Anlagenprojektierung
Maßnahmen zum Gewässerschutz bei Direktverdampfung
Frage Wir haben den Auftrag eine Kälteanlage zu installieren. Muss nach der neuen AwSV1 eine oberirdisch errichtete Kälteanlage mit 12 kg Kältemittel und ca. 3 l Öl im Verdichter mit einer Ölauffangwanne ausgestattet werden?
Antwort Da der Geltungsbereich der AwSV bei oberirdischen Anlagen außerhalb von Schutzgebieten erst ab einer Füllmenge von 220 l/200 kg wassergefährdenden Stoffen beginnt, kann in Ihrem Fall aus dieser Verordnung keine Forderung nach einer Rückhalteeinrichtung abgeleitet werden. Aber auch für Anlagen, die in den Geltungsbereich der AwSV fallen, gibt es keine grundsätz- liche Forderung nach einer Auffangwanne.
Die Forderung nach dem bestmöglichen Gewässerschutz gemäß § 62 Absatz 1 WHG2 (Besorgnisgrundsatz) gilt aber immer (unabhängig von der Größe der Anlage und von dem Aufstellungsort), auch wenn die AwSV keine speziellen technischen und organisatorischen Maßnahmen fordert:
§ 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.
Daher sollte für die Kälteanlage eine Bewertung durchgeführt und gemeinsam mit dem Betreiber überlegt und entschieden werden, ob Maßnahmen zum Gewässerschutz erforderlich sind. Im Zweifelsfall kann auch eine Anfrage bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde Klarheit verschaffen.
Wenn festgestellt wird, dass Maßnahmen zum Gewässerschutz erforderlich sind, muss nicht unbedingt eine Rückhalteeinrichtung eingebaut werden. Auch eine Leckageerkennung durch infrastrukturelle Maßnahmen kann dem Gewässerschutz dienen. So gibt es beispielsweise die Möglichkeit, gemäß der Norm DIN 8901 die Anlage mit einer typgeprüften Sicherheitseinrichtung auszurüsten, die die Anlage im Leckagefall abschaltet. Das kann beispielsweise eine typgeprüfte Sicherheitsschalteinrichtung für fallenden Druck mit manuellem Reset (Niederdruckbegrenzer, PZL3) sein.
Gewässerschutz
Maßnahmen zum Schutz bei Sekundärkreisläufen
Frage Wir planen zurzeit eine Anlage mit indirekter Kühlung im Außenbereich. Als Kälteträgerflüssigkeit“ soll ein Ethylenglykol- / Wasser-Gemisch eingesetzt werden. Die Füllmenge wird ca. 300 l betragen. Welche Vorkehrungen sind zum Schutz der Gewässer erforderlich
Antwort Aufgrund der Füllmenge fällt die beschriebene Anlage in den Geltungsbereich der AwSV1. Diese Verordnung enthält eindeutige Regelungen dazu, wie in diesem Fall der Gewässerschutz gewährleistet werden kann.
In § 35 (3) ist geregelt, dass für Solarkol-lektoren und Kälteanlagen im Freien mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen auf eine Rückhaltung verzichtet werden kann, wenn
1. sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und Alarm ausgelöst wird,
2. sie als Wärmeträgermedien nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwenden: a) nicht wassergefährdende Stoffe oder b) Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind, und
3. Kühlaggregate auf einer befestigten Fläche aufgestellt sind.
Diese Regelung gilt auch für größere Füllmengen. Dass nach dieser Regelung nur Ehtylen- und Propylenglycol als Wärme-trägermedien erlaubt sind, wird dadurch begründet, dass die anderen bisher vorgeschlagenen Wärmeträgermedien mit Wassergefährungsklasse 1 (WGK 1) hinsichtlich ihrer Ökotoxikologie bzw. Abbauverhaltens kritischer zu bewerten sind als die Alkohole Ethylen- und Propylenglycol.
Reparatur / Austausch
Korrosion an Druckbehältern
Frage Der Verflüssigungssatz einer Kälteanlage, bestehend aus den Hauptbauteilen Verdichter, Verflüssiger und Sammler (Druckbehälter), ist im Freien aufgestellt und den Wetterbedingungen ausgesetzt. Bei einer Inspektion der Anlage stellten wir fest, dass am Sammler an bestimmten Stellen (z. B. unterhalb von angeschweißten Laschen) Oberflächenkorrosion festzustellen ist. Was muss veranlasst werden, damit der Druckbehälter seine Baumusterprüfung behält und ein sicherer Betrieb möglich ist?
Antwort Grundsätzlich sind bei Druckbehältern, insbesondere bei Außenaufstellung, Vorkehrungen gegen Korrosion zu treffen. Es empfiehlt sich Rücksprache mit dem Hersteller zu nehmen.
Der TÜV Hessen hat zu dieser Frage folgende allgemeine Aussage getroffen:Es gibt Druckbehälter mit einem sogenannten Korrosionszuschlag. Hat der Hersteller des Behälters einen Korrosionszuschlag bezogen auf die Wandstärke von z. B. 1 mm in den Unterlagen ausgewiesen, so darf dieser Millimeter durch Korrosion angegriffen werden.“
Somit stellt oberflächlicher Flugrost kein akutes Problem dar – der Behälter verliert dadurch nicht gleich seine Zulassung. Natürlich müssen umgehend Maßnahmen ergriffen werden, damit die Korrosion nicht weiter voranschreitet. Hat der Behälterhersteller dagegen keinen Korrosionszuschlag ausgewiesen, sieht die Sache anders aus. Dann darf der Behälter nicht mehr betrieben werden. Im konkreten Fall sollte die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS, z. B. TÜV) zu Rate gezogen werden.
Kühlmöbel
Steckerfertige Geräte mit R404A
Frage Wir handeln mit gebrauchten, steckerfertigen Kühlmöbeln. Aktuell erhalten wir viele Geräte, die mit dem Kältemittel R404A gefüllt sind. In gut zwei Jahren wird dieses Kältemittel ja verboten. Dürfen wir Kühlmöbel, die Kältemittel mit einem GWP-Wert von 2500 oder mehr enthalten, ab 2020 noch verkaufen?
Antwort Ab 2020 ist laut Verordnung (EU) Nr. 517/2014 das Inverkehrbringen von Kühl- und Gefriergeräten für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die HFKW mit einem GWP-Wert von 2500 oder mehr enthalten sowie das Inverkehrbringen von ortsfesten Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, verboten (Ausnahmen gelten für Anwendungen zur Kühlung auf unter 50 °C).
Unter dem Inverkehrbringen“ versteht die Verordnung die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung im Falle eines Herstellers, einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union“. Kurz gesagt, der Hersteller oder der Importeur aus nicht EU-Ländern bringt das Gerät in den Verkehr.
Geräte, die am 1. Januar 2020 bereits im Handel sind, so wie das bei Ihren gebrauchten Geräten der Fall ist, wurden bereits in den Verkehr gebracht und dürfen aus unserer Sicht auch weiterverkauft werden. Anders sieht die Situation wahrscheinlich aus, wenn Kühlmöbel als Teile einer Anlage an eine Verbundanlage angeschlossen werden sollen.
Wir gehen davon aus, dass der Umbau/die Erweiterung einer R404A-Anlage ab 2020 genauso betrachtet werden wird, wie dies bei den R22-Anlagen ab 2000 geschah. Das Bundesumweltministerium (BMU) vertrat damals die Auffassung, dass alle Maßnahmen die Änderungen am Kältekreislauf bewirken verboten sind. Begründet wurde dies wie folgt:
Die Erweiterung einer Anlage durch zusätzliche Kühlmöbel setzt voraus, dass diese durch kältemittelhaltige Rohrleitungen verbunden werden und in der Regel wird nach dem Verbinden Kältemittel ein- oder nachgefüllt. Dieses Zusammenfügen war aus Sicht des BMU im Falle von R22 eindeutig als Herstellung eines neuen Erzeugnisses zu werten.“
Konkret müsste diese Frage aber noch geklärt werden.
Online-archiv
Im Internet sind unter www.diekaelte.de
alle Themen der letzten Jahre gesammelt.
Fußnoten
1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (Auszüge) vom 18. April 2017
2 WHG – Wasserhaushaltsgesetz – Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 vom 6. August 2009, S. 2585) gültig seit 1. März 2010
3 PZL = Baumustergeprüfter Druckbegrenzer zum Schutz vor zu niedrigem Druck