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Nachweis über die erbrachten Arbeitsstunden reicht aus

Anforderungen an die Stundenabrechnung

Fall 1: Begründung des Stundenlohnanspruches
Ein Handwerksbetrieb hatte Maler- und Verputzerarbeiten durchgeführt. Die Stundenzettel gaben nur Aufschluss über die gearbeitete Stundenzahl pro Tag und das verwendete Material. Der Bundesgerichtshof entschied dazu, dass der Auftragnehmer nicht im Einzelnen darlegen müsse, mit welchen Tätigkeiten seine Arbeitnehmer zu welchem Zeitpunkt befasst waren. Die geleistete Stundenzahl pro Tag reiche aus. Eine Ausnahme liege nur vor, wenn eine genauere Aufstellung vereinbart sei.
BGH, Urteil vom 28.05.2009, Az. VII ZR 74/06

Fall 2: Zu viele Arbeitsstunden
Ein Malerbetrieb hatte auf den Stundenzetteln genau aufgeschlüsselt, für welche Arbeiten wie viele Mitarbeiter wann eingesetzt worden waren. Der Auftraggeber war der Ansicht, dass unnötig viele Stunden angesetzt worden seien. Auch ließ sich nicht feststellen, welcher Stundensatz vereinbart worden war. Hier entschieden die Richter: Nach § 632 BGB gelte der ortsübliche Stundensatz. Bei einem Stundenlohnvertrag könne der Auftragnehmer nicht beliebig viele Stunden abrechnen, sondern müsse einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechend handeln. Versäume er dies, habe sein Vertragspartner einen Gegenanspruch wegen Vertragverletzung. Die Beweislast liege beim Auftraggeber.
BGH, Urteil vom 10.12.2002, Az. 21 U 106/02

Fall 3: Unterzeichnung der Stundenlohnzettel
Es kam zum Streit, weil der Auftraggeber zwar zunächst die Stundenzettel abzeichnete, dann aber nicht zahlen wollte, da er die Stundenzahl als überhöht ansah. Das Oberlandesgericht Köln entschied: Unterzeichnet der Auftraggeber die Stundenlohnzettel, gelten diese als genehmigt und er ist an seine Unterschrift gebunden. Er muss die aufgeführten Arbeitsstunden bezahlen außer wenn er beweisen kann, dass die Angaben auf den Zetteln falsch waren und er dies bei Unterzeichnung nicht wusste.
OLG Köln, Urteil vom 16.09.2008, Az. 24 U 167/07

Hintergrundinformationen
Stundenlohn kann in Werkverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder auch z. B. nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vereinbart werden.

§ 15 VOB/B schreibt vor: Wurde die Stundenvergütung nicht vertraglich geregelt, gilt der ortsübliche Satz. Dem Auftraggeber muss der Arbeitsbeginn angezeigt werden. Auf Stundenzetteln sind die geleisteten Stunden zu vermerken außerdem ein besonders zu vergütender Aufwand für Materialverbrauch, Geräte und Maschinen, für Transportkosten oder angefallene Sonderkosten. Ist nichts anderes vereinbart, müssen die Stundenzettel je nach Ortsüblichkeit werktäglich oder wöchentlich beim Auftraggeber eingereicht werden. Dieser muss die unterzeichneten Zettel innerhalb von sechs Werktagen zurückgeben. Einwände kann er auf den Zetteln oder gesondert schriftlich geltend machen. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

Die Stundenlohnrechnung ist zeitnah nach Abschluss der Arbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Bei BGB-Bauverträgen gelten die Regeln des § 15 VOB/B nicht direkt. Sie werden aber von Gerichten zumindest als Entscheidungshilfe verwendet, so dass sich Auftragnehmer generell daran halten sollten.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen im Betriebsalltag im D.A.S. Ratgeber Recht für Handwerk und Gewerbe. Vorbestellungen unter:

ratgeber@hartzcommunication.de

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