Was zählt zum Bauhauptgewerbe?
Frage Da unser Kälte-Klima-Fachbetrieb in den nächsten Monaten einen großen Auftrag bearbeiten muss, haben wir uns an eine Zeitarbeitsfirma gewendet. Dort wurde uns zuerst die Frage gestellt, ob unser Gewerbe zum Bauhauptgewerbe gehört, was wir nicht sicher beantworten konnten, da wir schließlich Arbeiten an Gebäuden ausführen. Zählt die Tätigkeit des Kälteanlagenbauers zum Baugewerbe und warum spielt diese Frage eigentlich eine so große Rolle?
Antwort Zunächst die wichtigste Antwort: Unternehmen, die Installationen in Gebäuden durchführen (dazu zählt neben dem Einbau von Kälte- und Klimaanlagen auch der Heizungsbau, Elektroinstallation etc.) werden nicht dem Bauhauptgewerbe, sondern dem Baunebengewerbe oder Ausbaugewerbe zugerechnet. Die amtliche Statistik unterteilt die Bauwirtschaft in folgende Gruppen:
Bauhauptgewerbe
Unternehmen, welche sich überwiegend mit der Ausführung des Rohbaus in Hoch- und Tiefbau sowie Straßen- und Landschaftsbau beschäftigen. Auch die Zimmerei gehört zum Bauhauptgewerbe. Eine in Deutschland rechtlich verbindliche Liste der Unternehmen des Bauhauptgewerbes findet sich in § 1 Baubetriebe-Verordnung.
Baunebengewerbe
Zum Baunebengewerbe (auch Ausbaugewerbe) zählen alle Gewerke, welche sich mit dem Ausbau von Bauwerken beschäftigen. Das sind beispielsweise Haustechnik, Maler und Tapezierer sowie Bauschlosser und Schreiner.
Bauhilfsgewerbe
Unternehmen des Bauhilfsgewerbes sind nicht direkt an der Errichtung von Bauwerken beteiligt, schaffen jedoch die Voraussetzungen, um ein Bauwerk zu errichten (z.B. Bautransporte, Baureinigung, Bauentsorgung).
Warum die Frage, ob Ihre Firma dem Bauhauptgewerbe angehört aus Sicht der Zeitarbeitsfirma so wichtig ist, lässt sich wie folgt erklären: Das Bauhauptgewerbe unterliegt einigen besonderen Regelungen. Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes haben in der Schlechtwetterzeit (1.12. bis 31.3.) Anspruch auf Saisonkurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen stattfindet und der Ausfall unvermeidbar ist. In Bereichen, in denen Leistungen der Winterbauförderung erbracht werden, ist eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung unzulässig. Die Zeitarbeitsfirma muss daher grundsätzlich hinterfragen, ob sie Ihrer Firma Arbeitskräfte zur Verfügung stellen darf.
Umstellung einer Kälteanlage auf ein anderes Kältemittel
Frage Es werden zurzeit viele R 22Anlagen auf ein chlorfreies Kältemittel um-gestellt. Was muss man bei der Umrüstung auf ein anderes Kältemittel beachten?
Antwort In einer älteren Ausgabe aus der Rubrik Fragen aus der Praxis (Juni 2007) wur-de dieses Thema schon einmal angesprochen. In der Zwischenzeit haben sich aber einige Änderungen ergeben, die berücksichtigt werden müssen. Zum einen sind neue EG-Verordnungen 1) in Kraft getreten, zum anderen haben sich die DIN-Vorschriften 2) geändert.
Natürlich sollte man zuerst die jeweiligen technischen Informationen und Umstellungsrichtlinien der Kältemittel-Hersteller heranziehen und beachten (z.B. DuPont). Hier bekommt man einen (groben) Überblick darüber, was bei der Umstellung beachtet werden muss.
Folgende Maßnahmen können beim Austausch des Kältemittels erforderlich sein:
- Austausch von Schmierstoffen (Ölen): Die H-FKW-Ersatzstoffe sind nicht oder nur bedingt mit Mineralölen löslich.
- Austausch von Dichtungen (O-Ringe, Elastomerdichtungen): Elastomerdichtungen werden oft durch R 22 aufgequollen, was beim Austausch des Kältemittels zu Undichtigkeiten führen kann.
- Austausch von Bauteilen/Komponenten (Filtertrockner, E-Ventil): Der Filtertrockner sollte in jedem Fall bei der Kältemittelumstellung gewechselt werden. Häufig ist auch der Austausch oder die Anpassung des thermostatischen Expansionsventiles erforderlich.
Weitere wichtige Informationen sind in der DIN EN 378 (Ausgabe 2008) enthalten. In Teil 1 der DIN EN 378 wird im Anwendungsbereich Folgendes ausgesagt:
Diese Europäische Norm gilt für neue Kälteanlagen sowie für Änderungen an bestehenden Kälteanlagen, wenn die Art des Kältemittels gewechselt oder Druckbehälter ausgetauscht werden.
Der vierte Teil des Regelwerks beschreibt im Kapitel 5.4 Umstellung auf ein anderes Kältemittel, was bei der Planung bzw. Durchführung zu beachten ist.
Bei einer Umstellung der Kälteanlage auf ein anderes Kältemittel sind folgende Punkte sowie die Übereinstimmung mit EN 378-1, EN 378-2 und EN 378-3 zu überprüfen.
Planung der Umstellung auf ein anderes Kältemittel
a) Feststellen, ob der Hersteller der Kälteanlage der Umstellung auf ein anderes Kältemittel zustimmt;
b) prüfen, ob alle in der Kälteanlage verwendeten Werkstoffe und verbleibendes Öl mit dem neuen Kältemittel kompatibel sind;
c) sicherstellen, dass der zulässige Druck nicht überschritten wird;
d) prüfen, ob das neue Kältemittel eingesetzt werden kann, ohne dass erneut eine Prüfbescheinigung für die Druckbehälter erforderlich ist;
e) die Motor-Leistung prüfen;
f) das Fassungsvermögen des Flüssigkeitssammlers prüfen;
g) die Auswirkungen bei einer Änderung der Kältemittel-Klassifizierung beachten.
Durchführung der Umstellung auf ein anderes Kältemittel
a) Auf den Inhalt des Kältemittelbehälters besonders achten, um sicher zu sein, dass das richtige Kältemittel zugefüllt wird;
b) überprüfen, ob das verbleibende Öl in einwandfreiem Zustand ist. Falls nicht, das Öl wechseln und die Kälteanlage vor der Rückgewinnungsphase mindestens eine Stunde lang mit dem ursprünglichen Kältemittel laufen lassen;
c) Mischungen mit Rückständen von Kältemittel und Öl vermeiden;
d) alle Angaben im Hinblick auf das verwendete Kältemittel entsprechend ändern;
e) Anzeige-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen einschließlich Software gegebenenfalls austauschen bzw. neu einstellen;
f) das Anlagenprotokoll und die Dokumentation einschließlich der Kurzanweisung auf den neusten Stand bringen;
g) das ursprüngliche Kältemittel zurückgewinnen.
Eine Dokumentation für die Bescheinigung über die Prüfung einer Kälteanlage / Wärmepumpe nach Umstellung auf ein anderes Kältemittel ist auf der KForm-CD enthalten. Diese CD kann über die Wirtschafts- und Informations GmbH in Maintal erworben werden.
1) Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
2) DIN EN 378:2008-06 (D) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen.
Online-Archiv
Im Internet sind unter https://www.diekaelte.de/
alle Themen der letzten Jahre gesammelt.
Die Technologie-Transfer-Stelle wird gefördert mit Mitteln vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).