Verordnungen
Kältemittelverbote für Kühllastfahrzeuge
Frage Wir haben eine Flotte von Kühllastkraftfahrzeugen, deren Kälteanlagen derzeit mit dem Kältemittel R507 betrieben werden. Bei der Durchsicht der Verordnung (EU) 517/2014 sind wir auf die Frage gestoßen, ob mobile Kälteanlagen mit Kältemitteln mit GWP über 2 500 auch ab 2020 noch in Verkehr gebracht werden dürfen.
Antwort Nach unserem Verständnis der Verordnung (EU) 517/2014 fallen Kühllastkraftfahrzeuge nicht unter die Verbote des Inverkehrbringens gemäß Artikel 11 Absatz 1. Mobile Anlagen werden in Anhang III nicht aufgeführt und daher gibt es kein spezielles Verbot, Kälteanlagen für Kühllastfahrzeuge auch ab 2020 mit dem Kältemittel R507 in Verkehr zu bringen.
Im Widerspruch dazu steht allerdings Artikel 13 Beschränkung der Verwendung“, der in Absatz 3 ab 2020 die Verwendung von Kältemitteln mit GWP ab 2 500 zur Wartung und Instandhaltung von Anlagen mit einer Füllmenge von 40 t CO2-Äquivalent – das entspricht ca. 10 kg R507 – verbietet. Für Fahrzeugkälteanlagen mit einer Füllmenge über 10 kg entsteht die Situation, dass zwar neue Anlagen mit frischem R507 in Verkehr gebracht werden dürfen, aber zur Wartung nur wiederverwertetes Kältemittel eingesetzt werden darf.
Zur Klärung haben wir diese Frage an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) weitergeleitet. Dessen Stellungnahme bestätigte unsere Sicht, dass Kälteanlagen, die speziell für Kühl-Lkw etc. bestimmt sind, nicht als ortsfeste Anlagen eingeordnet werden können und dass damit das Verbot laut Artikel 11 Absatz 1 nicht greift. Man weist aber darauf hin, dass es neben den Verboten für das Nachfüllen und Inverkehrbringen auch den Phase-Down gibt: Bereits 2021 werden nur noch 45 Prozent der Ausgangsmengen an frischen F-Gasen zur Verfügung stehen. Allein diese Verknappung sollte ausreichen, um für Neuanlagen treibhausneutrale Alternativen zu fördern. Bei dieser Einschätzung des BMUB handelt es sich um eine rechtlich nicht verbindliche Bewertung, da Interpretation und Vollzug dieser Vorschriften in die Zuständigkeit der Länder fallen.