Arbeiten in der Schweiz
Ausland
Frage: Welche Voraussetzungen benötige ich, um in der Schweiz an Kälteanlagen arbeiten zu dürfen?
Antwort Innerhalb der Europäischen Union gibt es dank der F-Gase-Verordnung einheitliche Regelungen bezüglich der Sachkunde und Zertifizierung von Personal. Die Schweiz gehört aber bekanntlich nicht zu den Mitgliedsstaaten und hat daher ihre eigenen Regelungen.
Seit dem Jahr 2005 gilt dort die „Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln“, die Folgendes besagt: „Wer beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beruflich oder gewerblich mit Kältemitteln nach Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV umgeht, benötigt eine Fachbewilligung.“ Diese Fachbewilligungspflicht gilt nicht nur für den Umgang mit fluorierten und chlorierten Kältemitteln, sondern auch für die sogenannten natürlichen Kältemittel, wie z. B. Ammoniak, Kohlenwasserstoffe und Kohlenstoffdioxid.
Für eine Kälte-Klima-Fachfirma aus Deutschland war der Umstand, dass deutsche Kälteanlagenbauer trotz qualifizierter Ausbildung einen zusätzlichen Lehrgang zur Fachbewilligung Kältemittel absolvieren müssen, ein großes Ärgernis. Sie stellte daher beim Schweizer Bundesamt für Umwelt (BAFU) einen Antrag auf Gleichstellung des Zertifikates gemäß EG-Verordnung 303/2008 mit der schweizerischen Fachbewilligung. Dieser wurde nun positiv beantwortet.
Zertifikate der Kategorie I für ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 sind nun in die offizielle Liste der mit der „Fachbewilligung Kältemittel“ gleichgestellten Abschlüsse aufgenommen worden.
Inhaber eines Zertifikates nach Kategorie I gemäß EG-Verordnung 303/2008 dürfen künftig ohne zusätzlichen Kurs und Prüfung in der Schweiz mit Kältemitteln arbeiten.
Deutsche Kälteanlagenbauer müssen zwar keine zusätzliche Prüfung ablegen, um in der Schweiz zu arbeiten. Trotzdem raten wir Ihnen dringend, sich vorab mit der schweizerischen Gesetzgebung intensiv zu beschäftigen. Die chemikalienrechtlichen Regelungen weichen teilweise deutlich von denen der Europäischen Union ab. So gibt es z. B. für stationäre Anlagen mit mehr als 3 kg „in der Luft stabilen Kältemitteln“ neben der Pflicht zur Dichtigkeitskontrolle und zum Führen eines Wartungsheftes zusätzlich eine Melde- und Bewilligungspflicht.
http://http://www.bafu.admin.ch
Kennzeichnungspflicht für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen
Verordnungen
Frage: Auf der Internetseite des Umweltbundesamtes (https://www.umweltbundesamt.de/) werden in den „Fragen und Antworten zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung) und zur Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung (ChemKlimaschutzV)“ offene Fragen zum Vollzug geklärt.
In Frage 25 wird die Frage behandelt, welche Erzeugnisse und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, wie zu kennzeichnen sind. Hier war zu lesen: „Eine aus Teilkomponenten zusammengebaute Gesamtanlage unterliegt als solche nicht der Kennzeichnungspflicht, da die Installation vor Ort kein Inverkehrbringen i. S. d. Nr. 7 der Verordnung darstellt.“ Dies würde ja bedeuten, dass vor Ort aufgestellte Anlagen nicht mit der Füllmenge gekennzeichnet werden müssen. Ist das so richtig?
Antwort Die oben zitierte Stellungnahme war bis vor kurzem auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu lesen. Auch wir konnten nicht verstehen, dass eine solche Regelung im Sinne der F-Gase-Verordnung sein kann. Auf unsere Nachfrage hin, veröffentlichte das Umweltbundesamt jetzt eine korrigierte Fassung:
„Da das Inverkehrbringen als ‚die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung erstmalig für Dritte in der Gemeinschaft [], einschließlich Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft‘ definiert ist, sind Altgeräte von der Kennzeichnungspflicht nicht betroffen.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission unterliegt entgegen der bisherigen Interpretation auch eine aus Teilkomponenten zusammengebaute Gesamtanlage der Kennzeichnungspflicht. Unter dem Inverkehrbringen ist die ‚Lieferung oder Bereitstellung‘ von Erzeugnissen und Einrichtungen zu verstehen. Die Begriffe ‚Lieferung und Bereitstellung‘ umfassen in diesem Sinne auch den formalen Akt der ‚Übergabe an den Auftraggeber‘, welcher für vor Ort installierte Anlagen nach der Errichtung erfolgt. Unabhängig davon sind auch die verwendeten Teilkomponenten gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung durch die jeweiligen Hersteller bzw. Händler zu kennzeichnen, sofern sie fluorierte Treibhausgase enthalten.“
Somit wurde jetzt klargestellt, dass auch vor Ort installierte Anlagen mit der Gesamtfüllmenge der Anlage zu kennzeichnen sind.
Hier noch einmal die wichtigsten Punkte für die Kennzeichnung:
Gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 dürfen folgende F-Gase enthaltende Erzeugnisse und Einrichtungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sind:
- Kältegeräte und -anlagen (einschließlich Anlagen der Transportkälte),
- Klimaanlagen und -geräte (außer solchen in Kraftfahrzeugen),
- Wärmepumpen,
- alle Behälter für fluorierte Treibhausgase.
Die Kennzeichnungspflicht besteht dabei unabhängig von der Füllmenge. Die Anlagenkennzeichnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- die Aufschrift „Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase“,
- die Bezeichnungen der fluorierten Treibhausgase unter Verwendung der anerkannten Industrienomenklatur (Kältemittelkurzzeichen z. B. R 134 a),
- die Menge der flourierten Treibhausgase in Kilogramm (dies gilt auch bei Füllmengen von weniger als 1 kg).
Die Angaben müssen deutlich lesbar und unverwischbar auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung angebracht sein, und zwar in unmittelbarer Nähe der Wartungsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase. Kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse und Einrichtungen, die erstmalig für den Einsatz in Deutschland in Verkehr gebracht werden, sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen.
Im Übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass jeder ordnungswidrig handelt, „der vorsätzlich oder fahrlässig eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt“.
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