Nr. 744/2010 der Kommission vom 18. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Bezug auf die kritischen Verwendungs­zwecke von Halonen“ erschienen. Wie schon aus dem Titel hervorgeht, behandelt die Verordnung lediglich die Frage, wie lange die ozonabbauenden Halone (bromhaltige Halogenkohlenwasserstoffe) in bestimmten Bereichen für Löschanlagen eingesetzt werden dürfen. Daher ist diese Verordnung für die Praxis des Kälte­anlagenbauers nicht relevant.

    Neue Regelungen ab Januar 2011

    Regeln / Vorschriften

    Frage Gibt es für das kommende Jahr wichtige Neuerungen für die betriebliche Praxis der Kälteanlagenbauer-Fachbetriebe?

    Antwort Wie in jedem Jahr gibt es natürlich auch 2011 neue Regelungen. Wir möchten Sie auf zwei Änderungen aufmerksam machen.

    Änderungen beim Transport von Gefahrstoffen

    Im Jahr 2011 ist es wieder so weit, die Anwender von ADR2 und GGVSEB3 müssen sich mit den geänderten Rechtsvorschriften auseinandersetzen. Von den Änderungen betroffen sind Vorschriften aus allen Teilen des Regelwerkes: Klassifizierung, Kennzeichnung, Dokumentation, schriftliche Weisung, Be- und Entladung sowie Ladungssicherung.

    Die GbV4 wird ebenfalls zum 1. Januar 2011 mit einer Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2011 neu gefasst.

    Zwar gibt es Übergangsregelungen, wonach die Vorschriften von ADR und GGVSEB 2009 noch bis zum 30. Juni 2011 angewandt werden dürfen, dennoch ist es für die Unternehmen, die mit dem Transport von Gefahrstoffen zu tun haben, empfehlenswert, sich bereits jetzt über die neuen Vorschriften zu informieren.

    Neue Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

    Am 1. Januar 2011 ändern sich die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Betrieben, da die neue Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) die bisherige BGV A2 ablöst.

    Die neuen Regeln gelten in Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten.

    Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht künftig aus zwei Komponenten: der Grundbetreuung, für die branchenspezifische Einsatzzeiten vorgegeben werden, und der für jeden Betrieb zu ermittelnden betriebsspezifischen Betreuung. Statt starrer Einsatzzeiten ist somit die individuelle betriebliche Gefährdung maßgeblich für den Umfang der Betreuung.

    http://www.dguv.de

    2 Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Abkürzung ADR).

    3 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB).

    4 Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung GbV).

    Online-Archiv

    Im Internet sind unter https://www.diekaelte.de/

    alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

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