Davon werden im kommenden Jahr etwa 460 Firmen des produzierenden Gewerbes profitieren, zum Beispiel Aluminiumhütten und rund 50 Bahnunternehmen. Das Gesamtvolumen ihrer Begünstigung dürfte 2009 in einer Größenordnung von etwa 700 Millionen Euro liegen. Im Gegenzug müssen die entlasteten Unternehmen von 2009 an ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nachweisen, das betriebliche Energieeinsparpotentiale erfasst und bewertet.
Nach dem EEG werden die Kosten für den Ausbau erneuerbarer Energien auf die Stromverbraucher umgelegt. Für besonders stromintensive Unternehmen enthält das EEG dabei eine Ausgleichsregelung, mit der die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen gesichert werden soll. Im Auftrag des Bundesumweltministeriums hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jetzt über die nach dieser Regelung eingereichten Anträge entschieden und zum Jahreswechsel die Bescheide versandt.
2009 werden demnach etwa 5 Prozent mehr Unternehmen als im Vorjahr von der Aus-gleichsregelung des EEG profitieren. Hauptgrund hierfür ist, dass angesichts der zuletzt noch guten Konjunktur und steigender Strompreise eine wachsende Zahl von Unternehmen die Eingangskriterien der Regelung erfüllen.
Im Gegenzug zu ihrer Entlastung, die gleichzeitig die Stromkosten aller übrigen Stromabnehmer geringfügig erhöht, müssen begünstigte Unternehmen vom kommenden Jahr an nachweisen, dass sie mit Hilfe eines zertifizierten Energiemanagementsystems ihre betrieblichen Energieeinsparpotentiale systematisch erfassen und bewerten. Das regelt die im Sommer beschlossene Neufassung des EEG, die zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt. Mit ihr werden zudem das Antrags- und Bewilligungsverfahren der Ausgleichsregelung deutlich vereinfacht und um eine Sonderregelung ergänzt, durch die neu gegründete Unternehmen früher als bislang von der Begünstigung profitieren können.
Hintergrundinformationen zur Funktionsweise der Ausgleichsregelung sowie eine erste, vorläufige Auswertung des Bescheidverfahrens für das Begünstigungsjahr 2009 gibt es im Internet unter www.erneuerbare-energien.de . Dort findet sich unter anderem auch der Wortlaut der zum 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Neufassung des EEG, in der die Besondere Ausgleichsregelung künftig in den §§ 40-44 zu finden ist.
www.bmu.de
Nach dem EEG werden die Kosten für den Ausbau erneuerbarer Energien auf die Stromverbraucher umgelegt. Für besonders stromintensive Unternehmen enthält das EEG dabei eine Ausgleichsregelung, mit der die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen gesichert werden soll. Im Auftrag des Bundesumweltministeriums hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jetzt über die nach dieser Regelung eingereichten Anträge entschieden und zum Jahreswechsel die Bescheide versandt.
2009 werden demnach etwa 5 Prozent mehr Unternehmen als im Vorjahr von der Aus-gleichsregelung des EEG profitieren. Hauptgrund hierfür ist, dass angesichts der zuletzt noch guten Konjunktur und steigender Strompreise eine wachsende Zahl von Unternehmen die Eingangskriterien der Regelung erfüllen.
Im Gegenzug zu ihrer Entlastung, die gleichzeitig die Stromkosten aller übrigen Stromabnehmer geringfügig erhöht, müssen begünstigte Unternehmen vom kommenden Jahr an nachweisen, dass sie mit Hilfe eines zertifizierten Energiemanagementsystems ihre betrieblichen Energieeinsparpotentiale systematisch erfassen und bewerten. Das regelt die im Sommer beschlossene Neufassung des EEG, die zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt. Mit ihr werden zudem das Antrags- und Bewilligungsverfahren der Ausgleichsregelung deutlich vereinfacht und um eine Sonderregelung ergänzt, durch die neu gegründete Unternehmen früher als bislang von der Begünstigung profitieren können.
Hintergrundinformationen zur Funktionsweise der Ausgleichsregelung sowie eine erste, vorläufige Auswertung des Bescheidverfahrens für das Begünstigungsjahr 2009 gibt es im Internet unter www.erneuerbare-energien.de . Dort findet sich unter anderem auch der Wortlaut der zum 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Neufassung des EEG, in der die Besondere Ausgleichsregelung künftig in den §§ 40-44 zu finden ist.
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