Zusätzliche Expertise und Kapazitäten sowie Flexibilität bei Personalplanung und -auslastung gehören zu den Gründen, weshalb zahlreiche Handwerksbetriebe mit Subunternehmen zusammenarbeiten. Grundsätzlich schließt der Handwerksbetrieb den Vertrag über das Bauvorhaben direkt mit dem Auftraggeber ab – er ist damit der Hauptauftragnehmer, der wiederum die Verträge mit den Subunternehmen vereinbart.
Zwischen dem Nachunternehmen und dem Bauherren existiert kein direktes Vertragsverhältnis. Für Handwerksbetriebe bedeutet das: Entsteht ein Mangel oder Schaden, haftet er als Hauptauftragnehmer gegenüber dem Bauherrn. Beschädigt beispielsweise der als Subunternehmer beauftragte Elektriker bei der Montage der Solaranlagen am Dach des Neubaus Ziegel oder vergisst er, Fehlbohrungen zu schließen, kann der Hauptauftragnehmer ebenso in Anspruch genommen werden. Das kann für Handwerksbetriebe unter Umständen sogar existenzbedrohende Kosten zur Folge haben, wenn es etwa durch die mangelhafte Arbeit des Subunternehmers zu einem Bauverzug kommt. Umso wichtiger ist daher die Gestaltung des Vertrages zwischen Bau- und Subunternehmer.
Vertragsverhältnis ist entscheidend
Der vom Bauherrn beauftragte Handwerksbetrieb ist nicht nur dafür verantwortlich, dass die vereinbarten Leistungen mangelfrei umgesetzt werden, sondern auch dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Auch für mögliche Rechtsverstöße des beauftragten Subunternehmers auf der Baustelle muss er haften. Daher ist es bei der Vertragsgestaltung entscheidend, eine Nachunternehmererklärung mit aufzunehmen. Damit belegt der Subunternehmer seine Rechtstreue in handelsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belangen. (OB)