Seit den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts gibt es zahlreiche Gesetze, die den Umgang mit Kältemitteln regeln und den Ausstieg aus HFCKW-haltigen Kältemitteln vorbereiteten. Besondere Bedeutung haben die Verordnungen (EG) Nr. 2037/2000 (u.a. Entsorgung von FCKW/HFCKW) und Nr. 842/2006 (u.a. Entsorgung von FKW/HFKW) der Europäischen Union sowie das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
Absolut bindend: Gesetzliche Vorgaben
Die EG-Verordnung Nr. 2037/2000 verbietet ab dem 1.1.2010 den Einsatz aller HFCKW als Neuware. Betroffen sind vor allem Betreiber gewerblicher und industrieller Anlagen, in denen noch R22 verwendet wird. Auch alle R 22-haltigen Gemische wie zum Beispiel R 401A, R 402A, R 403B, R 408A und R 409A fallen unter das Verbot. Noch verwendet werden darf bis Ende 2014 wiederaufbereitetes R 22. In einer geplanten Neufassung der Verordnung wird vor allem Wert auf die Kennzeichnung des eingesetzten Materials gelegt.
Artikel 11, Absatz 3:
Abweichend von Artikel 5 können aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2014 für die Instandhaltung und Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern der Behälter mit einem Etikett versehen ist, auf dem angegeben ist, dass es sich um einen aufgearbeiteten Stoff handelt; ferner sind auf dem Etikett die Seriennummer sowie der Name und die Anschrift der Aufarbeitungseinrichtung anzugeben.
Rücknahmesystem der Westfalen AG
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sieht vor, wie mit Abfällen umzugehen ist:
- Abfall soll vermieden werden
- Abfall soll verwertet oder zur Gewinnung von Energie genutzt oder falls das nicht möglich
- beseitigt werden.
Im Sinne dieses Gesetzes handelt es sich bei wiederaufzuarbeitenden Kältemitteln um Abfall. Die Westfalen AG prüft daher jedes Kältemittel auf seine Verwertbarkeit. Entweder können Kältemittel aufgearbeitet werden, so dass sie den Qualitätsansprüchen an Neuware entsprechen, oder sie werden stofflich verwertet, das heißt die Moleküle werden thermisch aufgespalten. Es entstehen Fluss- und Salzsäure, die anderen chemischen Prozessen zugeführt werden.
Wiederaufgearbeitet werden können die gängigen Kältemittel R 134a, R 404A, R 407A, R 507, R 407C und R 410A sowie R 22. Alle anderen Kältemittel sind wegen der geringen anfallenden Mengen für die Wiederaufarbeitung ungeeignet und werden sofort der thermischen Spaltung zugeführt. Allerdings können auch nur solche Kältemittel aufgearbeitet werden, die von den Kältefachbetrieben bei der Entsorgung von Altanlagen sortenrein getrennt wurden. Die Westfalen AG stellt dafür spezielle Flaschen in verschiedenen Größen (12,3 l, 27,2 l und 52,0 l) zur Verfügung, bei denen die maximal zulässigen Füllmengen unbedingt zu beachten sind. Flaschenanhänger mit dem Hinweis auf die jeweilige Füllmenge sowie Flaschenaufkleber mit der Angabe des jeweiligen Produkts sorgen für Sicherheit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
Im Werk Gremmendorf der Westfalen AG, in dem jährlich über 3000 t Kältemittel abgefüllt werden, erfolgt die Prüfung der zurückgeführten Stoffe auf Eignung zur Wiederaufarbeitung. Entscheidend dafür ist, dass kein anderes Kältemittel beigemischt ist. Andere Inhaltsstoffe wie Feuchtigkeit, Öle, Fremdgase und sonstige Verunreinigungen können aber in den modernen Wiederaufbereitungsanlagen entfernt werden. Der Reinigungsprozess läuft, bis das Analyseergebnis die Standardwerte für Neuware erreicht.
Mit diesem lückenlosen und umweltfreundlichen Entsorgungskonzept werden Ressourcen geschont und wirtschaftliche Anreize geschaffen.
Wiederaufarbeitung als temporäre Lösung
Der Einsatz von HFCKW als Neuware ist bis zum 31. Dezember 2009 begrenzt. Da mittelfristig die Verwendung wiederaufgearbeiteten Materials bis Ende 2014 möglich ist, hat sich die Westfalen AG entschlossen, die Aufarbeitung von R22 über das Jahr 2009 hinaus fortzusetzen.
Der Bedarf an R 22 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt natürlich rückläufig und die Umstellung der Anlagen auf andere Kältemittel läuft. Trotzdem ist derzeit der Bedarf an R 22 größer als die Menge, die als wiederaufarbeitungsfähiges R 22 zurückläuft. Nach Erkenntnissen des Umweltbundesamtes könnten ab Januar 2010 nur noch 10 bis 20 % der benötigten Mengen zur Verfügung stehen. Dieser Ansicht ist auch die Westfalen AG: Man geht dort davon aus, dass der Bedarf an wiederaufgearbeitetem R 22 ab 2010 das Angebot für eine gewisse Zeitspanne übersteigen wird. Genaue Prognosen sind allerdings noch nicht möglich. Zudem ist auch die preisliche Entwicklung für die nächsten Jahre nicht einzuschätzen, zumal die Rezession und ihr unabsehbares Ende die Bewertung kommender Entwicklungen erschwert.
Tipp für die Zukunft: umrüsten!
Das R 22-Verbot stellt die Kältemittelbranche vor große Herausforderungen. Obwohl für R 22-Anlagen durch die grundsätzlich rechtlich mögliche Verwendung von wiederaufgearbeitetem Material noch Chancen für den Betrieb bis Ende 2014 bestehen, sollte das als risikobehaftete Entscheidung betrachtet werden. Ratsam ist, HFCKW-befüllte Anlagen, die über 2009 hinaus betrieben werden sollen, rechtzeitig umzurüsten. Dafür bietet Westfalen geeignete Austauschkältemittel, wie zum Beispiel R 422D, R 422A, R 404A, R 407A. Welches Produkt zum Einsatz kommen sollte, ist abhängig vom jeweiligen Anwendungsfall und Anlagentyp. Das nötige Know-how liefert das Unternehmen aus Münster mit.-