Überarbeitung der F-Gase-Verordnung
Verordnungen
Frage Man hört von verschiedenen Seiten, dass das Kältemittel R 404 A künftig verboten werden soll. Handelt es sich dabei nur um Gerüchte?
Antwort Es existieren tatsächlich solchePläne. Die Europäische Kommission will die Emission und den Einsatz fluorierter Treibhausgase weiter eindämmen und die Nutzung klimafreundlicherer Alternativen fördern. Daher wurde am 7. November 2012 ein Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase vorgelegt.
Da es sich nur um einen Vorschlag handelt, kann zurzeit nicht beurteilt werden, ob die neue Verordnung in diesem Wortlaut oder mit erheblichen Änderungen veröffentlicht wird. Falls sie aber in dieser Form verabschiedet wird, könnte dies langfristig das Ende für den Einsatz des Kältemittels R 404 A bedeuten. Der Vorschlag beinhaltet eine grundsätzliche Änderung hinsichtlich der Betrachtungsweise der Kältemittel. Die Mengengrenzen beziehen sich nicht mehr auf die Kältemittelfüllmenge in kg, sondern auf Tonnen CO2-Äquivalent, sie werden also GWP-gewichtet betrachtet. Das Kältemittel R 134 a hat beispielsweise ein Treibhauspotenzial (GWP-Wert) von 1 430, das heißt, 1 kg dieses Kältemittels verursacht die gleiche Erderwärmung wie 1,43 Tonnen Kohlenstoffdioxid. Das CO2-Äquivalent von einem Kilo R 134 a beträgt demzufolge 1,43 Tonnen CO2 .Hier einige wichtige Änderungen gegenüber der gültigen Verordnung:
Artikel 3: Kontrolle auf Dichtheit
Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das 5 Tonnen CO2 oder mehr entspricht, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird. Die Verpflichtung zur Dichtheitskontrolle wird neben den ortsfesten Klimaanlagen, Kälteanlagen und Wärmepumpen auch auf Kühllastwagen und Kühlanhänger ausgeweitet (Tabelle unten).
Artikel 4: Leckage-Erkennungssysteme
- Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treib-hauspotenzial enthalten, das 500 Tonnen CO2 oder mehr entspricht, stellen sicher,dass die Einrichtung mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen ist. Dieses wird mindestens alle 12 Monate kontrolliert, um die Funktion zu gewährleisten.
- Für Anlagen mit Füllmengen nach b), die freiwillig mit einem Leckage-Erkennungssystem ausgestattet wurden, reduziert sich die Häufigkeit der Dichtheitskontrolle auf alle 12 Monate.
Artikel 8: Ausbildung und Zertifizierung
Die Bedingungen für die Zertifizierung vonPersonen ändern sich. Voraussetzung für die Vergabe eines Zertifikates ist, dass derBewerber ein Ausbildungsprogramm mit festgelegten Inhalten abgeschlossen hat. Die Zertifikate sind für höchstens fünf Jahre gültig. Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit verlängern, wenn die betreffende Person regelmäßig alle fünf Jahre eine obligatorische Weiterbildung besucht, um ihr Wissen auf den neuesten Stand zu bringen.
Artikel 9: Beschränkung des Inverkehrbringens
Das Inverkehrbringen der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen ist untersagt (Kasten oben).
Artikel 10: Kennzeichnung und Produktinformation
Erzeugnisse und Einrichtungen werden nicht ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht. Die Kennzeichnung beinhaltet ab 1. Januar 2017 zusätzlich die Menge der enthaltenen Treibhausgase in Masse und in CO2-Äquivalent.
Artikel 11: Beschränkung der Verwendung
Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzialvon 2500 oder mehr zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge, die 5 Tonnen CO2 oder mehr entspricht, ist ab 1.1.2020 untersagt.
Artikel 12: Vorbefüllung von Einrichtungen
Ab drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung werden Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen nicht mit HFKWs befüllt, bevor sie in Verkehr gebracht oder dem Endbenutzer zur ersten Installation zur Verfügung gestellt werden. Die Einrichtungen sind dort, wo sie verwendet werden, von zertifiziertem Personal zu befüllen.
Artikel 13: Verringerung des Inverkehrbringens von HFKWs
Beginnend mit dem Jahr 2015 dürfen die Mengen an HFKWs, die jährlich in der EU in Verkehr gebracht werden, eine zugewiesene GWP-gewichtete Quote nicht überschreiten. Die Quote wird schrittweise bis 2030 auf 21 Prozent des Wertes von 2015 reduziert.
VOB 2012
Vorschriften
Frage Die neue VOB/B ist im Sommer in Kraft getreten. Enthält sie eigentlich relevante Änderungen?
Antwort Wesentliche Änderungen ge-genüber der VOB/B 2009 finden sich unter § 16 zum Thema Zahlung.
- „Werkstags“-Fristen gibt es nicht mehr. Der Anspruch auf eine Abschlagszahlung wird innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig.
- Eine Schlussrechnung wird bereits nach 30 Kalendertagen fällig. Es kann eine längere Frist als 30 Tage vereinbart werden, jedoch darf die Zahlungsfrist 60 Kalendertage nicht überschreiten.
- Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung können nur bis zum Ablauf der jeweiligen Frist (30 Tage oder maximal 60 Tage) erhoben werden. Danach kann sich der Auftraggeber nicht auf eine fehlende Prüfbarkeit berufen.
- Es gibt nach wie vor die Regelung zu Lasten des Auftragnehmers, dass bei vorbehaltloser Annahme einer Schlusszahlung Nachforderungen ausgeschlossen sind. Der Vorbehalt ist innerhalb von 28 Kalendertagen zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Kalendertagen eine prüfbare Rechnung oder eine eingehende Begründung vorgelegt wird.
- Zur Einhaltung der Zahlungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Gläubiger (Auftragnehmer) über den geschuldeten Betrag verfügen kann, d. h. Überweisungswege gehen zu Lasten des Auftraggebers. -
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