Ziel der neuen Vorgaben ist es, die Energieeffizienz von Gebäuden weiter zu verbessern und den Komfort und die Luftqualität in Gebäuden sicherzustellen. Die maßgeblichen Anregungen der Branche wurden in der Novelle umgesetzt und sind ein weiterer Schritt in Richtung Energieeffizienz und mehr Innenraumluftqualität, sagt Günther Mertz, Geschäftsführer der drei Verbände.
Wichtige Fortschritte
Für die Fachverbände sind folgende Punkte der Richtlinie von besonderer Bedeutung: die energetische Inspektion von Klimaanlagen, die Förderung intelligenter Technologien, die Einführung eines so genannten Smartness Indicators, die Festlegung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz, die Förderung energetischer Renovierung von Bestandsgebäuden und der Abschluss einer Durchführbarkeitsstudie zur Inspektion von Lüftungsanlagen bis 2020.
Das Maßnahmenpaket, insbesondere die energetische Inspektion von Lüftungsanlagen, ist ein effektiver Weg, die Energieeffizienz der Lüftungsanlagen wirtschaftlich zu verbessern und thermischen Komfort sowie Innenraumluftqualität in Gebäuden sicherzustellen. Das ist im Sinne der Anlagenbetreiber, der Nutzer und der Umwelt. Die reformierte Richtlinie trägt der Gesundheit, der Produktivität und dem Komfort der Gebäudenutzer Rechnung, fasst Mertz die Bewertung der Novelle durch die Fachverbände zusammen.
Wie geht es weiter?
Der weitere Verlauf der europäischen Rechtsetzung sieht vor, dass der Ministerrat noch seine formale Zustimmung zu den beschlossenen Neuerungen der EPBD geben muss, bevor die Richtlinie 20 Tage später in Kraft tritt. Im Anschluss haben die Mitgliedstaaten 20 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht zu überführen. Die verabschiedeten Änderungen sind Teil des Winterpakets 2016 (Energy Efficiency Directive Winter Package 2016), mit dem die EU-Kommission den Ausbau der Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien voranbringen sowie die Rolle der Verbraucher stärken möchte. Die TGA-Verbände werden auch die weiteren Verhandlungen intensiv begleiten und fordern den nationalen Gesetzgeber auf, die EPBD-Richtlinie zügig in nationales Recht umzusetzen. (RM)
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