Fortbildungsveranstaltung nach §5 ChemOzonSchichtV
Frage Am 13.11.2006 ist die Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) in Kraft getreten. Nach § 5 der ChemOzonSchichtV müssen Personen, die nicht Kälteanlagenbauer (Mechatroniker/in für Kältetechnik), Staatlich geprüfte Techniker/in oder Ingenieure für Kälte-Klima-Systemtechnik sind, eine behördlich anerkannte Fortbildungsveranstaltung absolvieren. Wer führt diese Fortbildungsveranstaltungen durch? Wo finden diese statt?
AntwortHintergrund: Die ChemOzonSchichtV regelt den Umgang mit ozonschichtschädigenden Stoffen, sowie Betrieb und Wartung von Anlagen, die diese enthalten. Dazu zählen u.a. alle voll- und teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW und H-FCKW). Betroffen sind also insbesondere alle noch bestehenden Kälte- und Klimaanlagen mit dem Kältemittel R22.
Der § 5 der ChemOzonSchichtV besagt, dass Personen, die nicht Kälteanlagenbauer, Techniker oder Ingenieure der Fachrichtung Kälte-Klima-Systemtechnik sind, an einer behördlich anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilnehmen müssen, wenn sie Arbeiten an den oben genannten Anlagen durchführen. Inhaltlich soll sich diese Schulung mit den erforderlichen Kenntnissen im Anlagenbau, den einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und anerkannten Regeln der Technik, sowie den wesentlichen Eigenschaften der be-treffenden Stoffe und Zubereitungen und den damit verbundenen Gefahren beschäftigen.
Nach Bekanntgabe der Verordnung wurde das UBA (Umweltbundesamt) beauftragt, die Fortbildungsveranstaltungen für Personen nach § 5 der ChemOzonSchichtV zu entwickeln, die nicht Kälteanlagenbauer/in (Mechatroniker/in für Kältetechnik) sind und die für die jeweiligen Tätigkeiten eine technische und handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
Mit der Ausarbeitung einer Richtlinie (Grundsätze) zur Anerkennung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Abs. 2 der ChemOzonSchichtV wurde die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) beauftragt.
Nach Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung gemäß § 5 der ChemOzonSchichtV für die Schulungsstätten der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik wur-de die Genehmigung am 24. Januar 2008 vom Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, erteilt. Durch Besuch dieser Fortbildungsveranstaltung kann nun die notwendige Sachkunde für Arbeiten an R22-Anlagen erlangt werden.
Der 4-tägige Lehrgang hat folgende Inhalte:
- Teil A: Rechtliche Regelungen
- Teil B: Eigenschaften und Gefahren der Kältemittel
- Teil C: Anlagentechnik
Kältetechnische Symbole für CAD-Zeichnungen
Frage Wir setzen jetzt in unserer Firma das Programm AutoCAD zum Erstellen kältetechnischer Fließbilder ein. Gibt es spezielle, normenkonforme CAD-Symbole für die Kältetechnik?
AntwortSchon seit dem Jahr 2001 ist die kältetechnische Symbolbibliothek KSym auf dem Markt. Vor Kurzem ist die aktuelle Version KSym 2008 Symbolbibliothek für kältetechnische Fließbilder nach DIN EN 1861 und DIN EN 12792 erschienen.
Diese Symbolbibliothek ist eine Ergänzung für jedes CAD-Programm. Sie enthält nahezu 350 Symbole für Rohrleitungen und kältetechnische Komponenten. In der neuen Version wurden Symbole für die Lüftungs- und Klimatechnik ergänzt.
Die Symbolbibliothek ist im dwg- bzw. dxf-Format angelegt und daher in alle gängigen CAD-Programme importierbar. Speziell für AutoSketch Version 9 sind alle Symbole über den Symbolmanager verfügbar.
In AutoCAD werden die Symbole in das Designcenter implementiert und können via Drag and Drop direkt in die aktuelle Zeichnung übernommen werden. Diese Funktionalität ähnelt dem Symbolmanager in AutoSketch und erhöht die Effektivität des Darstellungsprozesses.
Die Symbolbibliothek wurde durch die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik entwickelt und kann über die Wirtschaft- und Informations GmbH Maintal bezogen werden.
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Kennzeichnung von Kälteanlagen nach F-Gase-Verordnung
Frage Gemäß EG-Verordnung 842/2006 müssen wir Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, unter anderem mit dem Hinweis versehen, dass das Erzeugnis vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase enthält (s. KK 01/08 und 12/07). Wir liefern weltweit Kälteanlagen aus und stehen nun vor der Frage, wie wir diese Kennzeichnung in die Praxis umsetzen können. Muss der Hinweis (Aufkleber) in allen Sprachen der potenziellen Bediener ausgeführt sein (in unserem Fall alle EU-Sprachen und zusätzlich Chinesisch, Japanisch) oder reichen die gängigen Sprachen? Gibt es ein allgemeingültiges Symbol bzw. Piktogramm, welches unabhängig von der Landessprache Verwendung finden kann (z.B. EG-Verordnung 842/2006 -> KYOTO)? Wird die EU-Kommission weitere Einzelheiten zur Kennzeichnung festlegen?
AntwortInzwischen ist am 17. Dezember 2007 die EG-Verordnung 1494/2007¹ als Ergänzung zur F-Gase-Verordnung für die Festlegung der Kennzeichnung verabschiedet worden. Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 2008.
Zu den Fragen:
Der Aufkleber sollte natürlich in der Sprache des Landes, in dem die Anlage ausgeliefert wird, beschriftet sein. Dies gilt allerdings nur für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft. Die Sprachen Chinesisch oder Japanisch können Sie sich daher sparen.
In Artikel 2 Absatz 4 der EG-Verordnung 1494/2007 ist geregelt: Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von den unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen und Einrichtungen auf ihrem Hoheitsgebiet von der Verwendung ihrer Amtssprachen für die Kennzeichnungsanforderungen () abhängig machen.
Das heißt, es bleibt dem Land, in dem Sie die Anlage in Verkehr bringen überlassen, ob die Kennzeichnung unbedingt in der Landessprache formuliert sein muss, oder ob beispielsweise eine englische Kennzeichnung ausreicht. Somit müssen Sie sich mit den gesetzlichen Regelungen aller Länder, in die Sie liefern, auseinandersetzen.
Ein allgemeingültiges Piktogramm wird es nicht geben. Der Text Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase (bzw. dieser Text in einer anderen Sprache) ist verbindlich.
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eur-lex.europa.eu
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1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1494/2007 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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