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Planer und Handwerker müssen jetzt Lüftungskonzepte erstellen

Neue DIN 1946-6 regelt die Wohnungslüftung

Als Lösung verlangt die DIN 1946-6 jetzt die Erstellung eines Lüftungskonzeptes für Neubauten und Renovierungen. Das heißt: Der Planer und auch der betroffene Handwerker muss festlegen, wie der aus Sicht der Hygiene und des Bauschutzes notwendige Luftaustausch erfolgen kann. Bei Sanierungen ist ein Lüftungskonzept notwendig, wenn im Ein- und Mehrfamilienhaus mehr als ein Drittel der vorhandenen Fenster ausgetauscht bzw. im Einfamilienhaus mehr als ein Drittel der Dachfläche abgedichtet werden. Das Lüftungskonzept kann von jedem Fachmann erstellt werden, der in der Planung, der Ausführung oder der Instandhaltung von lüftungstechnischen Maßnahmen beziehungsweise in der Planung und Modernisierung von Gebäuden tätig ist.

Herzstück der Norm ist die Festlegung von vier Lüftungsstufen unterschiedlicher Intensität. Die Lüftung zum Feuchteschutz definiert die Luftwechselrate, die bei minimaler Nutzung der Wohnung erfolgen muss, um Schimmelpilz- und Feuchtschäden zu vermeiden. Diese Stufe muss gemäß Norm ständig und nutzerunabhängig sichergestellt sein. Das nächste Level beschreibt die reduzierte Lüftung für eine wenig genutzte Wohneinheit, die sogenannte Nennlüftung den Normalbetrieb. Die Intensivlüftung dient dem Abbau von Lastspitzen.

Erste und wichtigste Frage bei der Erarbeitung des Lüftungskonzeptes ist, wie die Lüftung zum Feuchteschutz sichergestellt werden kann. Faktoren, die in die Berechnung einfließen, sind der Dämmstandard und die Bauweise, die Größe sowie die Lage des Gebäudes. Erstere geben den Hinweis darauf, mit welchen Undichtheiten in der Haushülle gerechnet werden kann. Die Wohnfläche zeigt die zu erwartenden Belastungen. Die regionale Lage des Hauses ist wichtig, um die Windbelastung einzuschätzen. Es gilt die Faustregel: je mehr Wind desto größer die natürliche Infiltration. Reicht die Luftzufuhr über Undichtheiten nicht aus, um die Lüftung zum Feuchteschutz (= 1. Lüftungsstufe) sicherzustellen, muss der Planer lüftungstechnische Maßnahmen (LtM) vorsehen. Das kann die zusätzliche Lüftung über Schächte oder in der Außenhülle eingelassene Außenwandluftdurchlässe (ALD) sein oder über die ventilatorgestützte Lüftung von technischen Wohnungslüftungsanlagen erfolgen. Für diese Lüftungsstufe Fensterlüftung durch die Bewohner einzuplanen ist unzulässig. Sie muss nutzerunabhängig funktionieren!

Software hilft bei der Berechnung
Auch für die nachfolgenden Lüftungsstufen muss der Planer festlegen, wie er den notwendigen Luftaustausch erzielen will. Hierbei darf er auch das Öffnen der Fenster durch die Bewohner berücksichtigen. Für die Berechnung der LtM hat der VFW zusammen mit dem Fachverband für Energiemarketing und Anwendung (HEA) und dem Institut für Technische Gebäudeausrüstung (ITG), Dresden, ein Programm entwickelt. Dieses stellt die verschiedenen Lüftungsmöglichkeiten und ihre Auswirkungen auf das Lüftungskonzept schnell und übersichtlich dar. Die Software ist sowohl für die Varianten der freien Lüftung über Schächte oder Ventile als auch für die der ventilatorengestützten Lüftung ausgelegt. Dazu lassen sich besondere Anforderungen an Hygiene, Energieverbrauch und Schallschutz eingeben. Soweit in der Norm vorgesehen, können individuelle Messergebnisse eingepflegt werden, zum Beispiel Blower-Door-Messungen.

Für die erste Information bietet der VFW auch ein Programmtool an, das kostenlos über die Homepage des Verbandes erhältlich ist. Mit seiner Hilfe können der Planer, der Handwerker und selbst der interessierte Laie schnell ermitteln, ob für das fragliche Gebäude zusätzliche lüftungstechnische Maßnahmen für die Lüftung zum Feuchteschutz erforderlich sind.

Rechtsprechung beachten
Aus Sicht des VFW ist die aktualisierte DIN 1946-6 ein Schritt in die richtige Richtung. Nach VFW-Geschäftsführer Raimund Käser wird das Lüftungskonzept in Zukunft eine ähnliche Bedeutung gewinnen, wie es heute schon die Schallschutz- und Brandschutzkonzepte haben. Rechtssachverständige sehen in der DIN 1946-6 sogar den Wandel von der freien zur kontrollierten Lüftung begründet. Käser weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass mit der korrekten Planung der lüftungstechnischen Maßnahmen für die Lüftung zum Feuchteschutz noch nicht alle rechtlichen Problemfälle erschlagen sind. So ist es nach der aktuellen Rechtsprechung Berufstätigen nicht zuzumuten, mehrmals täglich Stoßlüftungen über die Fenster in ihrer Wohnung vorzunehmen. Auch ein Hinweis auf eine fehlende Lüftungsanlage reicht nicht automatisch aus, um die Verantwortung für Schimmel- und Feuchteschäden auf die Bewohner abzuwälzen. Käser rät: „Wer auf der sicheren Seite sein will, plant so, dass bei einem realistisch eingeschätzten Lüftungsverhalten der Menschen der hygienische Luftaustausch nutzerunabhängig sichergestellt ist. Das Lüftungskonzept zeigt dazu Lösungsansätze auf.“

www.wohnungslueftung-ev.de