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Das sollten Sie wissen

    Anlagen- und stoffbezogener Gewässerschutz

    Recht

    Frage Im Sommer 2009 wurde ein neues Wasserhaushaltsgesetz verabschiedet, welches am 1. März 2010 in Kraft tritt. Welche Änderungen ergeben sich daraus für die Praxis der Kälteanlagenbauer-Fach­betriebe?

    Antwort Kälteanlagen fallen im Sinne des Gesetzes unter den Begriff der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Ziel des anlagen- und stoffbezogenen Ge­wässerschutzes ist es, Verunreinigungen von Gewässern oberirdische Gewässer und Grundwasser aus gewerblichen und privaten Anlagen zu verhindern.

    Bisher wurde das Thema durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die Wassergesetze der Länder und die Anlagenverordnungen (VAwS) der Länder abgedeckt. Nach der Föderalismusreform wurde nun das Wasserhaushaltsgesetz vollständig überarbeitet und die Zuständigkeiten neu vergeben. Die neue Fassung wird zum 1. März 2010 in Kraft treten.

    Bei einem Vergleich der alten und der neuen Fassung des WHG werden erhebliche Straffungen erkennbar. Das führt aber nicht immer zu inhaltlichen Änderungen. Bis auf wenige Ausnahmen bleibt der Regelungsinhalt der alten Fassung bestehen. Die Regelungen der §§ 19g und 19h WHG (Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sind zukünftig in §§ 62 und 63 WHG zu finden.

    Der anlagen- und stoffbezogene Gewässerschutz wird künftig vollständig durch das Bundesrecht abgedeckt. So sollen z. B. die Anlagenverordnungen 1) der einzelnen Bundesländer bis Herbst 2010 durch eine Anlagenverordnung des Bundes ersetzt werden. In diesem Rahmen wird außerdem ein ­Konzept der Deregulierung verfolgt, nach dem der Anlagenbetreiber eigenverant­wortlich Gefahren erkennen und Schutz­vorkehrungen treffen soll.

    Wie sich die Änderungen für die Praxis der Kälteanlagenbauer-Fachbetriebe auswirken werden, lässt sich letztlich erst beurteilen, wenn die Bundes-VAwS verabschiedet ist. Da dies aber noch einige Monate in Anspruch nehmen wird, bleiben in der Übergangsfrist die Anlagenverordnungen der Bundesländer in Kraft. Damit werden sich voraussichtlich mindestens bis Herbst 2010 keine gravierenden Änderungen ergeben.

    1) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS).

    Thermostatische Expansionsventile2)

    Technik

    Fragen In welchen Fällen sollte man ein thermostatisches Expansionsventil (TEV) mit äußerem Druckausgleich verwenden und wann reicht das TEV mit innerem Druckausgleich?

    Antwort Ein TEV regelt die Überhitzung am Verdampfer. Da die Überhitzung Δtü als die Temperaturdifferenz zwischen der sensiblen (fühlbaren) Temperatur des Kältemittels und der druckabhängigen Gleichgewichtstemperatur des Kältemittels an einer konkreten Stelle definiert ist, müssen beide Werte dem TEV an genau dieser Stelle bekannt sein.

    Alle Verdampfer für trockene Expansion werden nach der Überhitzung am Austritt des Verdampfers geregelt. Dadurch soll erreicht werden, dass der Verdampfer möglichst gut mit Kältemittel gefüllt ist, um eine möglichst hohe Kälteleistung zu erzielen, aber gleichzeitig der Verdichter vor Kältemittelschlägen, das heißt vor inkompressiblen Flüssigkeitsanteilen, geschützt wird.

    Das TEV ist immer am Eintritt des Verdampfers montiert und benötigt die Information der Kältemitteltemperatur und des Kältemitteldrucks am Ende des Verdampfers. Somit liegt es nahe, beide Werte über Leitungen (Kupferrohre beim mechanischen TEV und elektrische Leitungen beim elektronischen TEV) an das TEV zu übermitteln. Falls der Druck am Ende des Verdampfers gleich oder fast gleich dem Druck am Eintritt des Verdampfers ist, ist die Druckmessleitung (äußerer Druckausgleich) nicht notwendig. Das TEV kann den Druck an seinem eigenen Austritt (innerer Druckausgleich) als Gleichgewichtsdruck zur Bestimmung der Überhitzung verwenden.

    Je mehr sich die Drücke am Austritt des TEV und am Ende des Verdampfers unterscheiden, desto fehlerhafter wird die Be­urteilung der Überhitzung am Ende des Verdampfers, wenn ohne äußeren Druckausgleich gearbeitet wird. Alle Druckabfälle innerhalb des Verdampfers und in be­sonders hohem Maße die nicht unerheblichen Druckabfälle der Kältemittelverteiler (z. B. Venturiverteiler inklusive Kapillarrohrspinne) zwischen TEV und Verdampfer führen zu einer unerwünschten Erhöhung der realen Überhitzung am Ende des Verdampfers, da die Verdampfungstemperatur überschätzt wird.

    Geht man einmal von einer normalen Überhitzung von Δtü = 8 K und einer Temperaturdifferenz von DT1 = 12 K aus, so errechnet sich ein Überhitzungsverhältnis von ca. 0,67 (8 K : 12 K) und der Verdampfer erreicht nach EN 328 (DIN 8955) seine Nennleistung. In Verbindung mit einem Druckabfall entsprechend Δt0 = 2 K wird das TEV nun eine Überhitzung von Δtü = 10 K ausregeln und das Überhitzungsverhältnis steigt auf 0,83, was schon zu deutlichen Verdampferminderleistungen führt.

    Somit gilt grundsätzlich, dass bei Verdampfern mit Kältemittelverteilern ein TEV mit äußerem Druckausgleich verwendet werden muss. Sofern bei einsträngigen Verdampfern oder Plattenwärmeübertragern der kältemittelseitige Druckverlust im Vergleich zur Temperaturdifferenz DT1 (Temperatur des zu kühlenden Mediums minus Verdampfungstemperatur) gering ist (kleiner 15 %), kann auf einen äußeren Druckausgleich verzichtet werden.

    2) Die Antwort wurde mit Unterstützung von Peter Roth, Firma Güntner AG & Co. KG, verfasst.

    DIN-Normen-Entwürfe zukünftig kostenlos im Internet

    Normen

    Frage Wie bekomme ich Informationen zu aktuellen Normungsvorhaben?

    Antwort Über das Normen-Entwurfs-Portal im Internet des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. besteht seit kurzem die Möglichkeit, bei der Erarbeitung von DIN-Normen-Entwürfen (gilt zurzeit nicht für DIN EN-Normen) aktiv mitzu­arbeiten.

    Hierzu kann man sich auf der folgenden Internetseite http:// http://www.entwuerfe.din.de registrieren lassen, um sofort kostenfrei die Inhalte von aktuellen Normen-Entwürfen einzusehen und zu lesen. Darüber hinaus können Einsprüche, Kommentare und Änderungsvorschläge in den jeweiligen Normungsgremien einge­reicht werden, so dass diese bei der Erarbeitung des Regelwerkes berücksichtigt werden können. Ein großer Nutzen be-steht darin, dass jetzt auch kleine Unternehmen die Möglichkeit haben, sich an der Erarbeitung von Regelwerken zu be­teiligen.

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