Leitlinien zur EG-Druckgeräterichtlinie (DGRL) Fortsetzung
Ergänzend zu den Fragen aus der Praxis aus der KK 10/2012 nachfolgend weitere Leitlinien zur DGRL.
EG-Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
Leitlinie 3/8
Frage Kann Hilfestellung in Bezug auf die in der Definition der Baugruppe verwendeten Begriffe gegeben werden?
Antwort Einzelne Druckgeräte bilden eine Baugruppe, wenn:
1. sie zusammenhängend sind, d. h. miteinander verbunden und so ausgelegt sind, dass sie untereinander kompatibel sind, und
2. sie funktional sind, d. h., dass sie zusammen bestimmte Gesamtziele erfüllen und in Betrieb genommen werden könnten, und
3. sie eine Einheit bilden, d. h., dass alle Teile vorhanden sind, die für das Funktionieren und die Sicherheit der Baugruppe erforderlich sind, und
4. sie von einem Hersteller zusammengebaut werden, der bestimmt hat, dass die entstehende Baugruppe in Verkehr gebracht und einer Gesamtbewertung der Konformität unterzogen wird.
Dabei ist es nicht relevant, ob die Fertigstellung der Baugruppe in der Werkstatt des Herstellers oder durch den Hersteller vor Ort erfolgt. Um festzustellen, ob die Richtlinie auf eine bestimmte Baugruppe Anwendung findet, müssen noch andere Faktoren berücksichtigt werden (siehe Leitlinie 3/2 in KK 10/2012). Einige Beispiele für Baugruppen sind Klimaanlagen, auf Grundrahmen montierte Systeme, Druckluftzufuhr in Fabriken, Kühlsysteme.
Leitlinie 10/1
Frage Muss die Druckgeräterichtlinie auf gebrauchte Druckgeräte angewandt werden, die aus einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) importiert wurden?
Antwort Ja!
Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Leitlinie A 1.3
Frage Gilt die BetrSichV für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auf bzw. in Fahrzeugen (z. B. Werkstatteinrichtung auf einem Lkw)?
Antwort Ja, soweit sie nicht von dem Ausschluss nach § 1 Abs. 4 BetrSichV erfasst werden.
Leitlinie A 2.2
Frage Gehören Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?
Antwort In der Regel nicht. Persönliche Schutzausrüstungen fallen unter die PSA-Benutzungsverordnung. Ausnahmen sind z. B. Flaschen für Atemschutzgeräte.
Leitlinie A 3.3
Frage Inwieweit hat sich der Arbeitgeber über die Fähigkeiten befähigter Personen zu vergewissern, wenn externe Personen oder Firmen beauftragt werden? Genügt die Versicherung der Personen oder Firmen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen?
Antwort Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung von Arbeitsmitteln, einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen, liegt beim Arbeitgeber bzw. Betreiber. Die Beauftragung externer befähigter Personen entlastet ihn nicht.
Allerdings greift hier das allgemeine Vertragsrecht. Das heißt, der Arbeitgeber muss (möglichst unter Bezugnahme auf die BetrSichV) die entsprechende Qualifikation der befähigten Person sowie Prüfinhalt und -umfang abfordern. In der Regel kann er dann erwarten und darauf vertrauen, dass die Dienstleistung erbracht wird. Je komplizierter das zu prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollten bei der Auftragsvergabe bzw. Vertragsgestaltung die erforderlichen Anforderungen, die von der befähigten Person zu erfüllen sind, formuliert werden. Insofern kann es im Einzelfall notwendig sein, sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.Das Fachpersonal einer zugelassenen Überwachungsstelle nach BetrSichV (ZÜS) kann ohne weitere Prüfung lediglich auf dem von der Zulassung betroffenen Sachgebiet als befähigt gewertet werden. Die Akkreditierung und Benennung der ZÜS erfolgt durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS).
Leitlinie A 7.5
Frage Wer ist bei gemieteten, geleasten oder geliehenen (ohne Entgelt) Arbeitsmitteln verantwortlich für die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen nach § 7 und Anhang 1, wenn diese Arbeitsmittel den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden?
Antwort Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der ein Arbeitsmittel seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV verantwortlich, unabhängig davon, ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den Arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese können z. B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart sein.
Leitlinie B 15.7
Frage Gibt es für überwachungsbedürftige Anlagen, die durch befähigte Personen geprüft werden dürfen, maximale Prüffristen?
Antwort Die Prüffristen für Anlagen mit
- Druckgeräten, die nicht von § 15 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV erfasst werden
- einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2009 / 105 / EG, die nicht von § 15 Abs. 9 Satz 1 BetrSichV erfasst werden
sind entsprechend § 15 Abs. 5 Satz 2 BetrSichV aufgrund der Herstellerinformationen sowie der Erfahrung mit Betriebsweise und Beschickungsgut festzulegen. Bei diesen Anlagen dürfen die Prüfungen nach § 15 BetrSichV durch befähigte Personen erfolgen. Längere Prüffristen als die in § 15 Abs. 5, 9 und 12 BetrSichV genannten sind möglich. Für Prüfungen an Rohrleitungen, die nach § 15 Abs. 11 BetrSichV durch befähigte Personen durchgeführt werden dürfen, sind die in § 15 Abs. 5 BetrSichV genannten maximalen Fristen einzuhalten.
Für die Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die von befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, ist entsprechend § 15 Abs. 15 BetrSichV die maximale Frist von 3 Jahren einzuhalten.
Leitlinie B 15.12
Frage Hat der Betreiber bei der Ermittlung der Prüffristen Herstellerangaben hierzu einzuhalten?
Antwort Der Betreiber hat bei der sicherheitstechnischen Bewertung nach § 15 Abs. 11 zur Ermittlung der Prüffristen die Herstellerangaben zu berücksichtigen.
1 § 15 Abs. 1: Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage zu ermitteln. Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 3 dieser Verordnung oder § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bereits erfolgt ist. § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.
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