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POLITIK

Bundeskabinett beschließt Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen bis 2020

Damit schafft die Bundesregierung die Rechtsgrundlagen für die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an die Betreiber der knapp 2000 Anlagen, die in Deutschland in der Handelsperiode 2013 bis 2020 am Emissionshandel teilnehmen werden. Die Zuteilungsverordnung setzt die Vorgabe der EU 1:1 in deutsches Recht um.

In den ersten acht Jahren des EU-Emissionshandels hatten die Mitgliedstaaten der EU bei der Ausgestaltung der Regeln für die kostenlose Zuteilung der Emissionszertifikate einen eigenen Gestaltungsspielraum.

So gab es in Deutschland bisher ein eigenständiges Zuteilungsgesetz für diese Zuteilungsregeln. Ab dem Jahr 2013 wird der Emissionshandel europaweit deutlich stärker harmonisiert. Dies betrifft auch die Zuteilungsregeln, die die EU-Kommission im April 2011 beschlossen hat.

Insgesamt werden in der EU ab dem Jahr 2013 deutlich weniger Zertifikate kostenlos zugeteilt als in den beiden zurückliegenden Handelsperioden. Dies liegt zum einen an der gezielten Verknappung der verfügbaren Zertifikate und zum anderen am Ausschluss der kostenlosen Zuteilung für die gesamte Stromerzeugung. Denn der Wert der Zertifikate, die den Stromerzeugern kostenlos zugeteilt wurden, ist in der Vergangenheit trotzdem den Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt worden. Derartige „Gewinne“ werden künftig nicht mehr möglich sein.

Ab 2013 werden die meisten Anlagen eine Zuteilung erhalten, die auf produktbezogenen Emissionswerten basiert. Diese so genannten „Produkt-Benchmarks“ sind EU-weit festgelegt und leiten sich von den 10 Prozent effizientesten Anlagen in Europa ab. Daher müssen ineffizientere Anlagen künftig verstärkt Emissionsberechtigungen zukaufen. Um Nachteile im internationalen Wettbewerb zu vermeiden, erhalten Anlagen aus Sektoren mit einem hohen Verlagerungsrisiko – so genanntes „carbon leakage“-Risiko -- eine ungekürzte Zuteilungsmenge, bei anderen Anlagen verringert sich die Zuteilung von 2013 bis 2020 schrittweise auf 30 Prozent der Ausgangsmenge.
Die Zuteilungsverordnung bedarf vor ihrem Inkrafttreten noch der Zustimmung des Deutschen Bundestages.

www.bmu.de/Zuteilungsverordnung2020