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Anlagenplanung

Bewertung von Serverräumen

Frage: Wir haben für ein Projekt eine VRV-Anlage geplant, welche unter anderem einige kleine Serverräume kühlt. Die Überprüfung der jeweiligen EDV-Räume ergab für einen Raum eine Überschreitung des zulässigen Grenzwertes (praktischer Grenzwert für R 410 A = 0,44 kg/m³). Wir haben den Auftraggeber darauf hingewiesen, dass dort mindestens ein Gaswarngerät installiert werden muss. Zählen Serverräume auch zu den Personen-Aufenthaltsbereichen?

Antwort:  In der DINEN378-1 „Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen – Grundlegende Anforderungen, Begriffe, Klassifikationen und Auswahlkriterien“ werden entsprechende Begrifflichkeiten und die Kategorien der Zugangsbereiche definiert. Hierzu ein Auszug aus der Norm zum Begriff „Personen-Aufenthaltsbereich“ und „Kategorien der Zugangsbereiche“:

Personen-Aufenthaltsbereich

Von Wänden, Böden und Decken begrenzter Bereich in einem Gebäude, in dem sich Personen über einen längeren Zeitraum aufhalten.

Kategorien der Zugangsbereiche

Die Zugangsbereiche werden unter Berücksichtigung der Sicherheit der Personen kategorisiert, die bei einer Störung des Betriebs einer Kälteanlage direkt beeinträchtigt werden können. In Bezug auf die Sicherheit von Kälteanlagen werden der Aufstellungsort, die Anzahl der Personen, die sich an diesem Ort aufhalten sowie die Kategorien der Zugangsbereiche berücksichtigt. Maschinenräume (siehe 3.2.1 und 3.2.2) dürfen nicht als Personen-Aufenthaltsbereiche angesehen werden, ausgenommen entsprechend der Definition in EN378-3:2016+A1:2020, 5.1. Die Kategorien der Zugangsbereiche sind in Tabelle4 definiert.

Anmerkung: Zugangsbereiche können entsprechend den nationalen Anforderungen kategorisiert sein.

Serverräume sind in der Regel vor dem Zutritt unbefugter Personen gesichert und damit nicht dem „Allgemeinen Zugangsbereich – a“ zuzuordnen. Somit können diese als „Überwachter Zugangsbereich – b“ oder „Zugangsbereich, zu dem nur befugte Personen Zutritt haben – c“ klassifiziert werden.

Der Arbeitgeber (Betreiber) trägt die Verantwortung dafür zu entscheiden, wie dieser Zugangsbereich, innerhalb der daraus resultierenden Gefährdungsbeurteilung, zu beurteilen ist. Können die allgemeinen Eigenschaften aus Tabelle4 für die Bereiche b oder c herangezogen werden, hat der Arbeitgeber (Betreiber) dafür Sorge zu tragen, die Personen zu unterweisen und muss dies ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung beschreiben. In diesen Fällen gibt es dann keine Begrenzung der Füllmenge für die Räumlichkeiten.

Trotzdem ist der von Ihnen vorgeschlagene Gasdetektor eine sinnvolle Maßnahme für die Sicherheit der beschäftigten Personen. Damit kann verhindert werden, dass Personen der Erstickungsgefahr durch eine zu hohe Kältemittelkonzentration ausgesetzt werden und man muss sich keine Gedanken darum machen, dass der Raum von nicht unterwiesenen Personen (z.B. externes Servicepersonal) betreten werden könnte.

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